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Rechtsprechung
   BFH, 29.10.2010 - V B 123/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16765
BFH, 29.10.2010 - V B 123/09 (https://dejure.org/2010,16765)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2010 - V B 123/09 (https://dejure.org/2010,16765)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - V B 123/09 (https://dejure.org/2010,16765)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage durch Abtretung - Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei Richtigkeit des Urteils aus anderen als den vom FG angeführten Gründen

  • openjur.de

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage durch Abtretung; Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei Richtigkeit des Urteils aus anderen als den vom FG angeführten Gründen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 17, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 126 Abs 4, FGO § 127, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, UStG § 10 Abs 1
    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage durch Abtretung - Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei Richtigkeit des Urteils aus anderen als den vom FG angeführten Gründen

  • rechtsinformationen.bund.de

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage durch Abtretung - Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei Richtigkeit des Urteils aus anderen als den vom FG angeführten Gründen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 126 Abs 4 FGO, § 127 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage durch Abtretung - Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei Richtigkeit des Urteils aus anderen als den vom FG angeführten Gründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versteuerungspflicht der erbrachten Leistung eines Unternehmers im Falle der Abtretung eines Anspruchs auf eine sich aus Entgelt und Steuerbetrag zusammensetzenden Gegenleistung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage durch Abtretung; Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers, wenn das Urteil aus anderen Gründen als den vom FG angeführten Gründen richtig ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.05.2010 - V R 15/09

    Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 123/09
    Rn. 7 Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass sich die Bemessungsgrundlage für eine durch einen Unternehmer ausgeführte Leistung nicht dadurch mindert, dass der Unternehmer die Forderung aus dem der Leistung zugrunde liegenden Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis abtritt und dass sich weiter das Entgelt für die Leistung nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber richtet (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BFH/NV 2010, 1950; ebenso bereits zuvor BFH-Urteil in BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739).

    Rn. 10 Nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1950 hat der Unternehmer die Leistung auch dann nach dem von seinem Leistungsempfänger (hier: Y) entrichteten Entgelt zu versteuern, wenn er den Anspruch auf das Entgelt an einen Dritten (hier: X-Ltd) abtritt.

  • BFH, 27.05.1987 - X R 2/81

    Keine Entgeltminderung bei Forderungsabtretung unter Nennwert

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 123/09
    Das FG habe, wenn es für seine Auffassung die die Sollbesteuerung betreffende Entscheidung vom 27. Mai 1987 X R 2/81 (BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739) zitiere, auch nicht berücksichtigt, dass er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern habe.

    Rn. 7 Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass sich die Bemessungsgrundlage für eine durch einen Unternehmer ausgeführte Leistung nicht dadurch mindert, dass der Unternehmer die Forderung aus dem der Leistung zugrunde liegenden Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis abtritt und dass sich weiter das Entgelt für die Leistung nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber richtet (…BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BFH/NV 2010, 1950; ebenso bereits zuvor BFH-Urteil in BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739).

  • BFH, 29.10.2004 - XI B 213/02

    Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 123/09
    Der Umsatzsteuerjahresbescheid vom 29. Oktober 2009 hat den angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid II/2008 ersetzt und ist nach § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden (…BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205; vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).
  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren - …

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 123/09
    Der Umsatzsteuerjahresbescheid vom 29. Oktober 2009 hat den angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid II/2008 ersetzt und ist nach § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205;… vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).
  • BFH, 15.12.2004 - X B 116/04

    NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 123/09
    Rn. 9 Der Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO steht insoweit in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118; vom 15. Dezember 2004 X B 116/04, BFH/NV 2005, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz 98, m.w.N.) entgegen, dass sich das angefochtene Urteil aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig erweist.
  • BFH, 31.03.2006 - V B 13/04

    Änderungsbescheid im NZB-Verfahren

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 123/09
    Die Vorentscheidung ist aber nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2006 V B 13/04, BFH/NV 2006, 1492;… vom 8. Februar 2007 IV B 138/05, BFH/NV 2007, 1326).
  • BFH, 08.02.2007 - IV B 138/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 123/09
    Die Vorentscheidung ist aber nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2006 V B 13/04, BFH/NV 2006, 1492; vom 8. Februar 2007 IV B 138/05, BFH/NV 2007, 1326).
  • BFH, 29.07.1994 - VIII B 71/93

    Kosten für die Geburtstagsfeier keine Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 123/09
    Rn. 9 Der Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO steht insoweit in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118;… vom 15. Dezember 2004 X B 116/04, BFH/NV 2005, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz 98, m.w.N.) entgegen, dass sich das angefochtene Urteil aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig erweist.
  • BFH, 12.02.2015 - V R 38/13

    Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO und Entgeltvereinnahmung nach Abtretung

    Denn durch eine Vereinbarung, an der der Leistungsempfänger nicht beteiligt ist, kann das zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehende Rechtsverhältnis nicht geändert werden (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BFHE 230, 252, BStBl II 2011, 142; BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2010 V B 123/09, BFH/NV 2011, 663).
  • FG Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 1 K 2073/21

    Keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, …

    Rn. 33 Ohne Einfluss auf das vorliegende Ergebnis ist, dass der Kläger seine Kaufpreisansprüche an die R-Z GmbH oder nachfolgend die Re-GmbH abgetreten hat (vgl. näher BFH-Urteil vom 06.05.2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142, Rn. 9, BFH-Beschluss vom 29.10.2010 V B 123/09, BFH/NV 2011, 663, Rn. 7; zum Fall der Abtretung vgl. auch § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG, hierzu wiederum BFH-Urteil vom 16.12.2015 XI R 28/13, BStBl II 2018, 365).
  • BFH, 26.02.2014 - V B 1/13

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen - Vorlage an den EuGH durch FG

    Die Vorentscheidung ist aber nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2006 V B 13/04, BFH/NV 2006, 1492;… vom 8. Februar 2007 IV B 138/05, BFH/NV 2007, 1326, und vom 29. Oktober 2010 V B 123/09, BFH/NV 2011, 663).
  • BFH, 19.09.2012 - X B 138/11

    Umfang der Rechtskraftwirkung - Rüge von Verfahrensmängeln - Keine Zurückweisung …

    Rn. 21 d) Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass sich die Entscheidung des FG aus anderen Gründen als richtig darstellt, und daher die Beschwerde nicht in analoger Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO zurückweisen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2010 V B 123/09, BFH/NV 2011, 663, unter II.2.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 7 K 7105/14

    Geschäftsveräußerung im Ganzen - Kein erwerberseitiger Wechsel der …

    Auf dieser Grundlage hat der BFH (Beschluss vom 29.10.2010 V B 123/09, BFH/NV 2011, 663) entschieden, dass der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, diese auch dann zu versteuern hat, wenn er seinen Anspruch auf die Gegenleistung, die sich aus Entgelt und Steuerbetrag zusammensetzt, abtritt.
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