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Rechtsprechung
   BFH, 06.09.2012 - V B 14/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41307
BFH, 06.09.2012 - V B 14/12 (https://dejure.org/2012,41307)
BFH, Entscheidung vom 06.09.2012 - V B 14/12 (https://dejure.org/2012,41307)
BFH, Entscheidung vom 06. September 2012 - V B 14/12 (https://dejure.org/2012,41307)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung

  • openjur.de

    Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, UStG § 18, AO § 167, AO § 168 S 1, FGO § 76, FGO § 96 Abs 2
    Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 18 UStG 1999, § 167 AO, § 168 S 1 AO, § 76 FGO
    Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Grenzen der Anfechtung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuererklärung, die eine Zahllast aufweist, steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitliche Grenzen der Anfechtung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.11.2008 - V R 24/06

    Isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung - Abgabe der Umsatzsteuererklärung …

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    Da sie weder "zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer" noch "zu einer Steuervergütung" (§ 168 Satz 2 AO) führte, sondern eine Zahllast aufwies, stand sie gemäß § 168 Satz 1 AO kraft Gesetzes mit dem Zugang der Erklärung beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ohne weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 817 II.1.b aa).

    Diese Wirkung kam der am 30. September 2003 beim FA eingegangenen Jahreserklärung für das Streitjahr 2002 nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 168 Satz 1 AO bereits am Tag ihres Eingangs beim FA zu, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung des FA bedurft hätte (vgl. BFH-Urteil in HFR 2009, 817).

  • BFH, 22.10.2009 - V B 108/08

    Haftung wegen steuerlicher Beratung eines Umsatzsteuerkarussels - Keine Bindung …

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170 2.; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, …und vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, m.w.N.).

    Da der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, bleibt für eine Sachaufklärungspflichtverletzung des FG kein Raum, weil der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 170 2.).

  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers - …

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2011 I B 1/11, BFH/NV 2011, 2044 II.1.; vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850 II.1.).
  • BFH, 24.05.2012 - VI B 120/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw. …

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es darüber hinaus, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, juris II.1.;… vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    Der Steuerpflichtige --hier der Kläger-- trägt die Darlegungslast der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG (…BFH-Beschlüsse 7. Mai 2009 XI B 111/08, BFH/NV 2009, 1472 1.a; vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368 II.1.).
  • BFH, 24.07.2002 - V B 25/02

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (…ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170 2.; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, …und vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (…ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170 2.; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, und vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, m.w.N.).
  • BFH, 24.08.2011 - I B 1/11

    Rückstellungen für Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2011 I B 1/11, BFH/NV 2011, 2044 II.1.; vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850 II.1.).
  • BFH, 24.08.2011 - VI B 18/11

    Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG - …

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es darüber hinaus, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, juris II.1.; vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2009 - XI B 111/08

    Feststellungslast und Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug - Überlange …

    Auszug aus BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
    Der Steuerpflichtige --hier der Kläger-- trägt die Darlegungslast der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG (BFH-Beschlüsse 7. Mai 2009 XI B 111/08, BFH/NV 2009, 1472 1.a;… vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368 II.1.).
  • BFH, 02.12.2013 - XI B 5/13

    Erneute Berichtigung der Umsatzsteuer bei späterer Vereinnahmung einer zunächst …

    Rn. 10 a) An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf eine streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2011 I B 1/11, BFH/NV 2011, 2044; vom 6. September 2012 V B 14/12, BFH/NV 2013, 345).

    Rn. 17 2. Da es aus den o.g. Gründen an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt, ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 345;… vom 13. Juni 2013 X B 232/12, BFH/NV 2013, 1416).

  • BFH, 07.03.2023 - VI B 4/22

    Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Rn. 16 a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 16.01.2018 - VI R 2/16, Rz 15; BFH-Beschlüsse vom 06.09.2012 - V B 14/12, Rz 6, und vom 24.07.2002 - V B 25/02, BFHE 199, 85).
  • BFH, 11.09.2024 - XI B 18/24

    Umfang des Akteneinsichtsrechts beim Finanzgericht

    Schließlich fehlt auch Vortrag dazu, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 06.09.2012 - V B 14/12, BFH/NV 2013, 345, Rz 6;… vom 20.10.2022 - VI B 33/22, BFH/NV 2023, 41, Rz 2;… vom 31.01.2024 - IX B 120/22, BFH/NV 2024, 409, Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2022 - VI B 33/22

    Rügeverzicht bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

    Rn. 2 1. a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe einen gestellten Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 16.01.2018 - VI R 2/16, Rz 15, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.09.2012 - V B 14/12, Rz 6, jeweils m.w.N.).
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