Rechtsprechung
| BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zulässigkeit einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 16 Abs 2 S 2 WoEigG
- IWW
§ 319 Abs. 1 ZPO, § ... 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 47 WEG, § 7 HeizkostenV, § 16 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 4 aF WEG, § 16 WEG, § 16 Abs. 3 WEG, § 16 Abs. 4 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- mietrechtsiegen.de
Kostenverteilung nach Wohneinheiten scheitert bei kleiner Einheit
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG § 16 Abs. 2 Satz 2
Ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
WEG § 16 Abs. 2 Satz 2
Keine ordnungsgemäße Verwaltung bei unangemessener, benachteiligender Änderung des Umlageschlüssels (hier: von Miteigentumsanteil auf Objektprinzip) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 16 Abs. 2 S. 2
- rechtsportal.de
WEG § 16 Abs. 2 S. 2
Widerspruch ordnungsgemäßer Verwaltung durch Änderung des Kostenverteilungsschlüssels mittels Mehrheitsbeschluss bei nicht angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer; Keine Beschränkung der richterlichen Kontrolle ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann widerspricht Änderung des Verteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung?
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Heizungserneuerung nach Einheiten verteilt: Eigentümer kleiner Wohnungen müssen das nicht hinnehmen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Wechsel des Verteilungsmaßstabs von der Wohnungsgröße oder von Miteigentumsanteilen auf das Objektprinzip
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Grenzen der Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG
Besprechungen u.ä. (3)
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Unwirksamkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen bei unangemessener Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Nicht nur Willkürkontrolle bei Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen! (IMR 2026, 242)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Grenzen der Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen: Objektprinzip (IMR 2026, 243)
Verfahrensgang
- AG Limburg, 26.03.2024 - 4 C 804/23
- LG Frankfurt/Main, 20.02.2025 - 13 S 42/24
- BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
- BGH, 04.05.2026 - V ZR 50/25
Papierfundstellen
- NZM 2026, 517
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (13)
- LG Karlsruhe, 01.09.2023 - 11 S 96/22
Grenzen geänderter Kostenverteilung in WEG
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Rn. 9 aa) Das Landgericht Karlsruhe (NZM 2023, 939 Rn. 11 ff.) hält den Übergang von der Verteilung nach Miteigentumsanteilen auf das Objektprinzip bei der Sanierung der Außenbeleuchtung, eines Treppenhausfensters und der Entfernung eines Baumes in der Außenanlage grundsätzlich für zulässig.Auch wenn die Erneuerung der Außenbeleuchtung oder eine Baumfällung allen Einheiten gleichermaßen dienen, hängt der Werterhalt bzw. Wertzuwachs von der Größe der jeweiligen Einheit ab (aA LG Karlsruhe, NZM 2023, 939 Rn. 12).
Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts (…vgl. insoweit auch LG München I, ZWE 2024, 324 Rn. 22; LG Karlsruhe NZM 2023, 939 Rn. 11 f.) beruht darauf, dass als Prüfungsmaßstab allein das Willkürverbot herangezogen wird, auf das die Prüfung jedoch nicht beschränkt ist (…vgl. oben Rn. 14).
- LG München I, 20.09.2023 - 1 S 9372/22
Änderung des Kostenverteilerschlüssels auf das Objektprinzip
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Rn. 10 bb) Strenger ist das Landgericht München I (ZWE 2024, 324 Rn. 24 ff. mit ablehnender Anmerkung von Fritsch, ZWE 2024, 328, 329 ff.), wenn sämtliche Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums zukünftig statt nach Miteigentumsanteilen nach Einheiten verteilt werden sollen.Eine solche Mehrbelastung muss bei einem allgemeinen Wechsel des Verteilungsschlüssels für alle Erhaltungsmaßnahmen hin zum Objektprinzip schon bei geringfügigen Kostensteigerungen von um die 5 % für die kleineren Einheiten nicht hingenommen werden (zutreffend LG München I, ZWE 2024, 324 Rn. 24).
Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. insoweit auch LG München I, ZWE 2024, 324 Rn. 22;… LG Karlsruhe NZM 2023, 939 Rn. 11 f.) beruht darauf, dass als Prüfungsmaßstab allein das Willkürverbot herangezogen wird, auf das die Prüfung jedoch nicht beschränkt ist (…vgl. oben Rn. 14).
- BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
Änderung des Schlüssels für die Kostenverteilung und die Zuführung zu der …
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Bei einer bloßen Wiedergabe des geltenden Rechts verhält es sich nicht anders als bei Altvereinbarungen ohne Regelungen über die Änderung der Kostenverteilung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23, NJW-RR 2025, 464 Rn. 11 mwN).Insbesondere in diesem Zusammenhang hat der Senat die richterliche Prüfung bislang als Willkürkontrolle bezeichnet und formuliert, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürften (vgl. Senat…, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 13 mwN zu § 16 Abs. 3 WEG aF; Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23, NJW-RR 2025, 464 Rn. 14 zum aktuellen Recht).
Umgekehrt gewendet widerspricht die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss (unverändert) im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt; die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23, NJW-RR 2025, 464 Rn. 15, 22).
- BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Seither haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen über den Einzelfall hinaus abweichend von der Gemeinschaftsordnung zu verteilen, ohne dass dem Gebrauch oder der Gebrauchsmöglichkeit Rechnung getragen werden muss (vgl. zur Erweiterung der Beschlusskompetenz allgemein auch Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 8 ff.).Nicht zu beanstanden ist es etwa, wenn der gesetzliche Verteilungsschlüssel dahingehend geändert wird, dass die Kosten für etwaige Sanierungs-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Modernisierungsnahmen an Kfz-Doppelparkeranlagen nur deren Teileigentümer gemeinschaftlich tragen (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14 f.; vgl. auch Senat…, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 87/23, NJW-RR 2024, 762 Rn. 12 zu der Änderung der Kostenverteilung bei dem Austausch von Dachflächenfenstern).
- BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14
Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte …
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung bietet ausreichenden Schutz gegen möglicherweise majorisierende Beschlüsse (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 13;… Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 12). - BGH, 14.02.2025 - V ZR 128/23
Zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der …
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Dies ist nicht der Fall, wenn Miteigentumsanteile unterdimensioniert sind und es für die hiermit verbundene Privilegierung bestimmter Wohnungseigentümer keinen sachlichen Grund gibt (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 128/23, NJW-RR 2025, 590 Rn. 31). - BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; …
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Änderungsanspruch eines Wohnungseigentümers regelmäßig in Betracht, wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 % abweicht und mit einer entsprechenden Kostenmehrbelastung verbunden ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 16). - BGH, 14.07.2017 - V ZR 290/16
Wohnungseigentum: Entstehung eines neuen Stimmrechts bei Übertragung des …
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung bietet ausreichenden Schutz gegen möglicherweise majorisierende Beschlüsse (vgl. Senat…, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 13; Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 12). - BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; …
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sogenannter Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22, NJW-RR 2023, 1242 Rn. 21). - BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der …
Auszug aus BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Nicht zu beanstanden ist es etwa, wenn der gesetzliche Verteilungsschlüssel dahingehend geändert wird, dass die Kosten für etwaige Sanierungs-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Modernisierungsnahmen an Kfz-Doppelparkeranlagen nur deren Teileigentümer gemeinschaftlich tragen (vgl. Senat…, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 87/23, NJW-RR 2024, 762 Rn. 12 zu der Änderung der Kostenverteilung bei dem Austausch von Dachflächenfenstern). - BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch …
- BGH, 27.02.2026 - V ZR 219/24
Zum Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer …
- LG Frankfurt/Main, 20.02.2025 - 13 S 42/24
Heizungsanlage erneuert: Kostenverteilung nach Objektprinzip?
- BGH, 24.04.2026 - V ZR 102/24
Zuständigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Balkonsanierung …
Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2026 - V ZR 50/25, zur Veröffentlichung bestimmt). - LG Berlin II, 16.06.2026 - 56 S 56/25
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen
Der Beschluss führe zu einer Erhöhung der Kostenbelastung des Klägers um 865 % sowie der Eigentümer der Wohnung Nr. 11 um 1.277 %, wodurch die vom BGH (Urteil vom 24.05.2026 - V ZR 50/25 -) als hinnehmbar bezeichnete Mehrkostenbelastung um ein Vielfaches überschritten sei.Diese Vorschrift ist auch auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar, in denen die bisherige Kostenregelung vor Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2026 - V ZR 50/25; BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23).
Eines "sachlichen Grundes" im Sinne eines besonderen und richterlich nachprüfbaren Anlasses bedarf es für den Austausch anerkannter Verteilungsschlüssel für Betriebskosten weder nach altem noch nach neuem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2026 - V ZR 50/25; BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23).
Umgekehrt widerspricht die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss (unverändert) im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2026 - V ZR 50/25; BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23).
Nach der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 2 WEG soll die Gebrauchsmöglichkeit bei der Überprüfung eines Kostenbeschlusses weiterhin wie nach § 16 Abs. 4 WEG a.F. berücksichtigt werden können (vgl. BT-Drs. 19/18791 S. 56; s. BGH, Urteil vom 24. April 2026 - V ZR 50/25).
Soweit der BGH in seinem Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 50/25 - Erwägungen dazu anstellt, dass jedenfalls eine Mehrbelastung von rund 55 % nicht hingenommen werden muss, betrifft dies den hier nicht streitgegenständlichen Fall, in dem von einer vereinbarten Kostenverteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu einer Kostenverteilung nach Einheiten (Objektprinzip) übergegangen werden sollte.
- LG Frankfurt/Main, 28.05.2026 - 13 S 70/25
Darf nicht bewohnbares Dachgeschoss im Flächenschlüssel berücksichtigt werden?
Während bislang der Bundesgerichtshof insoweit lediglich eine Willkürkontrolle forderte (…vgl. BGH ZWE 2021, 90 Rn. 13), verlangt er nun - jedenfalls für Erhaltungsmaßnahmen -, dass der gewählte Verteilungsmaßstab den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen sein muss und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führen darf (BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 50/25).Für ordnungsgemäß erachtet der BGH einen Maßstab, der sich an der Größe der Wohnung orientiert, da es ordnungsgemäß sei, dass derjenige dem das Gebäude "mehr gehört", auch "mehr bezahlen" muss (BGH V ZR 50/25 unter Bezugnahme auf BeckOGK/Falkner, WEG [1.3.2026], § 16 Rn. 272).
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Rechtsprechung
| BGH, 04.05.2026 - V ZR 50/25 |
Volltextveröffentlichung
- ibr-online
Berichtigungsbeschluss
Verfahrensgang
- AG Limburg, 26.03.2024 - 4 C 804/23
- LG Frankfurt/Main, 20.02.2025 - 13 S 42/24
- BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
- BGH, 04.05.2026 - V ZR 50/25
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