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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.2011 - V ZB 140/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5385
BGH, 06.10.2011 - V ZB 140/11 (https://dejure.org/2011,5385)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2011 - V ZB 140/11 (https://dejure.org/2011,5385)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - V ZB 140/11 (https://dejure.org/2011,5385)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Haftanordnung gegenüber einem marokkanischen Staatsbürger zur Sicherung der Abschiebung

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 417, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, FamFG § 417 Abs. 2 S. 1
    Abschiebungshaft, Durchführbarkeit, Abschiebung, Durchführbarkeit der Abschiebung, Zielstaatsbezeichnung, Zielstaat der Abschiebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 417 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 5
    Rechtmäßigkeit der Haftanordnung gegenüber einem marokkanischen Staatsbürger zur Sicherung der Abschiebung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftrecht - Abschiebehaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der …

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - V ZB 140/11
    1. Die Rechtsbeschwerde ist - nachdem sich die Hauptsache erledigt hat - mit dem Feststellungantrag analog § 62 FamFG nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360 …und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 10, juris) und gemäß § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegt.

    bb) Die Begründung des Haftantrags ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend, ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags; durch die Konkretisierung des Haftantrags in dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Beschwerdegericht durch den Vertreter der Beteiligten zu 2, der Betroffene solle nach Marokko abgeschoben werden, konnte der Verstoß nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14, 19).

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 226/10

    Abschiebungshaftverfahren: Einvernehmen der Ermittlungsverfahren führenden …

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - V ZB 140/11
    aa) Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202, 203 Rn. 8 f.).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem …

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - V ZB 140/11
    Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet, weil sowohl die Beschwerdeentscheidung als auch die Haftanordnung, die im Fall der Erledigung ebenfalls Gegenstand der Überprüfung ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 14;… Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10 Rn. 6, juris), einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 119/10

    Beschwerde gegen Abschiebungshaftanordnung: Persönliche Anhörung; Beiziehung der …

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - V ZB 140/11
    Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet, weil sowohl die Beschwerdeentscheidung als auch die Haftanordnung, die im Fall der Erledigung ebenfalls Gegenstand der Überprüfung ist (Senat…, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 14; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10 Rn. 6, juris), einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 96/10

    Möglichkeit der Heilung eines fehlenden Haftantrages in der Beschwerdeinstanz; …

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - V ZB 140/11
    1. Die Rechtsbeschwerde ist - nachdem sich die Hauptsache erledigt hat - mit dem Feststellungantrag analog § 62 FamFG nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 10, juris) und gemäß § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegt.
  • BGH, 01.03.2012 - V ZB 183/11

    Asylantragstellung bei Anordnung der Sicherungshaft: Aufenthaltsgestattung und …

    Rn. 9 c) Durch die ergänzenden Angaben der Beteiligten zu 3 anlässlich der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht konnte der Verstoß gegen den Begründungszwang nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 140/11 Rn. 7, juris; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211).
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