Rechtsprechung
| BFH, 19.01.2017 - V R 47/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
UStG § 2, EWGRL 388/77 Art 4, EGRL 112/2006 Art 9, FGO § 76, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010
"Scheinselbständigkeit" eines Kunsttherapeuten in einer JVA
- rechtsinformationen.bund.de
"Scheinselbständigkeit" eines Kunsttherapeuten in einer JVA
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 UStG 2005, Art 4 EWGRL 388/77, Art 9 EGRL 112/2006, § 76 FGO, UStG VZ 2005
"Scheinselbständigkeit" eines Kunsttherapeuten in einer JVA - degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
"Scheinselbständigkeit" eines Kunsttherapeuten in einer JVA
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Selbständigkeit eines Kunsttherapeuten in einer JVA
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Kriterien zur Beurteilung einer umsatzsteuerlichen Selbständigkeit i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Unternehmer
- Selbstständigkeit
- Selbstständigkeit natürlicher Personen
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, UStG § 4 Nr 14 Buchst a
Steuerbefreiung, Therapie, Heilbehandlung, Künstler, Kunst - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g ; UStG § 4 Nr 14 Buchst a
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 2 K 2070/13
- BFH, 19.01.2017 - V R 47/15
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 11.11.2015 - V R 3/15
Beurteilung der Unternehmereigenschaft von durch eine Agentur vermittelten …
Auszug aus BFH, 19.01.2017 - V R 47/15
Rn. 18 2. Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.11.2015 - V R 3/15, BFH/NV 2016, 795, Rz 20, m.w.N.).Wird eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies für Selbständigkeit; ist der Steuerpflichtige von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt, spricht dies gegen Selbständigkeit (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 795, Rz 21, m.w.N.).
Rn. 19 Indiz, aber nicht in erster Linie ausschlaggebend, kann nach ständiger Rechtsprechung die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig sein (vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 795, Rz 21, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 10.03.2005 - V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730).
Der BFH ist daran nicht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 795, Rz 22, m.w.N.).
- BFH, 10.03.2005 - V R 29/03
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers
Auszug aus BFH, 19.01.2017 - V R 47/15
Rn. 19 Indiz, aber nicht in erster Linie ausschlaggebend, kann nach ständiger Rechtsprechung die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig sein (vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 795, Rz 21, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 10.03.2005 - V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730). - BFH, 22.06.2016 - V R 46/15
Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands
Auszug aus BFH, 19.01.2017 - V R 47/15
Entscheidend für die Beurteilung bei qualifizierten persönlichen Dienstleistungen sind die Einbringung in den Betrieb, die vertraglichen Vereinbarungen und das Bestehen eines Unternehmerrisikos (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2016 - V R 46/15, BFH/NV 2016, 1530, m.w.N.). - EuGH, 13.06.2013 - C-62/12
Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. …
Auszug aus BFH, 19.01.2017 - V R 47/15
Fehlt es somit in Bezug auf die hier streitige Tätigkeit bereits an einem selbständigen Handeln des Klägers, lässt sich deren unternehmerischer Charakter auch nicht mit dem EuGH-Urteil Kostov vom 13.07.2013 - C-62/12 (EU:C:2013:391) begründen. - FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 2 K 2070/13
Auszug aus BFH, 19.01.2017 - V R 47/15
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.10.2015 - 2 K 2070/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.02.2013 aufgehoben.
- BFH, 25.09.2024 - XI R 19/22
Lieferung von städtischen Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare …
Schon dies hätte auch nach Auffassung des FG möglicherweise Einfluss auf seine Entscheidung gehabt; denn nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Kostov vom 13.06.2013 - C-62/12, EU:C:2013:391; Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019 - C-692/17, EU:C:2019:867, Rz 24 und 28), der der BFH folgt (vgl. Urteile vom 12.08.2015 - XI R 43/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919; vom 19.01.2017 - V R 47/15, BFH/NV 2020, 931; vom 08.09.2022 - V R 26/21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz 25), schließt der Umstand, dass ein Umsatz einer bereits mehrwertsteuerpflichtigen Person nicht der Haupttätigkeit dieser Person entspricht und von dieser nur punktuell durchgeführt wurde, es nicht aus, dass diese Person in Bezug auf diesen Umsatz im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL gehandelt hat. - FG Nürnberg, 03.06.2025 - 2 K 1521/19
Unternehmereigenschaft und Umsatzsteuerberichtigung bei Organmitgliedern …
Wird eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies für Selbständigkeit; ist der Steuerpflichtige von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt, spricht dies gegen Selbständigkeit (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 19.01.2017 V R 47/15, BFH/NV 2020, 931, Rz 18), ebenso eine feste Entlohnung (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 21, 542).
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