Rechtsprechung
| BGH, 12.10.1951 - V ZR 27/50 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1952, 33
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- RG, 06.10.1926 - V 29/26
1. Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. 2. Bedarf die Vereinbarung …
Auszug aus BGH, 12.10.1951 - V ZR 27/50
Dies spricht die von der Revision angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 114, 230) aus. - RG, 22.10.1924 - I 634/23
Ungerechtfertigte Bereicherung; Umsatzsteuer
Auszug aus BGH, 12.10.1951 - V ZR 27/50
Das hat gerade die Wirkung, dass diese Vereinbarung ein Nebenvertrag ist, der zwar mit dem Hauptvertrag zusammenhängt, aber in seiner Weiterentwicklung selbständig beurteilt werden kann (vgl. RG in LZ 1932, 755), während dies nicht möglich ist, wenn der Aufwand für solche Leistungen in den Kaufpreis einkalkuliert und dieser einheitlich festgesetzt ist (RGZ 109, 94). - RG, 13.01.1911 - VII 336/10
Anliegerbeiträge. Rückforderung.
Auszug aus BGH, 12.10.1951 - V ZR 27/50
Der Fall des § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB ist also gegeben (vgl. RGZ 75, 145; RG in LZ 1932, 755).
- BGH, 12.02.1959 - VIII ZR 54/58
Rückforderung eines Baukostenzuschusses
- BGH, 03.02.1959 - VIII ZR 91/58
- BAG, 19.07.1973 - 5 AZR 73/73
Urlaubsentgelt - Kündigungsfrist - Anspruch auf Urlaubsabgeltung
- BGH, 26.11.1970 - VII ZR 174/69
Überprüfung eines abgeschlossen Vergleichs in einem Scheidungsprozess - Vorrang …
Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats haben vertragliche Ansprüche stets den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (NJW 1968, 245, 246 [BGH 05.10.1967 - VII ZR 143/65]; BGHZ 44, 321, 323 ff [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63] = NJW 1966, 540; WM 1966, 369, 371; zur gegenteiligen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. MDR 1952, 33, 34) [BGH 12.10.1951 - V ZR 27/50]. - LG Düsseldorf, 06.04.2006 - 4a O 113/05
Heiz- und Kühl-Baffel
Ausnahmsweise kann dem Leistenden aber ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB zur Verfügung stehen, wenn ein Erfolg, der über die vertraglich vereinbarte Gegenleistung hinausgeht, Gegenstand des Vertrags geworden ist und die Erfüllung des Zwecks nach übereinstimmender Auffassung der Parteien Bedingung des Vertrags sein soll (BGH, Urteil vom 12.10.1951, V ZR 27/50, MDR 1952, 33f.).
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