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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.1964 - V ZR 202/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1059
BGH, 25.09.1964 - V ZR 202/61 (https://dejure.org/1964,1059)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1964 - V ZR 202/61 (https://dejure.org/1964,1059)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1964 - V ZR 202/61 (https://dejure.org/1964,1059)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 2301
  • MDR 1964, 998
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.11.1957 - II ZR 280/55

    Aufrechnung der Forderung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit …

    Auszug aus BGH, 25.09.1964 - V ZR 202/61
    Auch die vorgenommene Änderung und Ergänzung der Anträge.war zu berücksichtigen" Zwar gilt als Grundsatz die Unzulässigkeit neuer Anträge im Revisionsverfahren (BGH LM KO § 146 Kr. 5; BGHZ 26, 31" 37/38; 28, 131, 136/37)° Aber-die Rechtsprechung hat Ausnahmen dann zugelassen, wenn der neue Antrag inhaltlich den alten nicht erweitert, nur beschränkt oder modifiziert (BGH IM ZPO § 561 Nr° 27) und lediglich einer erst nach Schluß der Vorinstanz eingetretenen Änderung der materiellen Beurteilungsgrundlage Rechnung trägt, sei sie ein neues Gesetz (BGHZ 29" 28, 33) oder ein neuer tatsächlicher umstand (EGH LM KO § 146 Kr" 5j' weitergehend BGHZ 26, 31 - 37/38)° Im vorliegenden Pall enthält die Umstellung der Klage auf den Beklagten persönlich statt als Amteträger keine Erweiterung des bisherigen Klagantrags, sondern nur seine Anpassung an den .'«egfall des Testamentvollstreckeramts, vergleichbar der in LM KO § '46 Nr., 5 zugeluseenen Klagumstellung bei Konkurseröffnung? Läßt man aber diese Antragsänderung seitens der Klägerin zu, so ist auch die Zulassung des Haftungsbeschränkungsantrags des Beklagten geboten; denn dieser Antrag ist seinerseits erst wieder durch die Klagumstellung veranlaßt worden (BGHZ 17, 69 â- > 73/74)= Infolge der Zulassung der neuen Anträge ist aber auch der zu ihrer sachlichen Begründung vorgetragene unstreitige Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl. Mattem, JZ 1963, 649 ff, insbesonder III 1 a und IV); Die Entlassung des Testamentsvollstreckers und das Fehlen eines anderen; die Miterbeneigenschaft des Beklagten und die Beschränkbarkeit seiner Erbenhaftung; das Ausstehen der Erbauseinandersetzung.
  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BGH, 25.09.1964 - V ZR 202/61
    Auch die vorgenommene Änderung und Ergänzung der Anträge.war zu berücksichtigen" Zwar gilt als Grundsatz die Unzulässigkeit neuer Anträge im Revisionsverfahren (BGH LM KO § 146 Kr. 5; BGHZ 26, 31" 37/38; 28, 131, 136/37)° Aber-die Rechtsprechung hat Ausnahmen dann zugelassen, wenn der neue Antrag inhaltlich den alten nicht erweitert, nur beschränkt oder modifiziert (BGH IM ZPO § 561 Nr° 27) und lediglich einer erst nach Schluß der Vorinstanz eingetretenen Änderung der materiellen Beurteilungsgrundlage Rechnung trägt, sei sie ein neues Gesetz (BGHZ 29" 28, 33) oder ein neuer tatsächlicher umstand (EGH LM KO § 146 Kr" 5j' weitergehend BGHZ 26, 31 - 37/38)° Im vorliegenden Pall enthält die Umstellung der Klage auf den Beklagten persönlich statt als Amteträger keine Erweiterung des bisherigen Klagantrags, sondern nur seine Anpassung an den .'«egfall des Testamentvollstreckeramts, vergleichbar der in LM KO § '46 Nr., 5 zugeluseenen Klagumstellung bei Konkurseröffnung? Läßt man aber diese Antragsänderung seitens der Klägerin zu, so ist auch die Zulassung des Haftungsbeschränkungsantrags des Beklagten geboten; denn dieser Antrag ist seinerseits erst wieder durch die Klagumstellung veranlaßt worden (BGHZ 17, 69 â- > 73/74)= Infolge der Zulassung der neuen Anträge ist aber auch der zu ihrer sachlichen Begründung vorgetragene unstreitige Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl. Mattem, JZ 1963, 649 ff, insbesonder III 1 a und IV); Die Entlassung des Testamentsvollstreckers und das Fehlen eines anderen; die Miterbeneigenschaft des Beklagten und die Beschränkbarkeit seiner Erbenhaftung; das Ausstehen der Erbauseinandersetzung.
  • BGH, 13.05.1964 - V ZR 90/62
    Auszug aus BGH, 25.09.1964 - V ZR 202/61
    Lurch die unbestrittene Abberufung des Seklagien als Testamentsvollstrecker und das Bichtvorhandensein eines anderen Testamentsvollstreckers hat die Testamentsvollstreckung als solche aufgehört Damit ist materiellrechtlich die Passivlegitimation für den vorliegenden Rechtsstreit beim Beklagten als Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs" 1 Satz 1 BGB) erloschen und auf die Erben übergegangen, und verfahrensrechtlich sinädie Erben wie Rechtsnachfolger des Testamentsvollstreckers im Sinn von § 239 ZPO zu behandeln (RGZ 155? 356" 354)" -Allerdings ist der Rechtsstreit nur vom Beklagten als einem von mehreren Miterben aufgenommen und von der Klägerin nur gegen ihn allein fortgeführt; aber eine solche Beschränkung in ytrsönlicher Hinsicht ist unbedenklich, denn Verfahrens!echtlich kann ein nach § 239 ZPO ausgesetzter Rechtsstreit auch von einem einzelnen Miterben aufgenommen werden (Senatsurteil vom 13° i 1964, V ZR 90/62), und materiell rechtlich haftet jeder Miterbe für die eine Nachlaßverbindlichkeit darstellende Vermächtnisschuld als Gesamtschuldner (§§ 2058, 1967 Abs" 2 EGB)".
  • BGH, 21.03.1955 - III ZR 115/53

