Rechtsprechung
| BFH, 26.08.2021 - V R 42/20, BFH vom 15.9.2021 - XI R 12/21 (XI R 25/19) |
Volltextveröffentlichungen (13)
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- Bundesfinanzhof
UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EUV 282/2011 Art 6, UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2, AEUV Art 267, FGO § 74, FGO § 139 Abs 3 S 3, UStG VZ 2011
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen
- rechtsinformationen.bund.de
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 2005, Art 14 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 24 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 6 EUV 282/2011
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen - IWW
§ 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 3 Abs. 1, 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2006/112/EG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, §§ 12 Abs. 1, 2, 9 UStG, § 3 Abs. 1 UStG, § 3 Abs. 9 UStG, Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL, § 3 Abs. 9a UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 74 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum; Sicht eines Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett; Annahme einer sonstigen Leistung
- Betriebs-Berater
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Abgabe von Speisen durch Fast-Food-Restaurants in "Food-Courts" eines Einkaufszentrums und Bäckereien in Vorkassenzonen eines Supermarkts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen
- rechtsportal.de
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen
- datenbank.nwb.de
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Abgabe von Speisen im Einkaufszentrum - Lieferung oder sonstige Leistung?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen bei Food-Courts
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
UStG § 12 Abs 2 Nr 1 ; UStG § 12 Abs 1 ; UStG § 3 Abs 1 ; UStG § 3 Abs 9
Abgabe von Speisen und Getränken in einem FoodCourt
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Abgabe von Speisen durch Fast-Food-Restaurants in "Food-Courts" eines Einkaufszentrums und Bäckereien in Vorkassenzonen eines Supermarkts
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Restaurationsumsätze
- Einzelheiten zum Verzehr an Ort und Stelle
- Steuersätze bei der Umsatzsteuer
- Ermäßigter Steuersatz
- Gegenstände der Anlage 2 zum UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
UStG § 12 Abs 2 Nr 1 ; UStG § 12 Abs 1 ; UStG § 3 Abs 1 ; UStG § 3 Abs 9
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Abs 1, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9
Verzehr an Ort und Stelle, Ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz, Food Court, Speisenlieferung, Restaurationsumsatz, Dritteigentum - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
1. Kommt es für die Berücksichtigung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung als Dienstleistungselement darauf an, ob die vom Speisenanbieter angebotenen Speisen unabhängig von der Mobiliarnutzung konsumiert werden können? 2. ...
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 04.09.2019 - 5 K 404/14
- BFH, 26.08.2021 - V R 42/20, BFH vom 15.9.2021 - XI R 12/21 (XI R 25/19)
- FG Düsseldorf, 19.06.2023 - 5 K 404/14
Papierfundstellen
- BFHE 274, 306
- DB 2021, 3006
- BStBl II 2022, 219
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (16)
- BFH, 03.08.2017 - V R 15/17
Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 15/17, BFHE 258, 566, Rz 15, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 30.06.2011 - V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, Rz 25, und EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62).Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil in BFHE 258, 566, Rz 16, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, Rz 26 und 27, und EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62 und 73).
Dementsprechend ist die Gestellung von Geschirr und Besteck durch einen anderen Unternehmer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 258, 566, Rz 17, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 11.04.2013 - V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638, Rz 25).
Somit ist es grundsätzlich unerheblich, ob Art. 6 MwStVO auch für eine Steuerentstehung bereits vor seinem Inkrafttreten von Bedeutung sein kann (BFH-Urteil in BFHE 258, 566, Rz 18).
Rn. 30 Damit hat das FG zutreffend entschieden, dass die Klägerin im Streitfall im Gegensatz zum BFH-Urteil in BFHE 258, 566 aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Vermieter an der Verschaffung dieser Dienstleistungselemente zugunsten ihrer Kunden mitwirkte und sie die Nutzung des Food-Courts zugunsten ihrer Kunden im Grundsatz durchsetzen konnte.
Entsprechendes gilt für die hier vorzunehmende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einer Leistung als Lieferung oder als sonstige Leistung (BFH-Urteil in BFHE 258, 566, Rz 25 f., m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).
