Rechtsprechung
| BGH, 20.03.2025 - V ZB 58/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 95 ZVG, § 180 Abs 1 ZVG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 766 ZPO, § 793 ZPO
Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts - IWW
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 766 ZPO, § 793 ZPO, § 95 ZVG, § 180 Abs. 1 ZVG, § 100 ZVG, § 79 ZVG, § 28 f. ZVG, § 15 ZVG, § 27 ZVG, § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
ZVG § 95; ZPO §§ 766, 793
Fortführung des auf Antrag des Erbteilsveräußerers angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren mit dem Erbteilserwerber als Antragsteller - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben - und der veräußerte Erbanteil
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Anfechtbarkeit der Antragstellerführung nach Erbteilsübertragung im laufenden Verfahren (IVR 2025, 110)
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 23.06.2022 - 61 K 29/18
- LG Wiesbaden, 29.08.2023 - 4 T 216/22
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 58/23
Papierfundstellen
- NJW-RR 2025, 634
- MDR 2025, 879
- FamRZ 2025, 958
- WM 2025, 801
- Rpfleger 2025, 432
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.12.2024 - V ZB 77/23
Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten …
Auszug aus BGH, 20.03.2025 - V ZB 58/23
Denn ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Entscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden; die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 5 mwN).Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an zuvor getroffene Entscheidungen nach § 79 ZVG auch nicht gebunden, sondern hat das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von vorherigen Entscheidungen zu würdigen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 7 mwN).
Eine solche setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war (näher Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 9); dies ist dann, wenn das laufende Versteigerungsverfahren - wie hier - mit dem Erbteilserwerber als Antragsteller fortgeführt wird, nicht der Fall.
Rn. 13 c) Dass sich die sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet, ändert an deren Unstatthaftigkeit nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 95 ZVG nichts (näher Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 11 ff. mwN).
- BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05
Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen …
Auszug aus BGH, 20.03.2025 - V ZB 58/23
Rn. 14 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8).
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