    Sorgfaltspflicht des Notars

    Auszug aus BGH, 25.09.1964 - V ZR 202/61
    Auch die vorgenommene Änderung und Ergänzung der Anträge.war zu berücksichtigen" Zwar gilt als Grundsatz die Unzulässigkeit neuer Anträge im Revisionsverfahren (BGH LM KO § 146 Kr. 5; BGHZ 26, 31" 37/38; 28, 131, 136/37)° Aber-die Rechtsprechung hat Ausnahmen dann zugelassen, wenn der neue Antrag inhaltlich den alten nicht erweitert, nur beschränkt oder modifiziert (BGH IM ZPO § 561 Nr° 27) und lediglich einer erst nach Schluß der Vorinstanz eingetretenen Änderung der materiellen Beurteilungsgrundlage Rechnung trägt, sei sie ein neues Gesetz (BGHZ 29" 28, 33) oder ein neuer tatsächlicher umstand (EGH LM KO § 146 Kr" 5j' weitergehend BGHZ 26, 31 - 37/38)° Im vorliegenden Pall enthält die Umstellung der Klage auf den Beklagten persönlich statt als Amteträger keine Erweiterung des bisherigen Klagantrags, sondern nur seine Anpassung an den .'«egfall des Testamentvollstreckeramts, vergleichbar der in LM KO § '46 Nr., 5 zugeluseenen Klagumstellung bei Konkurseröffnung? Läßt man aber diese Antragsänderung seitens der Klägerin zu, so ist auch die Zulassung des Haftungsbeschränkungsantrags des Beklagten geboten; denn dieser Antrag ist seinerseits erst wieder durch die Klagumstellung veranlaßt worden (BGHZ 17, 69 â- > 73/74)= Infolge der Zulassung der neuen Anträge ist aber auch der zu ihrer sachlichen Begründung vorgetragene unstreitige Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl. Mattem, JZ 1963, 649 ff, insbesonder III 1 a und IV); Die Entlassung des Testamentsvollstreckers und das Fehlen eines anderen; die Miterbeneigenschaft des Beklagten und die Beschränkbarkeit seiner Erbenhaftung; das Ausstehen der Erbauseinandersetzung.
  • BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Auszug aus BGH, 25.09.1964 - V ZR 202/61
    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 15« Februar 1961 - V ZR 192/59 - das der Klage im wesentlichen statt gebende erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Kevisionsgericht zurückverwiesen« Auf dieses Orteil wird Bezug genommen«.
  • BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09

    Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen …

    Rn. 12 cc) Rechtsprechung und Schrifttum befürworten in den Fällen der gesetzlichen Prozessstandschaft kraft Amtes überwiegend eine (entsprechende) Anwendung des § 239 ZPO, wenn der Amtswalter seine Prozessführungsbefugnis durch den Wegfall seines Amtes verliert (vgl. RGZ 155, 350, 353 f. und BGH Urteil vom 25. September 1964 - V ZR 202/61 - NJW 1964, 2301 [Testamentsvollstrecker]; BGHZ 83, 102 = NJW 1982, 1765, 1766 und BFH NZI 2011, 911, 912 [Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter];… Musielak/Stadler ZPO 9. Aufl. § 239 Rn. 3;… MünchKommZPO/Gehrlein aaO § 239 Rn. 14;… BeckOK ZPO/Jaspersen [Stand: 15. April 2012] § 239 Rn. 13).
  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 11/10

    Insolvenzverfahren: Erlöschen einer Mietsicherungsdienstbarkeit trotz …

    Rn. 7 Ob sich der gesetzliche Parteiwechsel von dem Insolvenzverwalter auf den Schuldner ohne Weiteres (so z.B. OLG Frankfurt OLGR 1997, 43;… Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 240 Rn. 15;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 240 Rn. 23;… Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rn. 12) oder entsprechend den Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO vollzieht (so z.B. OLG Köln, ZIP 1987, 1004; LAG Hamm, KTS 1997, 318, 321;… Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rn. 34;… Windel in Jaeger, InsO, § 80 Rn. 206;… MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl., § 200 Rn. 37;… Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl, § 200 Rn. 17;… Kübler/Prütting/Holzer, InsO, Stand November 2010, § 200 Rn. 8;… BK-InsO-Breutigam, Stand Juni 2010, § 200 Rn. 17; offen gelassen in BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 104 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 25. September 1964 - V ZR 202/61, NJW 1964, 2301 für den Testamentsvollstrecker), kann hier dahinstehen, da der Verfahrensbevollmächtigte des Insolvenzverwalters ausdrücklich erklärt hat, das Verfahren für die Schuldnerin fortzuführen.
  • BSG, 11.09.2024 - B 4 AS 6/23 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger …

    Hierzu ist sie auch im Falle einer Erbengemeinschaft als einzelne Miterbin befugt, da sie bei Obsiegen des Beklagten für Nachlassverbindlichkeiten gemäß §§ 1922, 1967, 2058 BGB als Gesamtschuldnerin (§§ 421, 426 BGB) haftet (vgl zum Recht des einzelnen Miterben zur Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens BGH vom 25.9.1964 - V ZR 202/61 - juris RdNr 6).
  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 190/92

    Parteiwechsel nach Tod des Prozeßstandschafters

    a) Allerdings sind die Vorschriften der §§ 239ff. ZPO in der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung analog angewandt worden, wenn die nach früherem Güterrecht bestehende Prozeßführungsbefugnis des Ehemannes für das Vermögen seiner Frau infolge vereinbarter Gütertrennung während des Rechtsstreits entfiel (BGHZ 1, 65, 70) [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50] oder wenn die Testamentsvollstreckung während eines vom Testamentsvollstrecker begonnenen Prozesses endete (BGH, Urteil vom 25. September 1964 - V ZR 202/61 - LM BGB § 2213 Nr. 1).
  • LG Düsseldorf, 05.04.2017 - 5 O 487/83