- EuGH, 22.04.2021 - C-703/19
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur …
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Entscheidet sich der Endkunde dafür, die materiellen und personellen Mittel, die ihm vom Steuerpflichtigen neben dem Verzehr der bereitgestellten Speisen angeboten werden, nicht in Anspruch zu nehmen, so ist davon auszugehen, dass keine unterstützende Dienstleistung mit der Abgabe dieser Speisen einhergeht (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach vom 22.04.2021 - C-703/19, EU:C:2021:314, Antwort auf die Vorlagefrage).Für die Annahme materieller und personeller Mittel, die dem Kunden vom Steuerpflichtigen (hier der Klägerin) angeboten werden (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Antwort auf die Vorlagefrage) reicht dies aus.
Denn insoweit geht (entsprechend bereits bisheriger Beurteilung auch) der EuGH davon aus, dass keine unterstützende Dienstleistung mit der Abgabe dieser Speisen einhergeht, die zur Annahme einer sonstigen Leistung führt, wenn sich der Endkunde dafür entscheidet, die materiellen und personellen Mittel, die ihm vom Steuerpflichtigen neben dem Verzehr der bereitgestellten Speisen angeboten werden, nicht in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Antwort auf die Vorlagefrage).
Der Senat berücksichtigt dabei, dass der EuGH in der Rechtssache Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach (EU:C:2021:314) Gelegenheit hatte, sich zur Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf die Speisenabgabe unter Nutzung eines Food-Courts zu äußern.
Der EuGH hat sich aber anders als Generalanwalt Tour, der in seinen Schlussanträgen vom 12.11.2020, EU:C:2020:921, Rz 111 f.) hierzu Stellung genommen hatte, darauf beschränkt, in Rz 63 seines Urteils Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach (EU:C:2021:314) darauf hinzuweisen, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien zu bestimmen, ob die verschiedenen Verkaufssysteme des Steuerpflichtigen unter den Begriff der "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen" fallen oder nicht.
- EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr …
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 15/17, BFHE 258, 566, Rz 15, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 30.06.2011 - V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, Rz 25, und EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62).Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil in BFHE 258, 566, Rz 16, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, Rz 26 und 27, und EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62 und 73).
Dass nur Dienstleistungsanteile des leistenden Unternehmers Berücksichtigung finden, ergibt sich auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift daraus, dass die Speisen- und Getränkeabgabe als "eine komplexe einheitliche Leistung" anzusehen ist (EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 56 und 61), die ein Leistender an einen Empfänger erbringt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.02.2015 - XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 39, und vom 14.05.2014 - XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734, Rz 37).
- BFH, 30.06.2011 - V R 18/10
Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Verzehrvorrichtungen als …
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 15/17, BFHE 258, 566, Rz 15, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 30.06.2011 - V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, Rz 25, und EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62).Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil in BFHE 258, 566, Rz 16, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, Rz 26 und 27, und EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62 und 73).
Rn. 22 cc) Der erkennende Senat hat dabei seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der Verzehrvorrichtungen eines Dritten berücksichtigt werden können, wenn diese auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (BFH-Urteil in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, Rz 32).
- BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen …
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, Deutsches Steuerrecht 2021, 1753; BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VI R 32/17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487). - EuGH, 09.09.2021 - C-406/20
Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Rn. 46 b) Im Hinblick auf die grundsätzliche Verkennung der maßgeblichen Verbrauchersicht hält der Senat ein Aussetzen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der bei ihm anhängigen Rechtssache Phantasialand - C-406/20 nicht i.S. von § 74 FGO für vorgreiflich. - BFH, 14.04.2020 - VI R 32/17
Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, Deutsches Steuerrecht 2021, 1753; BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VI R 32/17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487). - FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von …
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Er kann daher offenlassen, ob es entsprechend dem dieser Rechtssache zugrunde liegenden Vorlagebeschluss des FG Köln vom 25.08.2020 - 8 K 1092/17 (EFG 2020, 1638) erforderlich sein könnte, in bestimmten Fällen für die Feststellung der "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten durchzuführen. - Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-703/19
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur …
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Der EuGH hat sich aber anders als Generalanwalt Tour, der in seinen Schlussanträgen vom 12.11.2020, EU:C:2020:921, Rz 111 f.) hierzu Stellung genommen hatte, darauf beschränkt, in Rz 63 seines Urteils Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach (EU:C:2021:314) darauf hinzuweisen, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien zu bestimmen, ob die verschiedenen Verkaufssysteme des Steuerpflichtigen unter den Begriff der "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen" fallen oder nicht. - BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von …
Auszug aus BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Letzteres ist im Hinblick auf die primär bestimmungsgemäße Nutzung des Food-Courts als Bereich zum Speisenverzehr im Gegensatz zum Foyer eines Kinos (BFH-Urteil vom 30.06.2011 - V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, Rz 26) oder zum Eingangsbereich eines Krankenhauses ohne Abtrennung durch Trennwände (…BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63, Rz 21 f.) unbeachtlich (s.a. oben II.2.a bb). - BFH, 14.05.2014 - XI R 13/11
Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb …
- BFH, 04.02.2015 - XI R 14/14
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile …
- BFH, 03.08.2017 - V R 61/16
Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria
- BFH, 11.04.2013 - V R 28/12
Steuersatz beim Partyservice - Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht
- FG Düsseldorf, 04.09.2019 - 5 K 404/14
Besteuerung von Umsätzen aus der Abgabe von Speisen einer Systemgastronomie als …
- EuGH, 03.02.2010 - C-499/09
Flebbe Filmtheater - Verbindung
- FG Düsseldorf, 19.06.2023 - 5 K 404/14
Annahme einer regelsteuersatzpflichtigen sonstigen Leistung durch die Ausgabe der …
Rn. 22 Mit Urteil vom 26.08.2021 V R 42/20 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2022, 219) hob der BFH das Urteil des FG Düsseldorf vom 04.09.2019 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Düsseldorf zurück.Rn. 32 Der BFH habe in seinem Urteil vom 26.08.2021 V R 42/20 klargestellt, dass das Fehlen von Belegen und Nachweisen zur Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit nicht zu Lasten der Klägerin gehen dürfe und der Klage in diesem Fall stattzugeben sei.
Rn. 62 2. Nach der rechtlichen Beurteilung des BFH in dem Urteil vom 26.08.2021 V R 42/20 (BStBl II 2022, 219), an die der erkennende Senat nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist, sind eine Lieferung und eine sonstige Leistung wie folgt abzugrenzen:.
Diese rechtliche Wertung steht im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung des BFH vom 26.08.2021 V R 42/20, an welche der Senat nach § 126 Abs. 5 FGO bei seiner Entscheidung gebunden ist.
Da diese nicht Gegenstand einer steuerbaren Leistung ist, kann die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit jedenfalls dann im Verhältnis der Klägerin zu ihren Kunden zu berücksichtigen sein, wenn die Klägerin an der Erlangung dieser Nutzungsmöglichkeit für ihre Kunden mitwirkt (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2021 V R 42/20, BStBl II 2022, 219).
Rn. 82 6. Soweit der BFH in seinem Urteil vom 26.08.2021 V R 42/20 auch darauf abgestellt hat, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung für das Vorliegen ausreichender unterstützender Dienstleistungen der Klägerin indiziell auch deren Zahlungen (im Innenverhältnis zum Betreiber des Einkaufszentrums) für die Nutzung des Food-Courts, bezogen auf eine Spülküche und das Betriebspersonal für den Food-Court, zu berücksichtigen sein können, greift dieses Indiz hier ein.
- BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21
Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG
Rn. 28 3. Der Senat versteht den Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), als bloße Anregung, hierüber zu entscheiden, da dies in einem Revisionsverfahren nicht zulässig ist (s. BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20, BFHE 274, 306, BStBl II 2022, 219, Rz 47). - BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21
Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines …
Rn. 55 d) Auf die Frage, wie Umsätze in einer sog. "Gastronomie-Mall" mit gemeinschaftlich genutztem Mobiliar eines Dritten zu beurteilen sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20, BFHE 274, 306, Deutsches Steuerrecht 2021, 2785; vorgehend Urteil des FG Düsseldorf vom 04.09.2019 - 5 K 404/14 U, EFG 2021, 1062), kommt es daher im Streitfall nicht an.
