Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 23.11.1993 - 5 S 1992/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Bauordnungsrechtliche Untersagung der Nutzung eines Seeufer-Grundstücks zum Aufstellen eines Wohnmobils - Gleichbehandlungsgebot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 16.06.1993 - 6 K 1623/92
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.1993 - 5 S 1992/93
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 8
- VBlBW 1994, 116
- UPR 1994, 358
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91
Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.1993 - 5 S 1992/93
Eine gleichheitswidrige einseitige Belastung der Klägerin durch die angefochtene Verfügung besteht danach nicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 330 - zur Berechtigung anlaßbezogenen Vorgehens der Behörde in Einzelfällen). - VGH Baden-Württemberg, 23.03.1983 - 5 S 406/82
Landschaftsschutzverordnung - Bebauungsplan - Eigentumsrechte
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.1993 - 5 S 1992/93
Zwar trifft es zu, daß in der Naturschutzverordnung kein Schutzzweck ausdrücklich genannt ist, doch war dies nach dem für den Erlaß dieser Verordnung maßgeblichen Bestimmungen des Reichsnaturschutzgesetzes nicht erforderlich (vgl. Urt. des Senats v. 23.03.1983 - 5 S 406/82 - und v. 22.04.1983 - 5 S 38/83 -).
- VGH Baden-Württemberg, 11.07.2017 - 5 S 2067/15
Beseitigung eines Lager- und Abstellplatzes
Denn erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; in diesem Fall stellt sich insbesondere nicht die Frage nach einer Umdeutung gemäß § 47 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; Senatsurteil vom 23.11.1993 - 5 S 1992/93 - juris, Rn. 20;… VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2010 - 8 S 33/10 - juris, Rn. 3).
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Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 5 S 1773/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Abwägungsgebot: Festsetzung einer Mehrfamilienhausbebauung neben einem Wohngebiet mit freistehenden Wohnhäusern - Wohnbedarf
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VBlBW 1994, 105
- VBlBW 1994, 198
- UPR 1994, 358
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72
Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 5 S 1773/93
Das alles pauschal als gesetzwidrig abtun zu wollen, ginge an der Realität der Planungsvorgänge vorbei (vgl. BVerwGE 45, 309, 316/317; Normenkontrollurteil des erkennenden Senats vom 05.12.1991 - 5 S 976/91 -, NVwZ-RR 1993, 97 = NuR 1992, 335). - VGH Baden-Württemberg, 05.12.1991 - 5 S 976/91
Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Abwägungsdefizits (Nichtbeachtung der …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 5 S 1773/93
Das alles pauschal als gesetzwidrig abtun zu wollen, ginge an der Realität der Planungsvorgänge vorbei (vgl. BVerwGE 45, 309, 316/317; Normenkontrollurteil des erkennenden Senats vom 05.12.1991 - 5 S 976/91 -, NVwZ-RR 1993, 97 = NuR 1992, 335). - BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78
Satzungserlaß
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 5 S 1773/93
Sie erleiden einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil ihrem Interesse an einer Überplanung des Gebiets mit (aufgelockerter) Einfamilienhausbebauung, mit der sie sich gemäß der in der Antragserwiderung angeführten Rechtsprechung allerdings hätten abfinden müssen, nicht Rechnung getragen, vielmehr die Möglichkeit einer im Vergleich zur Umgebung verdichteten Bebauung mit Mehrfamilienhäusern geschaffen wurde (vgl. BVerwGE 59, 87 ff.; Beschluß vom 17.12.1992 - 4 N 2/91 - NVwZ 1993, 562). - BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 5 S 1773/93
Sie erleiden einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil ihrem Interesse an einer Überplanung des Gebiets mit (aufgelockerter) Einfamilienhausbebauung, mit der sie sich gemäß der in der Antragserwiderung angeführten Rechtsprechung allerdings hätten abfinden müssen, nicht Rechnung getragen, vielmehr die Möglichkeit einer im Vergleich zur Umgebung verdichteten Bebauung mit Mehrfamilienhäusern geschaffen wurde (vgl. BVerwGE 59, 87 ff.; Beschluß vom 17.12.1992 - 4 N 2/91 - NVwZ 1993, 562). - VGH Baden-Württemberg, 14.02.1992 - 8 S 2695/91
Abwägungsgebot - wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzung des Baugrunds
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 5 S 1773/93
Die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen besonders zu berücksichtigen, ist den Gemeinden durch die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB ausdrücklich aufgetragen (vgl. auch § 1 Abs. 1 BauG-MaßnahmenG; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.02.1992 - 8 S 2695/91 - VBlBW 1992, 260).
