Rechtsprechung
| BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 126 § 566 § 571 § 581
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 42, 333
- NJW 1964, 1851
- MDR 1964, 996
- DNotZ 1964, 687
- DB 1964, 1442
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (14)
- BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
Schriftform beim Mietvertrag
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Ein Miet- oder Pachtverlängerungsvertrag, der auf frühere Verträge zwischen denselben Parteien Bezug nimmt, ohne dass sie beigefügt sind, genügt jedenfalls dann der gesetzlichen Schriftform, wenn die neue Urkunde selbst die wesentlichen Bestandteile eines Miet- oder Pachtvertrages enthält und die in Bezug genommenen Urkunden, für sich allein betrachtet, die Schriftform ebenfalls erfüllen (Abgrenzung zu BGHZ 40, 255).Dieser Form müssen alle Einzelpunkte genügen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Vertrag zusammensetzen soll; eine Bezugnahme auf andere Urkunden, die nicht mit der neuerrichteten Urkunde körperlich verbunden sind, reicht in der Regel nicht aus (Senatsurteil BGHZ 40, 255, 262, mit Anm. Schuster bei LM BGB § 566 Nr. 10).
- RG, 21.12.1921 - III 289/21
Optionsrecht des Mieters und § 571 BGB
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Für § 571 BGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit (Beginns des Miet- oder Pachtzeitraums), sondern auf den der Begründung der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtverhältnis an; begründet wurde aber die Pflicht der Verpächterin zur Überlassung des Grundstücks an den Beklagten auch für die Zeit nach 1960 bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrags von 1958 (vgl. RGZ 103, 349 für den von der Revision mit Recht als vergleichbar herangezogenen Fall eines einseitigen Verlängerungsrechts des Mieters).Da auch die Überlassung des Grundstücks an den Beklagten bzw. seine Rechtsvorgänger als Pächter unstreitig lange vor der Grundstücksveräußerung an die Kläger stattgefunden hat (vgl. auch hierzu RGZ 103, 349, 350/51), liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 571 BGB vor.
- BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57
Kreditbürgschaft
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Ausnahme vom Bezugnahmeverbot steht nicht im Widerspruch zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen: das Senatsurteil BGHZ 40 (…aaO., S. 264 Mitte) lässt die Frage ausdrücklich offen; die von ihm angeführten Entscheidungen, soweit sie Formgültigkeit verneinen, erörtern teils Fälle, wo die neue Urkunde für sich allein nicht einmal die rechtliche Natur der Willenserklärung - als Bürgschaft oder Vollmacht - erkennen ließ (RGZ 57, 258; ferner RGZ 76, 303 und RGZ 105, 289 sowie BGHZ 26, 142, wo die in Bezug genommenen Erklärungen zudem von dritten Personen stammten) oder doch nicht "das Wesentliche", nämlich alle wesentlichen Geschäftsbestandteile - bei Grundschuldverpfändung auch die zu sichernde Forderung - enthielt (RGZ 136, 422; vgl. RGZ 131, 1).
- BGH, 23.12.1953 - VI ZR 57/53
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Hier kann zur Vereinbarung der weiteren Einzelpunkte (auch soweit sie von den Parteien im Einzelfall ebenfalls als maßgeblich gewollt und daher formbedürftig sind; vgl. die Urteile BGH, NJW 1954, 425 und LM BGB § 566 Nr. 6) auch ohne körperliche Beifügung auf Urkunden über den früheren Vertrag Bezug genommen werden, wenn sie von denselben Parteien (nicht etwa nur von Dritten oder überhaupt nicht) in einer dem § 126 BGB entsprechenden Weise hergestellt sind. - RG, 01.12.1923 - V 216/23
Wird bei Verlängerung des Mietverhältnisses durch Anordnung des Mieteinigungsamts …
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
In den vom Berufungsgericht angerührten Entscheidungen war über Fragen zu befinden, die mit dem heutigen Entscheidungsgegenstand nichts zu tun haben, ob ein ausgeschiedener Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft noch für die Mietzinsschuld der Gesellschaft aus einer nach seinem Ausscheiden eingetretenen Mietverlängerung hafte (RGZ 86, 60); ob eine vom Mieteinigungsamt angeordnete Mietverlängerung auch den im bisherigen Mietvertrag festgesetzten Zeitraum für die Ausübung eines darin bestellten Ankaufsrecht verlängere (RGZ 107, 300); ob zum Ausschluss der Verlängerung die Kündigung eines von mehreren Vermietern genüge (RGZ 97, 79); ob es für die Pachtschutzantragsfrist nach dem Landpachtgesetz auf die Gesamtdauer der Pacht oder nur auf die Dauer der Pachtverlängerung ankomme (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1953 - V BLw 48/53 -, RdL 1954, 11). - RG, 21.06.1932 - VII 467/31
