Rechtsprechung
| BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anspruch auf Übernahme einer Baulast als Nebenpflicht aus Grunddienstbarkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 242 BGB, § 874 BGB, § 1018 BGB, § 1020 BGB
Anspruch auf Übernahme einer Baulast als Nebenpflicht aus Grunddienstbarkeit - IWW
§§ 1020 bis 1023 BGB, § 874 BGB, § 4 Abs. 1 Halbs. 1 LBO BW, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1018, 1020
Grunddienstbarkeit; Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus dem Begleitschuldverhältnis - Wolters Kluwer
Übernahme einer (deckungsgleichen) Baulast durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks als Folge des als gesetzlichen Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnisses; Eingetragenes uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht
- notar-drkotz.de
Grunddienstbarkeitsbestellung - Eigentümer muss deckungsgleiche Baulast übernehmen
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 242, 1018
Grunddienstbarkeit, Begleitschuldverhältnis, Baulast - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 242 D; BGB § 1018
Übernahme einer (deckungsgleichen) Baulast durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks als Folge des als gesetzlichen Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnisses; Eingetragenes uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht - datenbank.nwb.de
Anspruch auf Übernahme einer Baulast als Nebenpflicht aus Grunddienstbarkeit
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bestellung einer Grunddienstbarkeit: Eigentümer muss (deckungsgleiche) Baulast übernehmen!
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grunddienstbarkeit - und die Pflicht zur Übernahme einer Baulast
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Rechtsfortbildung bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn hinsichtlich Hinterlieger-Grundstücken
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch auf Abgabe einer beantragten Baulasterklärung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Grunddienstbarkeit schließt Baulast ohne spezifischen Zweck ein
Besprechungen u.ä.
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Liegenschaftsrecht - Verpflichtung zur Übernahme einer deckungsgleichen Baulast bei Bestehen einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht)
Verfahrensgang
- LG Offenburg, 18.05.2021 - 3 O 404/20
- OLG Karlsruhe, 04.08.2022 - 4 U 151/21
- BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Papierfundstellen
- BGHZ 237, 296
- NJW-RR 2023, 1441
- MDR 2023, 1307
- DNotZ 2023, 854
- NZM 2023, 899
- WM 2024, 610
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (20)
- BGH, 03.02.1989 - V ZR 224/87
Übernahme einer Baulast aufgrund einer Dienstbarkeit
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
(Fortbildung von Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348 ff.).Dabei hat der Senat bisher dahingehend formuliert, dass darauf abzustellen ist, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück des Berechtigten baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung von dem Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen, und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350 ff.;… Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 5 mwN).
Dieses hat dienende Funktion und umfasst die das Nutzungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbarkeit Berechtigten (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 111/84, BGHZ 95, 144, 146), aber auch entsprechende Pflichten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350).
Die Abgrenzung der aus der Grunddienstbarkeit und dem hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Rechten und Pflichten beruht im Kern auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und damit auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (zum Ganzen vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350 f. mwN).
Rn. 15 a) Allerdings hat der Senat das Kriterium des mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit verfolgten Zwecks der baulichen Nutzung als erste Voraussetzung für den Anspruch auf Einräumung der Baulast formuliert (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350 ff.) und in ständiger Rechtsprechung aufgegriffen (…vgl. oben Rn. 6).
Sie begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zu der Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 1981 - V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 209; Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 353).
Diese von dem Berufungsgericht in den Blick genommenen Möglichkeiten sind jedoch so fernliegend und atypisch, dass es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen faktischen Rechtsverlust hierauf zu stützen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 354; Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 127/88, DNotZ 1991, 250, 252).
Rn. 21 (3) Wie es sich verhält, wenn die Grunddienstbarkeit schon zur Zeit ihrer Bestellung nach allgemeiner Rechtsauffassung bauordnungsrechtlich nicht als ausreichende Sicherung der Zufahrt hätte angesehen werden können und sich die Grundstückseigentümer gleichwohl damit zufrieden gegeben hätten, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 353; Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 127/88, DNotZ 1991, 250, 252;… Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 20).
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 92/20
Voraussetzungen des Anspruchs auf Bestellung einer mit einer Grunddienstbarkeit …
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Dabei hat der Senat bisher dahingehend formuliert, dass darauf abzustellen ist, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück des Berechtigten baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung von dem Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen, und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350 ff.; Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 5 mwN).Für eine solche Beschränkung des Wegerechts bedarf es eindeutiger Anhaltspunkte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355); der Verpflichtete trägt die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 24).
Zwar können auch außerhalb der Eintragung und Bewilligung liegende Umstände bei der Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit mit herangezogen werden, dies aber nur, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 30. September 1994 - V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16;… Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NJW-RR 2018, 333 Rn. 14; Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 24).