    Paul-Otto Faßbender

    Verfahrensrechtlich sind die Erben wie Rechtsnachfolger des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 239 ZPO zu behandeln (BGH, Urteil vom 25.9.1964, V ZR 202/61;… Staudinger-Reimann, Neubearbeitung 2016, § 2213 BGB, Rdnr. 10).
  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 158/80

    Anfechtungsprozeß und Zwangsvergleich

    Die Beendigung der Amtsverwaltung wird dem Tod einer natürlichen Person i. S. von § 239 ZPO gleichgestellt, wenn damit eine Rechtsnachfolge verbunden ist (RGZ 155, 350 (354); BGH, NJW 1964, 2301 = LM § 2213 BGB Nr. 1 = WM 1964, 1173;… Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 239 Anm. I 5;… Thomas-Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 239 Anm. 2 a bb;… Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 239 Anm. 2 B;… Zöller-Stephan, ZPO, 13. Aufl., § 239 Anm. 2).
  • BGH, 07.03.2018 - IV ZR 238/17

    Nachlasssache: Beendigung des Verfahrens des Nachlassverwalters gegen den …

    Ein derart klarstellender Beschluss kann hier in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO erlassen werden, der einhelliger Auffassung nach nicht nur im Falle des Todes einer Partei Anwendung findet, sondern auch für den Fall, dass an die Stelle einer Partei kraft Amtes der Rechtsträger in den Prozess eintritt (…BGH, Urteile vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 104 [juris Rn. 14]; vom 25. September 1964 - V ZR 202/61, NJW 1964, 2301 juris Rn. 6).
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 90/84

    1. Verfahrensunterbrechung bei Erlöschen einer parteifähigen Personenvereinigung …

    In diesen Fällen wendet die Rechtsprechung § 239 ZPO entsprechend an (vgl. Beschluß des Reichsgerichts - RG - vom 30. September 1937 IV 325/36, RGZ 155, 350; BGH-Urteil vom 25. September 1964 V ZR 202/61, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1964, 2301 für den Testamentsvollstrecker; offengelassen im BGH-Urteil vom 10. Februar 1982 VIII ZR 158/80, NJW 1982, 1765).
  • BFH, 03.07.2000 - VIII R 68/95

    Darlehensverbindlichkeit - Steuerliche Anerkennung - Unternehmen ohne …

    Er umfasst nicht nur die Rechtsnachfolge beim Tod eines Verfahrensbeteiligten, sondern auch die prozessuale Rechtsnachfolge in den Fällen des Wegfalls einer Partei kraft Amtes, des Wegfalls der Prozessfähigkeit oder des Erlöschens der Prozessstandschaft (BFH-Urteile in BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326, und in BFHE 153, 208, BStBl II 1988, 681; BGH-Urteile vom 25. September 1964 V ZR 202/61, NJW 1964, 2301; vom 8. Februar 1993 II ZR 62/92, BGHZ 121, 263; vgl. auch BGH-Urteil vom 10. Februar 1982 VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102).
  • OLG Koblenz, 11.12.1992 - 2 U 911/92

    Anfechtbarkeit eines Anerkenntnisurteiles; Testamentsvollstrecker als Partei …

    Zwar kann die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers grundsätzlich als dem Tod i.S. des § 239 ZPO gleichgestellt angesehen werden (…vgl. Zöller-Stefan, a.a.O., § 239 Rdnr. 4), wobei dann die Erben wie Rechtsnachfolger des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 239 ZPO zu behandeln sind (vgl. BGH NJW 1964, 2301).
  • OLG Stuttgart, 29.10.1997 - 20 U 8/97
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