1. Welchen Inhalt muß die Erklärung der Verpfändung einer Grundschuld haben? 2. …
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Ausnahme vom Bezugnahmeverbot steht nicht im Widerspruch zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen: das Senatsurteil BGHZ 40 (…aaO., S. 264 Mitte) lässt die Frage ausdrücklich offen; die von ihm angeführten Entscheidungen, soweit sie Formgültigkeit verneinen, erörtern teils Fälle, wo die neue Urkunde für sich allein nicht einmal die rechtliche Natur der Willenserklärung - als Bürgschaft oder Vollmacht - erkennen ließ (RGZ 57, 258; ferner RGZ 76, 303 und RGZ 105, 289 sowie BGHZ 26, 142, wo die in Bezug genommenen Erklärungen zudem von dritten Personen stammten) oder doch nicht "das Wesentliche", nämlich alle wesentlichen Geschäftsbestandteile - bei Grundschuldverpfändung auch die zu sichernde Forderung - enthielt (RGZ 136, 422; vgl. RGZ 131, 1). - RG, 29.04.1929 - VIII 96/29
Wird durch die Erwerbung eines realen Teils von einem einheitlich verpachteten …
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Grundstücks durch Margarete von P.-I. allein eingetreten sind (der Erbauseinandersetzungsvertrag sieht den Eintritt der "einzelnen Erwerber" in die bestehenden Pachtverträge vor; vgl. dazu RGZ 124, 195, wo zwar die Gesamtbeteiligung der bisherigen Gesamthänder auf Verpächterseite erwogen wird, aber der Schutz des Pächters gerade im Hinblick auf § 571 BGB im Mittelpunkt steht). - RG, 24.11.1914 - III 273/14
Haftung der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
In den vom Berufungsgericht angerührten Entscheidungen war über Fragen zu befinden, die mit dem heutigen Entscheidungsgegenstand nichts zu tun haben, ob ein ausgeschiedener Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft noch für die Mietzinsschuld der Gesellschaft aus einer nach seinem Ausscheiden eingetretenen Mietverlängerung hafte (RGZ 86, 60); ob eine vom Mieteinigungsamt angeordnete Mietverlängerung auch den im bisherigen Mietvertrag festgesetzten Zeitraum für die Ausübung eines darin bestellten Ankaufsrecht verlängere (RGZ 107, 300); ob zum Ausschluss der Verlängerung die Kündigung eines von mehreren Vermietern genüge (RGZ 97, 79); ob es für die Pachtschutzantragsfrist nach dem Landpachtgesetz auf die Gesamtdauer der Pacht oder nur auf die Dauer der Pachtverlängerung ankomme (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1953 - V BLw 48/53 -, RdL 1954, 11). - RG, 08.03.1904 - VII 489/03
Ist dem Erfordernis schriftlicher Erteilung der Bürgschaftserklärung im Sinne des …
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Ausnahme vom Bezugnahmeverbot steht nicht im Widerspruch zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen: das Senatsurteil BGHZ 40 (…aaO., S. 264 Mitte) lässt die Frage ausdrücklich offen; die von ihm angeführten Entscheidungen, soweit sie Formgültigkeit verneinen, erörtern teils Fälle, wo die neue Urkunde für sich allein nicht einmal die rechtliche Natur der Willenserklärung - als Bürgschaft oder Vollmacht - erkennen ließ (RGZ 57, 258; ferner RGZ 76, 303 und RGZ 105, 289 sowie BGHZ 26, 142, wo die in Bezug genommenen Erklärungen zudem von dritten Personen stammten) oder doch nicht "das Wesentliche", nämlich alle wesentlichen Geschäftsbestandteile - bei Grundschuldverpfändung auch die zu sichernde Forderung - enthielt (RGZ 136, 422; vgl. RGZ 131, 1). - RG, 24.10.1922 - VII 776/21
Vollmachtstempel
Auszug aus BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Ausnahme vom Bezugnahmeverbot steht nicht im Widerspruch zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen: das Senatsurteil BGHZ 40 (…aaO., S. 264 Mitte) lässt die Frage ausdrücklich offen; die von ihm angeführten Entscheidungen, soweit sie Formgültigkeit verneinen, erörtern teils Fälle, wo die neue Urkunde für sich allein nicht einmal die rechtliche Natur der Willenserklärung - als Bürgschaft oder Vollmacht - erkennen ließ (RGZ 57, 258; ferner RGZ 76, 303 und RGZ 105, 289 sowie BGHZ 26, 142, wo die in Bezug genommenen Erklärungen zudem von dritten Personen stammten) oder doch nicht "das Wesentliche", nämlich alle wesentlichen Geschäftsbestandteile - bei Grundschuldverpfändung auch die zu sichernde Forderung - enthielt (RGZ 136, 422; vgl. RGZ 131, 1). - RG, 24.05.1911 - VI 167/10
Schriftlichkeit der Bürgschaftserklärung
- BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53
Rechtsmittel
- RG, 01.11.1919 - III 191/19
Fortlaufender Mietvertrag.
