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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2025 - V ZB 44/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,11239
BGH, 08.05.2025 - V ZB 44/24 (https://dejure.org/2025,11239)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2025 - V ZB 44/24 (https://dejure.org/2025,11239)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2025 - V ZB 44/24 (https://dejure.org/2025,11239)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiedereinsetzungsantrag der störrischen Partei fehlt, keine Wiedereinsetzung von Amts wegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die störrische Partei - und keine Wiedereinsetzung von Amts wegen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Antrag, keine Wiedereinsetzung! (IBR 2025, 383)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 168/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag: Erkennbarkeit des …

    Auszug aus BGH, 08.05.2025 - V ZB 44/24
    Die Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO soll lediglich verhindern, dass die Partei einen unverschuldeten Rechtsverlust allein deshalb erleidet, weil sie keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692 Rn. 19).

    Erklärt die Partei, nachdem sie von dem Gericht auf die Fristversäumung hingewiesen worden ist, sie stelle keinen Wiedereinsetzungsantrag, darf ihr über § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Wiedereinsetzung nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, aaO;… MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 236 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 05.04.2011 - VIII ZB 81/10

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei krankheitsbedingter Hinderung an der …

    Auszug aus BGH, 08.05.2025 - V ZB 44/24
    Die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wurde mit dem Wegfall der eine Erstellung der Berufungsbegründung hindernden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, also mit Ablauf des 22. Januar 2024 in Gang gesetzt (§ 234 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 9, 11), und endete mit Ablauf des 22. Februar 2024 (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZB 17/22

    Wiedereinsetzungsantrag: Anforderung an konkludente Antragstellung; Nachweis der …

    Auszug aus BGH, 08.05.2025 - V ZB 44/24
    Weitere Voraussetzung ist, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. Senat…, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 187/13, NJW-RR 2015, 628 Rn. 12; BGH Beschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 17/22, MDR 2023, 861 Rn. 29, jeweils mwN).
  • BGH, 12.11.2020 - V ZB 32/20

    Einlegen der Berufung durch einen Anwalt ohne Angabe der Person des …

    Auszug aus BGH, 08.05.2025 - V ZB 44/24
    Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 187/13

    Wirksamkeit der Berufungseinlegung: Erlöschen der Zulassung des Rechtsanwalts des …

    Auszug aus BGH, 08.05.2025 - V ZB 44/24
    Weitere Voraussetzung ist, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 187/13, NJW-RR 2015, 628 Rn. 12;… BGH Beschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 17/22, MDR 2023, 861 Rn. 29, jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2025 - 6 U 99/24

    Formverstoß bei Einreichung einer Berufungsbegründung per Telefax; unverzügliche …

    Rn. 25 Auch wenn kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt ist, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung - wie hier - innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird und Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2025 - V ZB 44/24 -, Rn. 11, juris; BGH…, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 187/13 -, Rn. 12, juris).
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