Rn. 21 (3) Wie es sich verhält, wenn die Grunddienstbarkeit schon zur Zeit ihrer Bestellung nach allgemeiner Rechtsauffassung bauordnungsrechtlich nicht als ausreichende Sicherung der Zufahrt hätte angesehen werden können und sich die Grundstückseigentümer gleichwohl damit zufrieden gegeben hätten, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 353; Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 127/88, DNotZ 1991, 250, 252; Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 20).
Vielmehr wird ein solcher Ausschluss nur in Betracht kommen, wenn die Beteiligten um die Erforderlichkeit der Baulast wussten und sehenden Auges auf eine Einräumung verzichteten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, aaO Rn. 20 aE).
- BGH, 30.09.1994 - V ZR 1/94
Pflicht des Grundstückseigentümers zur Übernahme von Baulasten
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Insbesondere kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171, 172 f.; Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 29/87, NJW-RR 1988, 1229, 1230; Urteil vom 30. September 1994 - V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16).Rn. 12 (2) Anders ist es bei einem auf Dauer eingeräumten Wegerecht, bei dem aus der Eintragung im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auf einen von Nutzungsart und -umfang des herrschenden Grundstücks unabhängigen Umfang der Dienstbarkeit geschlossen werden kann (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 30. September 1994 - V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16).
Das ist anzunehmen, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem mit einer baulichen Erschließung, wenn auch langfristig, zu rechnen ist (vgl. Senat Urteil vom 30. September 1994 - V ZR 1/94, NJW-RR 1996, 15, 16).
Zwar können auch außerhalb der Eintragung und Bewilligung liegende Umstände bei der Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit mit herangezogen werden, dies aber nur, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 30. September 1994 - V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16;… Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NJW-RR 2018, 333 Rn. 14;… Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 24).
Das ist bei einer willkürlichen Benutzungsänderung der Fall, die nicht der Umgebungsbebauung entspricht (zu einem solchen Fall vgl. Senat, Urteil vom 30. September 1994 - V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16).
- BGH, 06.10.1989 - V ZR 127/88
Anspruch auf Bestellung einer Baulast
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Diese von dem Berufungsgericht in den Blick genommenen Möglichkeiten sind jedoch so fernliegend und atypisch, dass es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen faktischen Rechtsverlust hierauf zu stützen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 354; Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 127/88, DNotZ 1991, 250, 252).Rn. 21 (3) Wie es sich verhält, wenn die Grunddienstbarkeit schon zur Zeit ihrer Bestellung nach allgemeiner Rechtsauffassung bauordnungsrechtlich nicht als ausreichende Sicherung der Zufahrt hätte angesehen werden können und sich die Grundstückseigentümer gleichwohl damit zufrieden gegeben hätten, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 353; Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 127/88, DNotZ 1991, 250, 252;… Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 20).
- BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83
Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Für eine solche Beschränkung des Wegerechts bedarf es eindeutiger Anhaltspunkte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355); der Verpflichtete trägt die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senat…, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 24).Rn. 12 (2) Anders ist es bei einem auf Dauer eingeräumten Wegerecht, bei dem aus der Eintragung im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auf einen von Nutzungsart und -umfang des herrschenden Grundstücks unabhängigen Umfang der Dienstbarkeit geschlossen werden kann (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 30. September 1994 - V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16).
- BGH, 19.11.2021 - V ZR 262/20
A) Dass die auf dem Grundstück genutzten Bauten baurechtlich genehmigt sind, …
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Dieser Nachteil wirkt sich aber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen aus, etwa wenn eine Grunddienstbarkeit in einem Zwangsversteigerungsverfahren als nicht in das geringste Gebot fallend gelöscht wird, die Baulast aber fortbesteht (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2021 - V ZR 262/20, WuM 2022, 308 Rn. 15 mwN), oder wenn der Begünstigte auf die Grunddienstbarkeit verzichtet. - BGH, 13.10.2017 - V ZR 45/17
Wohnungseigentum: Gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes für Unterlassungs- und …
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Zwar können auch außerhalb der Eintragung und Bewilligung liegende Umstände bei der Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit mit herangezogen werden, dies aber nur, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 30. September 1994 - V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NJW-RR 2018, 333 Rn. 14;… Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 24). - BGH, 03.07.1992 - V ZR 203/91
