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Rechtsprechung
   BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,2084
BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65 (https://dejure.org/1966,2084)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1966 - V ZR 17/65 (https://dejure.org/1966,2084)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1966 - V ZR 17/65 (https://dejure.org/1966,2084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Löschungsbewilligung von Grundschulden und zur Herausgabe der Grundschuldbriefe - Rechtsfolge bei Wegfall des Sicherungszweckes einer Grundschuld - "Sperrfunktion" des Nießbrauchrechtes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1966, 653
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62

    Verpflichtung zur Nichtveräußerung einer Immobilie, Sinn und Zweck der …

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65
    Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze verstoßen, die der erkennende Senat in BGHZ 31, 13, 18 f [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58] sowie im Urteil vom 20. März 1963, V ZR 89/62 (NJW 1963, 1602, 1603 [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62] = WM 1963, 668, 669) für den Fall entwickelt hat, daß sich jemand neben einem Erbvertrag zugleich verpflichten will, bestimmte Verfügungen unter Lebenden zu unterlassen.
  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62

    Zurückbehaltungsrecht bei Grundbuchberichtigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65
    Zu der Frage, ob es das, soweit Grundschuldlöschung und Briefherausgabe begehrt werden, mit der Begründung tun durfte, der etwaige Anspruch des Beklagten werde durch die Grundschulden nicht gesichert, lasse man aber das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht trotzdem zu, so würde der Sicherungszweck vereinbarungswidrig erweitert (BU S. 17), braucht hier nicht Stellung genommen zu werden (vgl. dazu RGZ 132, 9, 15; BGHZ 41, 30, 37) [BGH 22.01.1964 - V ZR 25/62].
  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65
    Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze verstoßen, die der erkennende Senat in BGHZ 31, 13, 18 f [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58] sowie im Urteil vom 20. März 1963, V ZR 89/62 (NJW 1963, 1602, 1603 [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62] = WM 1963, 668, 669) für den Fall entwickelt hat, daß sich jemand neben einem Erbvertrag zugleich verpflichten will, bestimmte Verfügungen unter Lebenden zu unterlassen.
  • BGH, 24.01.1958 - IV ZR 234/57

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65
    Die Revision macht geltend, daß die Vermächtnisanordnung im Erbvertrag vom 7. Juli 1955 den Kläger grundsätzlich nicht gehindert hätte, über das Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden anderweitig zu verfügen (unter Hinweis auf BGHZ 26, 274, 279 [BGH 24.01.1958 - IV ZR 234/57] nebst Anmerkung von Johannsen bei LM BGB § 2271 Nr. 6).
  • BGH, 21.12.1960 - V ZR 54/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65
    Wenn mithin der Zeuge Dr. R., der den Erbvertrag vom 7. Juli 1955 beurkundete, den Eindruck hatte, der Kläger habe damals mit dem Vermächtnis seine Dankesschuld an den Beklagten für die finanzielle Hilfe abstatten wollen, die er im Falle der Grundschuld G. erfahren hatte "und die er auch noch weiter erwartete", so nötigen diese letzteren Worte das Oberlandesgericht - ganz abgesehen davon, daß es weniger auf die Meinung des Notars als auf den Willen und die Vorstellungen der Vertragschließenden selbst ankam (Urteil des Senats vom 21. Dezember 1960, V ZR 54/60, WM 1961, 407, 409) - nicht zu der Feststellung, man habe eine zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung getroffen.
  • BGH, 06.07.1960 - V ZR 74/59
    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65
    Ebensowenig stehe fest, ob die Rückzahlungen des Klägers überhaupt auf die Grundschulden oder nicht vielmehr bloß zwecks Tilgung der persönlichen Schuld geleistet worden seien (zu dieser Unterscheidung vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juli 1960, V ZR 74/59, WM 1960, 1092, 1094); nehme man letzteres an - wofür nach Ansicht der Revision die gesamten Umstände sprechen -, dann sei der Beklagte nach wie vor in voller Höhe dinglich berechtigt.
  • RG, 21.03.1931 - V 256/30