- RG, 17.11.1930 - IV 678/29
Zum Begriff des Schuldscheindarlehns im Sinne des § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § …
- BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …
Der Bundesgerichtshof hat die strengen Anforderungen an die Zusammengehörigkeit mehrerer Urkunden, die der V. Zivilsenat in seiner Entscheidung BGHZ 40, 255, 263 ff für den Regelfall eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrages über ein Grundstück insbesondere im Hinblick auf den Schutz eines späteren Grundstückserwerbers aufgestellt hat, in der Folgezeit für bestimmte Fälle, insbesondere für Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarungen, zunehmend gelockert (sogenannte Auflockerungsrechtsprechung, vgl. BGHZ 42, 333, 338 f; 52, 25, 28; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - NJW 1992, 2283 m.w.N.).Soweit § 566 BGB durch die Schriftform daneben auch die Beweisbarkeit langfristiger Abreden und eine gewisse Warnfunktion sicherstellen soll (…Emmerich aaO), sind diese Zwecke nachrangig und rechtfertigen keine über die vorstehende Erörterung zu § 126 BGB hinausgehenden Anforderungen (vgl. auch BGHZ 42, 333, 339).
Gerade für den Fall eines ("in sich formgerechten", d.h. für sich allein gesehen der Schriftform des § 126 BGB genügenden) Verlängerungsvertrages hat der V. Zivilsenat aber eine Ausnahme von dem von ihm zuvor (BGHZ 40, 255) aufgestellten Erfordernis körperlicher Verbindung mehrerer Urkunden zugelassen (BGHZ 42, 333, 338 f).
- BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03
Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers
aa) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen das Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde gelockert und darüber hinaus die Einhaltung der Schriftform für einen Nachtragsvertrag bejaht, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher formgültig niedergelegt war (vgl. BGHZ 42, 333, 338; 136, 357, 359;… BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, WM 1999, 595, 596; v. 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 542;… v. 18. Dezember 2002, aaO). - OLG Saarbrücken, 27.01.2016 - 2 U 71/14
Veräußerung einer vermieteten Gewerbefläche: Identität von Veräußerer und …
So reicht es aus, wenn der Vertrag bindend geschlossen wurde, die vertraglich vereinbarte Mietzeit aber erst nach Eigentumsübergang beginnt und die Mietsache dem Mieter schon vorher übergeben worden war (BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - V ZR 7/63 -, NJW 1964, 1851).Ist ein Mietvertrag schwebend unwirksam geschlossen worden und wird er vor dem Eigentumsübergang genehmigt, liegt bei Eigentumsübergang ebenfalls ein wirksamer Mietvertrag vor; nicht hingegen, wenn die Genehmigung erst nach Eigentumsübergang erteilt wird.
- BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02
Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag
Zwar ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Verlängerung eines befristeten Dauerschuldverhältnisses angesichts eines bevorstehenden Ablaufs des bisherigen Vertrages eine Vertragsänderung i.S. des § 305 BGB ist und diese das ursprüngliche Schuldverhältnis unter Wahrung seiner Identität fortbestehen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. Juni 1964 V ZR 7/63, BGHZ 42, 333/7;… Palandt, a.a.O., § 311 Rz. 3;… Löwisch in Staudinger, Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch, § 305 Rdnr. 63, 64, 70). - BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 66/67
Schriftform beim Mietverlängerungsvertrag
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 269/03
Geltendmachung von nicht erloschenen Rechten durch den Besitzer eines …
Dies setzt allerdings voraus, daß es noch vor der Versteigerung zur Überlassung des Grundstücks durch den Vermieter in Erfüllung seiner Pflichten aus § 535 Abs. 1 BGB gekommen ist; die Besitzeinräumung muß gerade im Hinblick auf das Mietverhältnis erfolgt sein (vgl. BGHZ 65, 137, 139; BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - V ZR 7/63 - MDR 1964, 996; Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 159/82 - WM 1983, 1364;… Stöber, aaO § 57 Rdn. 3.3;… Böttcher, aaO § 57 Rdn. 3;… Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 57 ZVG Rdn. 5;… Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 57 Anm. 2; Klawikowski, Rpfleger 1997, 418). - OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 80/07
Langfristiger Gewerberaummietvertrag: Schriftformerfordernis für ein …