Bestellung einer Baulast aufgrund deckungsgleicher Grunddienstbarkeit
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
In einer Entscheidung hat der Senat deshalb ausdrücklich offengelassen, ob es für den Anspruch auf Einräumung der Baulast darauf ankommt, dass bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit die künftige Bebauung bezweckt war, oder ob es ausreicht, wenn sie nur - mittelbar - objektiv ermöglicht wurde (Urteil vom 3. Juli 1992 - V ZR 203/91, NJW-RR 1992, 1484). - VGH Baden-Württemberg, 04.02.2016 - 5 S 1140/14
Bestimmtheit einer Zufahrtsbaulast
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Anders wäre es, wenn die Übernahme einer sogenannten Eigenbaulast durch die Klägerin (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, BauR 2016, 1141 Rn. 39;… Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg [April 2022], § 4 Rn. 20) ausreichen sollte. - BGH, 09.01.1981 - V ZR 58/79
Baulast
Auszug aus BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Sie begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zu der Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 1981 - V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 209; Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 353). - BGH, 18.03.1994 - V ZR 159/92
Anspruch des Grundstückskäufers auf Bestellung einer Baulast
- BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02
Auslegung eines Wegerechts
- BGH, 28.06.1985 - V ZR 111/84
Gesetzliches Schuldverhältnis bei Dienstbarkeiten
- BGH, 12.07.2019 - V ZR 288/17
Recht zur Benutzung einer Anlage auf einem Grundstück aufgrund der Berechtigung …
- BGH, 05.10.1965 - V ZR 73/63
Wegerechtsumfang
- BGH, 20.05.1988 - V ZR 29/87
Rechtsschutzbedürfnis für eine Löschungsklage; Grunddienstbarkeit auf Entnahme …
- OLG Hamm, 16.02.2017 - 5 U 78/16
Baulast
- OLG Stuttgart, 20.12.2012 - 13 U 97/12
Anspruch auf Bewilligung einer Baulast: Passivlegitimation einer …
- BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
- OLG Düsseldorf, 31.05.1995 - 9 U 235/94
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer beschränkten persönlichen …
- BGH, 27.06.2025 - V ZR 143/24
Wegerecht, Notwegrecht, Grunddienstbarkeit
Rn. 13 c) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, kann - anders als in dem umgekehrten Fall, in dem aus dem als gesetzliche Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnis ein Anspruch auf Bestellung einer deckungsgleichen Baulast folgen kann (vgl. Senat…, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 9; Urteil vom 30. Juni 2023 - V ZR 165/22, BGHZ 237, 296 Rn. 6) - die auf dem Flurstück 179 zugunsten des Flurstücks 180 lastende Zufahrtsbaulast keinen Anspruch auf Bewilligung einer Dienstbarkeit begründen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2025 - V ZR 51/24, NZM 2025, 226 Rn. 11). - VG München, 03.04.2025 - M 11 K 22.5316
Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Zweifamilienhaus (erfolglos), Gesicherte …
Rn. 19 aa) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (stRspr BGH, U.v. 30.6.2023 - V ZR 165/22 - juris Rn. 10;… U.v. 11.4.2003 - V ZR 323/02 - juris Rn. 10 m.w.N.).Ein solches sichert die Zuwegung grundsätzlich für jede zulässige Nutzung des herrschenden Grundstücks, wozu auch dessen bauliche Nutzung - hier nach den damaligen Verhältnissen jedenfalls zu Wohnzwecken - gehört (BGH, U.v. 30.6.2023 - V ZR 165/22 - juris Rn. 12).
Es liegen keine eindeutigen objektiven Anhaltspunkte innerhalb oder außerhalb des Grundbuchs und der in Bezug genommenen notariellen Urkunden vor, die darauf hindeuten, dass das Geh- und Fahrtrecht allein mit dem Zweck, die Zufahrt zu einem Wohngebäude zu schaffen, und dem entsprechenden (beschränkten) Umfang eingeräumt worden wäre (vgl. zur Unbeachtlichkeit etwaiger subjektiver Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Rechteeinräumung im Fall einer Baulast BGH, U.v. 30.6.2023 - V ZR 165/22 - juris Rn. 17).
Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (stRspr, vgl. BGH, U.v. 30.6.2023 - V ZR 165/22 - juris Rn. 9;… U.v. 11.4.2003 - V ZR 323/02 - juris Rn. 13 m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 19.08.2024 - 4 U 44/23
Zum Anspruch auf Übernahme einer Baulast bei bestehender Grunddienstbarkeit
Die Abgrenzung der aus der Grunddienstbarkeit und dem hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Rechte und Pflichten beruht im Kern auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und damit auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 30.06.2023, V ZR 165/22, BGHZ 237, 296-307, - juris Rdnr. 7; Urteil vom 03.02.1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350 f. mwN).Hierzu zählt insbesondere die bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks, wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks Bedarfssteigerungen nicht bereits deshalb abwehren kann, weil sich die Art der Grundstücksnutzung aufgrund einer - geänderten - Bebauung des herrschenden Grundstücks ändert (BGH, Urteil vom 30.06.2023 aaO, Rdnr. 12).
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von der der Entscheidung des BGH vom 30.06.2023, V ZR 165/22, zugrundeliegenden Fallkonstellation, in der es um die Erweiterung der Bebauung bzw. Erstbebauung der herrschenden Grundstücke in ihrer bereits bei Bestellung der Dienstbarkeit vorliegenden Größe ging.
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