    1. Wird die Gültigkeit einer Hypothek durch eine persönliche …

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65
    Zu der Frage, ob es das, soweit Grundschuldlöschung und Briefherausgabe begehrt werden, mit der Begründung tun durfte, der etwaige Anspruch des Beklagten werde durch die Grundschulden nicht gesichert, lasse man aber das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht trotzdem zu, so würde der Sicherungszweck vereinbarungswidrig erweitert (BU S. 17), braucht hier nicht Stellung genommen zu werden (vgl. dazu RGZ 132, 9, 15; BGHZ 41, 30, 37) [BGH 22.01.1964 - V ZR 25/62].
  • BGH, 25.10.1984 - IX ZR 142/83

    Vorausabtretung eines künftigen Rückübertragungsanspruchs

    Zwar hat der Grundstückseigentümer, der einem Gläubiger eine Sicherungsgrundschuld bestellt, aus dem Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks den Anspruch auf Abtretung des nicht valutierten Teils der Grundschuld, auf Verzicht oder auf Aufhebung der Grundschuld (…BGH, Urt. v. 24. März 1959 - VIII ZR 177/58 = MDR 1959, 571; v. 15. März 1966 - V ZR 17/65 = WM 1966, 653).
  • BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80

    Einzahlung eines Betrages auf ein Sperrkonto als vom Gläubiger anerkannte …

    Bei derartigen Verträgen wird allgemein angenommen, daß im Zweifel auch bei nur teilweiser Tilgung der gesicherten Forderung der Sicherungsgeber die Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld verlangen kann, sofern eine endgültige Übersicherung eingetreten ist (Senatsurteil vom 15. März 1966 - V ZR 17/65, WM 1966, 653/654; BGH Urteil vom 21. Februar 1967 - VI ZR 144/65, WM 1967, 566/567 = BB 1967, 1144; Huber, Die Sicherungsgrundschuld S. 179, 180; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. III § 37 IV;… Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschuld 3. Aufl. S. 115;… MünchKomm/Eickmann, BGB § 1191 Rdn. 81;… Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1191 Rdn. 12;… Palandt/Bassenge, BGB 41. Aufl. - nicht mehr ausdrücklich ausgesprochen in der 42. Aufl. - § 1191 Anm. 3 b bb;… zurückhaltender Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdn. 58).
  • BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67

    Dinglicher Gerichtsstand

    Die Entscheidung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hängt davon ab, ob der erhobene schuldrechtliche Anspruch der Grundstückseigentümer gegen die Grundstücksgläubigerin, der die Grundschuld kraft Vertrags zur Sicherung der Forderung übertragen worden ist (zum Anspruch aus der Sicherungsabrede oder aus § 812 BGB vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs von 15. März 1966 - V ZR 17/65, WM 1966, 653, 654 und von 21. Februar 1967 - VI ZR 144/65, WM 1967, 566, 567), eine Klage ist, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird (§ 24 SPO).
  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74

    Aufklärungspflicht des Notars über die Rechtsfolgen von …

    Die Vorschrift läßt selbst bei weiter Auslegung im Sinne der Einzeltheorie den Grundsatz unangetastet, daß im Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwalten und frei verfügen kann (BGHZ 25, 135, 139; 43, 174, 177; BGH Urt.v. 17. Januar 1969 - V ZR 17/65 a.a.O.).
  • BGH, 08.12.1978 - V ZR 221/77

    Bestand eines Rückgewähranspruchs im Fall der odnungsgemäßen Veräußerung einer …

    Das bedeutet zugleich, daß die Kläger hinsichtlich der Grundschuld als Eigentümer des Grundstücks keinen Rückgewähranspruch auf Verzicht, Übertragung oder Aufhebung (vgl. BGH Urt. v. 15. März 1966, V ZR 17/65 = WM 1966, 653, 654 und BGH Urt. v. 21. Februar 1967, VI ZR 144/65 = WM 1967, 566, 567) gegen die Beklagte haben können.

