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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2017 - V ZB 35/17, a   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53740
BGH, 14.12.2017 - V ZB 35/17, a (https://dejure.org/2017,53740)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2017 - V ZB 35/17, a (https://dejure.org/2017,53740)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17, a (https://dejure.org/2017,53740)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels: Heilung durch rückwirkende Genehmigung des Vertretenen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89 Abs 2 ZPO, § 43 WoEigG
    Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels: Heilung durch rückwirkende Genehmigung des Vertretenen

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 89 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksame Bevollmächtigung im Rahmen der Berufung; Rückwirkende Heilung des Mangels der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betreuer kann Berufung eines Prozessunfähigen auch nach Ablauf der Berufungsfrist genehmigen; § 89 Abs. 2 ZPO

  • ra.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 89 Abs. 2; WEG § 43
    Rückwirkungen bei Erteilung von Prozessvollmacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksame Bevollmächtigung im Rahmen der Berufung; Rückwirkende Heilung des Mangels der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsmitteleinlegung ohne Vollmacht wird durch Genehmigung rückwirkend wirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsmitteleinlegung ohne Vollmacht wird durch Genehmigung rückwirkend wirksam (IMR 2018, 478)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2.83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - V ZB 35/17
    Rn. 6 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, ebenso wie eine ohne Vollmacht eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114).

    Rn. 8 a) Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283;… Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 17).

    Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH…, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, aaO); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, aaO, S. 115; BGH…, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, aaO).

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - V ZB 35/17
    Rn. 8 a) Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283; Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 17).

    Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH…, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, aaO); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes…, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, aaO, S. 115; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, aaO).

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts; …

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - V ZB 35/17
    Rn. 8 a) Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283;… Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 17).

    Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, aaO); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes…, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, aaO, S. 115; BGH…, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, aaO).

  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach …

    Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 f.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17, Grundeigentum 2018, 397 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.07.2020 - I ZB 80/19

    YOOFOOD/YO - Markenrechtsschutz: Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich …

    Wegen ihrer Rückwirkung brauchte die Genehmigung nicht in dem Verfahrensabschnitt oder innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (vgl. BGH…, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283 [juris Rn. 12];… Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 24/12, WM 2013, 1223 Rn. 16); sie war vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17, juris Rn. 8 mwN).
  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 44/17

    Auflösung eines im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entstandenen …

    Eine vollmachtlose Vertretung ist - solange es an einer auf die fehlende Vollmacht gestützten gerichtlichen Entscheidung fehlt (vgl. dazu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111) - grundsätzlich der Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich (vgl. etwa BAG 3. September 1998 - 8 AZR 439/97 - zu B I der Gründe; BGH 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17 - Rn. 6;… 16. Mai 2013 - V ZB 24/12 - Rn. 13).

    Die Genehmigung ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (BGH 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17 - Rn. 8;… 16. Mai 2013 - V ZB 24/12 - Rn. 16, jeweils mwN)..

  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 303/20

    Heilung des Vertretungsmangels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der …

    Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, und zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17, Grundeigentum 2018, 397).

    Rn. 10 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist jedoch der Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. BGH Beschluss vom 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17 - Grundeigentum 2018, 397, 398 mwN und BGH Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 48/78 - NJW 1980, 520 mwN).

  • BGH, 05.07.2022 - X ZR 58/20

    Patentnichtigkeitsverfahren: Zulässigkeit einer Prozessvertretung vor dem BGH als …

    Sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (GmSOGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283 - Aluminium-Trihydroxid;… Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 17; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17, Grundeigentum 2018, 397 Rn. 8).
  • LAG Düsseldorf, 22.03.2023 - 12 TaBV 29/22

    Einreichung eines Schriftsatzes durch Syndikusrechtsanwältin per beA zulässig; …

    Dies muss nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen, sondern kann mit rückwirkender Wirkung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geschehen (BGH 14.12.2017 - V ZB 35/17, juris Rn. 8).
  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 VA 21/20

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG durch vollmachtlosen …

    Danach kann der Mangel der Vollmacht durch Genehmigung des Vertretenen geheilt werden, wobei die Genehmigung wegen ihrer Rückwirkung nicht innerhalb der Frist erklärt werden muss, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, V ZB 35/17, juris Rn. 8 m. w. N.).
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