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   BGH, 28.04.2011 - V ZB 239/10   

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https://dejure.org/2011,4196
BGH, 28.04.2011 - V ZB 239/10 (https://dejure.org/2011,4196)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2011 - V ZB 239/10 (https://dejure.org/2011,4196)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2011 - V ZB 239/10 (https://dejure.org/2011,4196)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 3 Nr 1 AufenthG, § 417 Abs 1 FamFG
    Ausländerrecht: Zuständigkeit der Bundespolizei für die Zurückschiebung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eine in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallende Zurückschiebung an der Grenze ist nur bei unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise und Aufgreifen im Grenzgebiet gegeben

  • rewis.io

    Ausländerrecht: Zuständigkeit der Bundespolizei für die Zurückschiebung

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausländerrecht: Zuständigkeit der Bundespolizei für die Zurückschiebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 71 Abs. 3 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschiebehaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zurückschiebung durch die Bundespolizei

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Bundespolizei unzuständig bei Zurückschiebung ohne räumlich-zeitlichen Zusammenhang zum unerlaubten Grenzübertritt

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Bundespolizei unzuständig bei Zurückschiebung ohne räumlich-zeitlichen Zusammenhang zum unerlaubten Grenzübertritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 200
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - V ZB 239/10
    Die auch nach der Haftentlassung des Betroffenen zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 9; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10, Rn. 7, juris) ist begründet.
  • BGH, 18.03.2010 - V ZB 194/09

    Ausländerrecht: Zuständige Ausländerbehörde für den Antrag auf Anordnung der

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - V ZB 239/10
    Das Vorliegen eines wirksamen Haftantrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senat, Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 11).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 13/10

    Rechtsbeschwerde gegen den Vollzug einer Abschiebungshaft; Anordnung einer Haft

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - V ZB 239/10
    Die auch nach der Haftentlassung des Betroffenen zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 9; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10, Rn. 7, juris) ist begründet.
  • BVerfG, 18.12.2008 - 2 BvR 1438/07

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Missachtung der

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - V ZB 239/10
    Denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304 Rn. 10 f. [zu § 3 u. § 11 FrEntzG]).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 11 Wx 12/09

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Abschiebungshaft nach Erledigung der

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - V ZB 239/10
    Eine Grenzmaßnahme ist aber nur gegeben, wenn ein Ausländer in diesem Gebiet in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner unerlaubten Einreise angetroffen wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2010, § 57 AufenthG Rn. 30; GK-AufenthG/Gutmann, aaO, Rn. 137; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. Aufl., S. 557; Brückl/Peißl, BayVBl 1993, 245; unzutreffend daher: OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 11 Wx 12/09 Rn. 12, juris).
  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 127/13

    Ausländerrecht: Zuständigkeit der Bundespolizei für Abschiebungen

    Gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG in der Fassung vom 22. November 2011 ist die Bundespolizei für Abschiebungen zuständig, sofern der unerlaubt eingereiste Ausländer im grenznahen Raum (innerhalb von 30 km Entfernung von der Grenze) aufgegriffen wird; eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Einreise bedarf es nicht mehr (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 28. April 2011, V ZB 239/10, FGPrax 2011, 200).

    aa) Allerdings hat der Senat für die Zuständigkeitsvorschrift des § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung angenommen, dass eine die Zuständigkeit der Bundespolizei begründende Grenzmaßnahme nur vorlag, wenn ein Ausländer in grenznahem Gebiet in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner unerlaubten Einreise angetroffen wurde (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 239/10, FGPrax 2011, 200).

    cc) Danach reichte es für die Begründung der Zuständigkeit aus, dass der Betroffene unerlaubt eingereist war und im grenznahen Raum aufgegriffen wurde (also innerhalb von 30 km Entfernung von der Grenze, vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 239/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7).

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    (aa) Ein Haftantrag ist zwar nach § 417 Abs. 2 FamFG unzulässig, wenn er von einer unzuständigen Behörde gestellt wird (BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 239/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 6).
  • BGH, 07.11.2011 - V ZB 94/11

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines

    Darauf, ob die Haft zu Recht angeordnet worden ist, kommt es nicht an; denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 239/10 Rn. 6, juris).
  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 14/19

    Überschreiten des Zeitraums der Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung

    aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Haftantrag nicht nach § 417 Abs. 1 FamFG unzulässig, weil er von der unzuständigen Behörde gestellt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, juris Rn. 20; Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 239/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2013 - 2 S 25.13

    Ausländerrecht: Zurückschiebung; Zuständigkeit der Bundespolizei; grenznaher Raum

    Zwar meint der Begriff der Grenze in diesem Zusammenhang nicht nur die Grenzlinie und die Grenzübergangsstelle, sondern muss - wie ein Vergleich mit der Parallelvorschrift des § 18 Abs. 3 AsylVfG zeigt - auch den grenznahen Raum umfassen, wobei als grenznah das Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern von der eigentlichen Grenze anzusehen ist, auf das sich auch in sonstigen Fällen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG die Zuständigkeit der Grenzbehörden erstreckt (vgl. VG Trier, Beschluss vom 8. April 2011 - 5 L 429/11.TR -, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 239/10 -, juris Rn. 7; Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. April 2013 - 15 T 21/13 - Gutmann in: GK-AufenthG, Stand: August 2012, § 71 Rn. 136; Zeitler, HTK-AuslR, § 57 AufenthG, zu Abs. 1 11/2012 Nr. 2.4).
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