- BFH, 12.07.2023 - XI B 1/23
Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten; Zurechnung der Verzehrvorrichtungen …
Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist, wofür es ausreicht, dass im Innenverhältnis vom Vermieter die Nutzungsmöglichkeit an den Einrichtungen eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20, BFHE 274, 306, BStBl II 2022, 219, Rz 28 ff., 37).Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen ein Vertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens oder Food-Courts ausreicht, so dass sich die Frage der Zurechnung von Leistungen Dritter nicht stellt (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20, BFHE 274, 306, BStBl II 2022, 219, Rz 30 f.).
- FG Niedersachsen, 24.11.2022 - 5 K 57/22
Biergarten; ermäßigter Steuersatz; Restaurationsumsatz; Steuersatz
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2021 V R 42/20, DStR 2021, 2785 mit weiteren Nachweisen).Entscheidet sich der Endkunde dafür, die materiellen und personellen Mittel, die ihm vom Steuerpflichtigen neben dem Verzehr der bereitgestellten Speisen angeboten werden, nicht in Anspruch zu nehmen, so ist davon auszugehen, dass keine unterstützende Dienstleistung mit der Abgabe dieser Speisen einhergeht (vgl. zu alledem BFH-Urteil vom 26. August 2021 V R 42/20, DStR 2021, 2785 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Allerdings kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere die Nutzung von Verzehrvorrichtungen in Gestalt von Tischen und Bänken in einem Biergarten beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement auch dann zum Vorliegen einer sonstigen (Restaurations-)Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit dem Speisenanbieter zuzurechnen ist und die Vorrichtungen vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln bzw. Getränken zu erleichtern (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2021 V R 42/20, DStR 2021, 2785 sowie BFH-Beschlüsse vom 13. März 2019 XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945 [BFH 04.04.2019 - VI R 27/17] …und vom 24. Juli 2017 XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635).
- BFH, 20.10.2021 - XI R 2/21
Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine als sonstige Leistung
Rn. 33 e) Ob das FG zu Recht angenommen hat, dass der Aufenthaltsbereich nicht als unterstützende Dienstleistung des Klägers zu berücksichtigen ist (s. dazu allgemein BFH-Urteile in BFHE 258, 566, Rz 17;… in BFH/NV 2018, 63;… BFH-Beschlüsse vom 24.07.2017 - XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635;… vom 13.03.2019 - XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945; s.a. BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20, Deutsches Steuerrecht 2021, 2785), kann danach im Streitfall ebenso dahin stehen wie die Frage, ob die Speisen des Klägers ganz oder teilweise (Imbiss) "Standardspeisen" waren (und ob diese Einstufung in den Streitjahren noch von Bedeutung war). - BFH, 08.10.2025 - II R 20/23
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem …
Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20, BFHE 274, 306, BStBl II 2022, 219, Rz 47). - BFH, 20.10.2021 - XI R 24/20
Zurechnung von Umsätzen einer Betriebskantine
Rn. 27 4. Soweit es im zweiten Rechtsgang darauf ankommen sollte, verweist der Senat zu der bisher zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage, ob die Abgabe von Mittagessen in der Kantine des X als Lieferungen oder Dienstleistungen anzusehen ist, auf sein Urteil vom gleichen Tag XI R 2/21 (…BFH/NV 2022, 353), das BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20 (BFHE 274, 306, Deutsches Steuerrecht 2021, 2785), den Senatsbeschluss vom 15.09.2021 - XI R 12/21 (XI R 25/19) (juris, BFHE 274, 317) und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach vom 22.04.2021 - C-703/19 (EU:C:2021:314). - BFH, 08.10.2025 - II R 21/23
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem …
Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20, BFHE 274, 306, BStBl II 2022, 219, Rz 47).
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