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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4544
VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02 (https://dejure.org/2002,4544)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 (https://dejure.org/2002,4544)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - 9 S 1427/02 (https://dejure.org/2002,4544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fremdsprachenunterricht in Grundschule aufgrund Rechtsverordnung - regionale Unterschiede - keine Chancengleichheitsverletzung

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 6; ; GG Art. 7; ; SchG § 4; ; SchG § 5; ; SchG § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht - Bestimmtheit; Chancengleichheit; Elternrecht; Fremdsprache; Fremdsprachenunterricht; Gesetzesvorbehalt; Grundschule; Grundschulfremdsprache; Rechtsverordnung; Regionale Unterscheidung; Schulbildung; Schulhoheit; Schulwechsler; Stundentafel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundschulen - Einführung von Fremdsprachenunterricht in der Grundschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einführung von Fremdsprachenunterricht in der Grundschule; Rechtsverordnung des Kultusministeriums; Schaffung von Grundschultypen durch regionale Unterschiede; Vergleichbare Bildungsinhalte nach dem Gleichheitssatz; Vermeidung von Ungleichheiten bei Schulwechseln; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 188 (Ls.)
  • VBlBW 2003, 384
  • DVBl 2003, 1012 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1012 DÖV 2003, 732 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02
    Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218).

    In seiner zur Einführung der neuen Rechtschreibung ergangenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218) darauf abgestellt, ob der geregelte Sachverhalt primär der elterlichen Erziehung oder aber der staatlichen (Schul-) Erziehung zuzuordnen ist.

    Jedoch stehen auch diese Rechte in einer Spannungslage zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG, indem sie einerseits Beschränkungen hinnehmen müssen, die durch diesen Auftrag gerechtfertigt sind, andererseits aber ihrerseits die auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden staatlichen Befugnisse begrenzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02
    Mögliche Nachteile einer dennoch verbleibenden Unbestimmtheit können bis zu einem gewissen Grad durch ein rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere durch die gerichtliche Kontrolle ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02
    Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf jedoch nicht mehr als notwendig begrenzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1973 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02
    Mit dieser "Gemeinsamkeit" erfüllt die Grundschule auch ihren Beitrag zur Sozialisation der Schüler (vgl. auch das Urteil des Senats vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 9 S 2178/99

    Zuweisung in eine andere Schule desselben Schultyps - Zumutbarkeit - Maßnahmen …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02
    Jedenfalls ist das Gewicht des Fremdsprachenunterrichts zu gering, um solche Unterschiede im Unterrichtsangebot annehmen zu können, die es rechtfertigen könnten, von verschiedenen Grundschultypen - etwa einer englisch- bzw. französischsprachigen Grundschule - zu sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1985 - 9 S 658/84

    Wissenschaftsfreiheit an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02
    Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Stundentafeln als Rechtsvorschrift im materiellen Sinn Gegenstand einer Normenkontrolle sein können, weil sie Außenwirkung entfalten und in den Rechtskreis der Schüler eingreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, NVwZ 86, 855 und Beschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02
    Maßgebend ist insoweit nicht allein, dass eine Ermächtigungsgrundlage angegeben ist (§§ 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 3 SchG), sondern auch die Bezeichnung als "Verordnung", die Verkündung im Gesetzblatt nach Unterzeichnung durch die zuständige Ministerin und die Gliederung in Paragraphen (vgl. zu diesen formalen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.08.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1976 - IV 997/73
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02
    Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Stundentafeln als Rechtsvorschrift im materiellen Sinn Gegenstand einer Normenkontrolle sein können, weil sie Außenwirkung entfalten und in den Rechtskreis der Schüler eingreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, NVwZ 86, 855 und Beschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
  • StGH Baden-Württemberg, 07.03.1980 - GR 1/79

    Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Gebühren durch ein Ministerium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02
    Zwar könnten sich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil v. 07.03.1980 - GR 1/79) Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergeben.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 9 S 1298/07

    Gesetzesvorbehalt bei Regelung zum Fremdsprachenunterricht

    Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Stundentafeln als Rechtsvorschriften im materiellen Sinn Gegenstand einer Normenkontrolle sein können, weil sie Außenwirkung entfalten und in den Rechtskreis der Schüler eingreifen (vgl. Normenkontrollurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, VBlBW 2003, 384, DÖV 2003, 732 und Beschluss vom 29.11.1985 - 9 S 658/83 -, NVwZ 1986, 855).

    Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 ff., m.w.N., und Senat, Normenkontrollurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 - a.a.O.).

    Einen solchen Eingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Senat in Bezug auf die verpflichtende Einführung unterschiedlicher Grundschulfremdsprachen im Normenkontrollurteil vom 17.12.2002 (a.a.O.) mit der Begründung verneint, es sei nicht zu erkennen, dass durch die regional unterschiedliche Grundschulfremdsprache die weitere schulische Ausbildung ab Klasse 5 festgelegt oder auch nur erheblich eingeschränkt wäre.

    2.4 Art. 3 Abs. 1 GG gibt einen Anspruch auf ein Schulsystem, das innerhalb des Landes vergleichbare Bildungsinhalte und -wege und damit auch grundsätzlich gleiche Chancen, einen bestimmten Bildungsabschluss zu erreichen zur Verfügung stellt (vgl. Senat, Normenkontrollurteil vom 17.12.2002 a.a.O.).

    Jedoch darf das Bildungssystem nicht in einer Weise an regionale Gesichtspunkte anknüpfen, die zur Folge haben könnten, dass ein Bildungsabschluss in einem Landesteil nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden kann (vgl. Senat, Normenkontrollurteil vom 17.12.2002 a.a.O.).

    Hierin liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Mitschülern, die nicht über die "Sprachgrenze" umgezogen sind (vgl. Senat, Normenkontrollurteil vom 17.12.2002 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1573/25

    Vorläufige Teilnahme eines Kindes am Unterricht der Klassenstufe 5 eines …

    Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48).

    Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 133; Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48).

    Dies verlangt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 19.10.1999 - 19 B 1730/99 -, juris Rn. 9 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25

    Ablehnungsgesuch nach Bekanntgabe des Tenors; Verpflichtung der Schulverwaltung …

    Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48).

    Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 133; Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48).

    Dies verlangt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 19.10.1999 - 19 B 1730/99 -, juris Rn. 9 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 616/03

    Abiturverordnung: Kernfächer - Fächerkombination - Unterrichtsstundenzahl in der …

    Entscheidend ist hierbei die Intensität, mit der die Grundrechte des Adressaten berührt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.06.1977, - 1 BvR 799/76 -, NJW 1977, 1723 f.; Senat, Urteil vom 17.12.2002, - 9 S 1427/02 -, S. 15).

    Die genannten Rechte stehen in einer Spannungslage zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG und können durch diesen beschränkt werden (vgl. Senat, Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, S. 28; BVerfG…, Urteil vom 26.02.1980, aaO, jeweils zu Art. 2 Abs. 1 GG).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 9 S 1887/26

    Erfolgloser Eilantrag auf Aufnahme in ein Gymnasium aufgrund einer Folgenabwägung …

    Dies verlangt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt (…vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 36 ; Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 19.10.1999 - 19 B 1730/99 -, juris Rn. 9 ff.).
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