Die Wahrung der Schriftform langfristig abgeschlossener Mietverträge war 1993 gleichermaßen wie 1995 bereits seit Jahrzehnten Gegenstand zahlreicher höchstrichterliche Entscheidungen (BGH, Urteil vom 26.02.1962 - VIII ZR 206/60 = WM 1962, 629; NJW 1962, 1388; WM 1963, 534; BGHZ 40, 255; 42, 333; 50, 39; 52, 25; 55, 71; 65, 49; 72, 394; 81, 46; BGH, Urteil vom 29.10.1986 - VIII ZR 253/85 = BGHZ 99, 54). - BGH, 14.11.1991 - IX ZR 20/91
Übernahme einer Bürgschaft durch Mitglieder einer Baubetreuungsgesellschaft
In diesen ermangelte entweder die formbedürftige Erklärung selbst der notwendigen Form (BAG WM 1985, 584), oder der wesentliche Inhalt des formbedürftigen (Miet-)Vertrags - meist mit einem umfangreichen gegenseitigen Pflichtenkatalog - war in der formgültigen Urkunde nicht einmal soweit niedergelegt und unterschrieben, daß danach im Wege der Auslegung eine eindeutige Bestimmbarkeit aller regelungsbedürftigen Punkte möglich gewesen wäre (BGHZ 40, 255, 261 ff; 42, 333, 338; 50, 39, 41; 52, 25, 27 f). - BGH, 30.04.1974 - III ZR 144/72
Jagdpachtverlängerung und Entstehung eines Eigenjagdbezirks
Zu einer Ausdehnung des § 14 Abs. 2 BJagdG entsprechend den in BGHZ 42, 333 zum Mietrecht entwickelten Grundsätzen auf erst später beginnende Jagdpachtverträge, wenn der Jagdpächter schon vorher aufgrund eines vorangegangenen Jagdpachtvertrages die Jagd ausübe, sei ein Anlaß nicht gegeben, jedenfalls nicht in dem hier vorliegenden Fall eines Grundstückserwerbs im Flurbereinigungsverfahren.Bei dem Eintritt des Grundstückserwerbers in die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis über ein Grundstück kommt es, wie der Revision zuzugeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 333) darauf an.
- BGH, 18.06.1969 - VIII ZR 88/67
Formelle Voraussetzungen für einen Mietvertrag - Schriftformerfordernis im …
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Verlängerungsvertrag vom 16. April 1958 hätte, weil er weder den Mietzins noch das Mietobjekt angebe, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 40, 255; 42, 333) [BGH 30.11.1964 - III ZR 82/63]mit dem Mietvertrag vom 12. November 1952 derart verbunden werden müssen, daß er mit diesem ein einheitliches Ganzes bildete.Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. März 1969 - VIII ZR 66/67 - (WM 1969, 700 = Betrieb 1969, 965 = NJW 1969, 1063) im Anschluß an die Entscheidung BGHZ 42, 333 ausgeführt, Verlängerungsverträge, die von den Parteien des Hauptvertrages unterschrieben seien und aus denen sich ergebe, daß das Mietverhältnis über das im Hauptvertrag genannte Grundstück fortgesetzt werden solle, genügten auch ohne körperliche Verbindung der Urkunden jedenfalls dann der Schriftform, wenn der Nachtrag im übrigen die wesentlichen Geschäftsbestandteile eines Mietvertrages enthalte.
Auch für einen solchen Nachtrag gilt indessen, was der V. Zivilsenat in seiner Entscheidung BGHZ 42, 333 (339) [BGH 30.06.1964 - V ZR 7/63] zum Mietverlängerungsvertrag ausgeführt hat: Es entspricht einem praktischen Bedürfnis, bei bloßen Ergänzungen oder Nachträgen nicht die Wiederholung des Inhalts des gesamten Vertrages oder eine feste Verbindung von Haupturkunde und Nachtragsurkunde zu verlangen.
- OLG Düsseldorf, 08.11.2011 - 10 U 130/11
Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB bei Verlängerung des Mietvertrages …
- BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 71/66
Formmangel beim Mietverlängerungsvertrag
- BGH, 06.10.1983 - I ZR 127/81
Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots beim Handelsvertretervertrag; Fristlose …
- BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95
Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel
- BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88
Einräumung des Besitzes an einem vermieteten Grundstück bei Weitervermietung
- OLG Düsseldorf, 23.08.2007 - 24 U 4/07
Zur Wirksamkeit einer undatierten Nachtragsvereinbarung zu Mietvertrag
- BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Eigentumswohnung - Verfügungsberechtigung
- LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
- OLG Naumburg, 06.05.2020 - 2 U 205/19
Landwirtschaftssache: Anforderungen an die Form eines Landpachtvertrages; …
- KG, 22.02.1984 - 8 W REMiet 194/84
Begründung; Mieterhöhung; Schriftlich; Vergleichswohnung; Vermieter
- LG Hildesheim, 12.06.2013 - 2 O 139/13
Jagdpachtvertrag und Schriftform
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