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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,524
BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58 (https://dejure.org/1959,524)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1959 - V BLw 28/58 (https://dejure.org/1959,524)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1959 - V BLw 28/58 (https://dejure.org/1959,524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 252
  • NJW 1959, 1130
  • MDR 1959, 479
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.10.1958 - V BLw 27/58

    Miterben des Hoferben

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58
    Die Eintragung des neuen Eigentümers ist auch der Zeitpunkt, in dem die Verjährung des Ausgleichsanspruchs (§ 13 Abs. 4 Satz 1 HöfeO) beginnt (vgl. Lange/Wulff a.a.O. Bem. 180 S. 287 sowie den vom Bundesgerichtshof (V BLw 27/58, BGHZ 28, 194 = RdL 1958, 317) bestätigten Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom.

    Der Abfindungsanspruch der Miterben nach § 12 HöfeO ist rechtlich als ein auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis zu werten (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1958, V BLw 27/58, BGHZ 28, 194 = RdL 1958, 317).

  • RG, 28.04.1914 - VII 79/14

    Feuerversicherung. Veräußerung der versicherten Sache

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58
    Fir die Annahme, daß etwa der Gesetzgeber der Höfeordnung den Begriff der Veräußerung in einem anderen Sinne verstanden haben könnte, als er allgemein aufgefaßt wird (vgl. z.B. für den Fall des § 571 BGB: RGZ 84, 409, 411), liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
  • BGH, 30.09.1954 - IV ZR 43/54

    Pflichtteil und Lastenausgleich

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58
    Sie stellt, wenn der Erblasser nach dem 20. Juni 1948 verstorben ist, eine Nachlaßverbindlichkeit dar (vgl. BGHZ 14, 368), für die der Erbe gemäß § 1967 BGB haftet.
  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58
    Ebenso wie die gesetzlichen Ansprüche der weichenden Erben nach § 12 HöfeO erst mit dem Erwerb des Eigentums am Hof, bei einem Übergabevertrag somit erst mit der Eintragung des Übernehmers im Grundbuch entstehen (vgl. BGHZ 1, 343 = RdL 1951, 191), kommt ein.
  • BGH, 03.07.1958 - V BLw 57/57

    Abfindungsergänzung bei Inventar- und Grundstücksveräußerung

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58
    Dieser Wert entspricht, wie der Senat im Beschluß vom 3. Juli 1958 (BGHZ 28, 92, 98 mit Hinweis auf BGKZ 13, 45 und das Urteil vom 20. Juni 1956, IV ZR 16/56, LM BGB § 2311 Nr. 4 = RdL 1956, 272) ausgeführt hat, dem Kaufpreis, der unter normalen Verhältnissen bei einem Verkauf der Grundstücke zu erzielen war, also nicht dem durch Preisbildungsvorschriften begrenzten Verkaufswert, sondern dem möglicherweise darüber hinausgehenden inneren Wert; besondere Umstände, die zu einem höheren Verkaufserlös geführt haben, müssen dabei außer Betracht bleiben (vgl. auch OLG Hamm RdL 1958, 180).
  • BGH, 20.06.1956 - IV ZR 16/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58
    Dieser Wert entspricht, wie der Senat im Beschluß vom 3. Juli 1958 (BGHZ 28, 92, 98 mit Hinweis auf BGKZ 13, 45 und das Urteil vom 20. Juni 1956, IV ZR 16/56, LM BGB § 2311 Nr. 4 = RdL 1956, 272) ausgeführt hat, dem Kaufpreis, der unter normalen Verhältnissen bei einem Verkauf der Grundstücke zu erzielen war, also nicht dem durch Preisbildungsvorschriften begrenzten Verkaufswert, sondern dem möglicherweise darüber hinausgehenden inneren Wert; besondere Umstände, die zu einem höheren Verkaufserlös geführt haben, müssen dabei außer Betracht bleiben (vgl. auch OLG Hamm RdL 1958, 180).
  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 19/51

    Veräußerung eines früheren Erbhofes

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58
    Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß den Miterben ein Ausgleichsanspruch gemäß § 13 HöfeO auch dann zusteht, wenn der Hofeigentümer den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erworben hat (BGHZ 5, 358).
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Einzig entscheidender Zeitpunkt sei auch im Sinne einer Rechtsklarheit der Tag der Eintragung im Grundbuch (Hinweis auf BGHZ 29, 252).

    Für die Nachlaßschulden folgt dies aus § 2047 BGB, da nach allgemeinem Recht nur der nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende Überschuß unter die Miterben zu verteilen ist (vgl. Senatsbeschlüsse v. 3. Februar 1959, V BLw 28/58, RdL 1959, 95, 97 V BLw 7/72, AgrarR 1972, 418, 419 f ; ebenso OLG Celle RdL 1975, 163, 164).

    Im Gegensatz zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO hier aber nicht erst mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB; vgl. dazu BGHZ 29, 252, 254), sondern - ähnlich wie bei einer Zwangsversteigerung oder Enteignung (§ 13 Abs. 5 HöfeO a.F. = § 13 Abs. 8 HöfeO n.F.) - mit der Vollendung des Rechtserwerbs außerhalb des Grundbuchs (…vgl. dazu Wöhrmann/Stöcker § 13 Rdn. 84).

    Der von den Vorinstanzen angeführte Senatsbeschluß BGHZ 29, 252, 254, demzufolge die Verjährung mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch beginnt, steht nicht entgegen; er befaßt sich nur mit der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks.