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 01.10.1993 - 2 A 8.91 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bebauungsplan; Negativprüfung; Unzulässigkeit; Abwägung; Privatnützigkeit
Papierfundstellen
- UPR 1994, 358
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
Bauplanungsrecht, Normenkontrollverfahren, Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot, …
Hinsichtlich des bestehenden Schulgrundstücks wird ohnehin nur die bestandsgeschützte Nutzungsart festgeschrieben, im übrigen geht es bei dem Grundstück der Antragsteller nur um eine Fläche von etwa 2000 m2 für die Gemeinbedarfsfläche und die Parkanlage (vgl. auch Normenkontrollurteile des Senats vom 22. April 1983, OVGE Bln 16, 240, 242 f. betr. die Festsetzung einer 2000 m2 großen Fläche für das Parken von Fahrzeugen auf einem kleineren Teil einer im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche, vom 22. April 1988, BRS 48 Nr. 16 betr. die Ausweisung einer im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellten Fläche als Grünfläche für ein bestehendes Sommerbad und Normenkontrollurteil vom 1. Oktober 1993 - OVG 2 A 8.91- betr.Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 18. Dezember 1987, a.a.O., und vom 21. Februar 1991, NVwZ 1991, 873 ) mehrfach entschieden (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1991, OVGE 19, 231= LKV 1992, 201 = BRS 52 Nr. 166; Normenkontrollurteil vom 1. Oktober 1993 - OVG 2 A 8.91- S. 18).
Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz, daß die der Planung zugrundeliegenden allgemeinen Belange um so gewichtiger sein müssen, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen, folgt aber zwingend, daß auch zur Verwirklichung derartiger städtebaulicher Ziele wie einer Schulerweiterung private Grundstücke nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für dieses Planvorhaben geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978, BRS 33 Nr. 9 S. 39; BVerwG, Urteil vom 20. August 1982, BVerwGE 66, 133, 137; Normenkontrollurteile des Senats vom 22. April 1988, BRS 48 Nr. 16 und vom 1. Oktober 1993, a.a.O., S. 19; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 1989, BRS 49 Nr. 38;… ferner Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 1 Rdnr. 209).
- OVG Berlin, 14.01.1994 - 2 A 9.91
Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB , …
Eine unzulässige Negativplanung würde nur vorliegen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung lediglich vorgeschoben wäre, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1992, NVwZ-RR 1993, 456; Normenkontrollurteil des Senats vom 1. Oktober 1993 - OVG 2 A 8.91 - S. 16 f.).Bei der Festsetzung des Bebauungsplanes XI-39-1 war nach § 25 c Abs. 1 BauNVO 1990 die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132/GVBl. S. 494) anzuwenden, da der Entwurf des Bebauungsplanes nicht vor dem 27. Januar 1990, sondern in der Zeit vom 24. September bis 24. Oktober 1990 (ABl. S. 1704) öffentlich ausgelegen hat, übrigens zusammen mit dem Bebauungsplan XI-172, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 1. Oktober 1993 (OVG 2 A 8.91) gewesen ist und dem - zutreffend - die BauNVO 1990 zugrunde gelegt worden ist.
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Rechtsprechung
| BayObLG, 06.06.1994 - 3 ObOWi 42/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1995, 623
- BayObLGSt 1994, 96
- UPR 1994, 358
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