    Von einem Wegfall des Sicherungszwecks (BGH a.a.O. WM 1966, 653, 654) kann keine Rede sein; vielmehr verwirklichte sich der Sicherungszweck mit der Verwertungshandlung, d.h. der bedingte Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers (hier der IK) erlosch.

  • BGH, 14.07.1967 - V ZR 125/64

    Entsprechende Anwendung von § 1143 BGB bei Sicherungsgrundschulden - Änderung der …

    Die Grundschuld wäre in diesem Falle weiterhin eine Fremdbelastung geblieben, und aus den Vorschriften des Sachenrechts, soweit es in den §§ 1142 ff, 1192 Abs. 1 BGB die Gläubigerbefriedigung und ihre Folgen regelt, ließe sich eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe des Grundschuldbriefs nicht herleiten (Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1966, V ZR 17/65, WM 1966, 653).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 1580/04

    Bedeutung einer Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken für einen Anspruch auf …

    Dass der Kläger das ihm übertragene Hausgrundstück nicht aufgrund seiner Eigentümerposition, sondern gemäß § 1059 Satz 2 BGB aus der Rechtsposition der nießbrauchsberechtigten Mutter herleitet, folgt im Hinblick auf die im Sitzungstermin vom Verfahrensbevollmächtigten geschilderten angespannten Finanzlage des Klägers nicht zwingend aus der unterbliebenen Löschung des Nießbrauchsrechts (siehe dazu zweite Abteilung lfd. Nr. 4 des Grundbuchs von B Bl. ...), auf das er bei einem Sicherungsnießbrauch einen Rechtsanspruch erlangt haben würde, nachdem er die Darlehensverbindlichkeit der Mutter durch die eigene Darlehensmittel am 1. Februar 2004 abgelöst hatte (vgl. dazu z.B.: Pohlmann in Münchener Kommentar, BGB, 4. A. 2004, Rz 74 mit Hinweis auf BGH WM 1966 Seite 653), wohl aber aus der formlosen Vereinbarung vom 20. Februar 2000.
  • BGH, 29.11.1968 - V ZR 52/65

    Besonderheiten bei zur Sicherung von Bankkrediten bestellten Grundschulden - …

    Die Grundschuld wäre vielmehr Fremdbelastung geblieben, und es wären nur schuldrechtliche Ansprüche des Kaufmanns Wolf auf Aufhebung, Verzicht oder Rückgewähr der Grundschuld in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Senats vom 15.2. März 1966, V ZR 17/65, WM 1966, 653).
  • BGH, 21.02.1967 - VI ZR 144/65

    Haftungsansprüche einer Klägerin gegen die Beklagte nach Erwerb des nicht …

    Dieser Rückübertragungsanspruch ergäbe sich aus der Sicherungsabrede zwischen der Ehefrau S. und H., möglicherweise auch aus § 812 BGB (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1951 - V ZR 62/50 = LM § 1169 BGB Nr. 1; Urteil vom 15. März 1966 - V ZR 17/65 = WPM 1966, 653, 654. BGB RGRK 11. Aufl. § 1191, 4;… Palandt/Hoche 25. Aufl. § 1191, 2 b aa; Dempewolf NJW 1959, 556).
  • BGH, 08.03.1968 - V ZR 5/66

    Kauf eines Grundstücks - Streit über die Übernahme einer Grundschuld - Anspruch …

    Der Grundschuldgläubiger ist aber auf schuldrechtlicher Grundlage, und zwar entweder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) oder auf Grund der vorausgegangenen Sicherungsabtretung (§ 667 BGB) verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Grundschuld Töschen zu lassen, auf sie zu verzichten oder sie - was hier allerdings durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zwischen der GdF Wüstenrot und dem Beklagten zu 1 ausgeschlossen wurde - auf den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen (Urteil des Senats vom 15. März 1966, V ZR 17/65 S. 6, WM 1966, 653, 654).
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