  • BGH, 07.12.1977 - V BLw 4/77

    Errechnung gesetzlicher Abfindungsansprüche von Miterben nach der Höfeordnung - …

    Für die Vermögensabgabe in Fällen, in denen der Erblasser - wie hier Weert Bajo M. (am 22. April 1965) - nach dem 20. Juni 1948 verstorben ist, hat der Senat dies in BGHZ 14, 368, 370 ausgesprochen (vgl. auch - zu § 13 HöfeO - den Senatsbeschluß vom 3. Februar 1959 - V BLw 28/58 - RdL 1959, 95); für die Hypothekengewinnabgabe ist Entsprechendes im Senatsbeschluß vom 3. Februar 1959 (a.a.O.) ausgeführt (…vgl. im übrigen statt vieler Lange/Wulff, Höfeordnung 6. Aufl. § 12 Anm. 149 c).
  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 128/61

    Abfindung der weichenden Erben

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  • BGH, 14.12.1970 - III ZR 102/67

    Ausgleichspflicht des Hoferben und Enteignungsentschädigung

    Danach werden die allgemeinen Grundsätze des Erbrechts zugunsten der Erhaltung des Hofes in der Familie und im Interesse seiner Wirtschafts- und Ertragsfähigkeit durchbrochen, und der Hoferbe wird - nach Maßgabe des § 12 HöfeO - gegenüber den übrigen Miterben, die nicht Hoferben werden, bevorzugt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Februar 1959 - V BLw 28/58 -, insoweit nicht in BGHZ 29, 252, wohl aber im "Recht der Landwirtschaft" 1959, 95, 98 abgedruckt).
  • BGH, 07.07.1960 - V BLw 33/59

    Ausgleichsansprüche beim Erwerb eines Ersatzhofes

    Sie beginnt mit der Veräußerung, Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Februar 1959, V BLw 28/58, BGHZ 29, 252, 254 = RdL 1959, 95, 96), ohne daß es darauf ankommt, wann der Miterbe von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat (vgl. Beschluß des Senate vom 7. Oktober 1958, V BLw 27/58, RdL 1958, 317); denn in der Höfeordnung sind dem § 37 Abs. 6 und 7 des lippischen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26. März 1924 (LippGS Bd. 28 S. 557) entsprechende Vorschriften nicht enthalten, nach denen das Grundbuchamt auf Antrag und Kosten des Anerben den einzelnen Miterben über die Veräußerung eine Mitteilung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu machen hatte und der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Zustellung begann.
  • BGH, 01.03.1985 - V ZR 227/83

    Auslegung einer Klausel in einem Hofübergabevertrag

    Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß unter Veräußerung eines Grundstücks in der Regel die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu verstehen ist (vgl. BGHZ 29, 252, 254; 73, 282, 287 jeweils zu § 13 HöfeO;… BGH Urt. v. 28. Juni 1961, VIII ZR 46/60, LM BGB § 571 Nr. 4 zu § 571) und die Eheleute H. bisher nicht Eigentum am Hof erworben haben.
  • BGH, 05.10.1989 - BLw 4/89

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Abweichung des Beschwerdegerichts in …

    Die Rechtsbeschwerde stellt auf den Beschluß des Senats vom 3. Februar 1959, V BLw 28/58 (NJW 1959, 1130) zu § 13 HöfeO a.F. ab, in dem ausgesprochen ist, daß eine Veräußerung des Hofes oder von Hofgrundstücken erst vorliegt, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
  • KG, 15.06.1971 - 1 W 8752/70

    Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen …

    Diese Ansicht hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum bisher allerdings nur insoweit durchgesetzt, als die Antragsrücknahme in FG-Sachen nicht nur im ersten Rechtszug, sondern bis zur formellen Rechtskraft auch im Beschwerdeverfahren zugelassen wird (BGH NJW 1959, 1323 = RdL 1959, 159 = MDR 1959, 479 LS; BGHZ 41, 114 = RdL 1964, 122" BayObLG DNotZ 1963, 732; OLG Schleswig RdL 1958, 82; OLG Stuttgart RdL 1958, 77; OLG Karlsruhe RdL 1955, 18; OLG Hamm RdL 1961, 205;… Jansen a.a.O.;… Baur a.a.O., S. 214;… Keidel a.a.O.).
  • BGH, 12.06.1969 - V BLw 9/69

    Veräusserung einer Fläche eines Ehegattenhofs - Bestehen eines …

    Allerdings liegt eine Veräußerung erst vor, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGHZ 29, 252).
  • BGH, 07.07.1964 - V Blw 41/63
    Zur Frage einer Umgehung des Ausgleichsanspruchs nach HöfeO § 13 bei Hofübergabe nach 15 Jahren | 1. Ein Ausgleichsanspruch des Miterben kann auch dann gegeben sein, wenn der Hof erst nach Ablauf von 15 Jahren auf den Käufer übergeht, der Hoferbe aber die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Kaufpreis schon vor Ablauf dieser Frist sich zukommen läßt und diese Gestaltung des Kaufvertrags nur wählt, um einen Anspruch aus HöfeO § 13 nicht entstehen zu lassen (Ergänzung zu BGHZ 29, 252 = vorstehend Nr. 5).
  • BGH, 12.06.1969 - V BLw 10/69

    Ausgleichsanspruch von Miterben bei Veräußerungen von Hofgrundstücken, deren Wert …

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