Weitere Entscheidung unten: BFH, 29.01.1999

Rechtsprechung
   BFH, 08.09.2005 - VI R 14/99 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15202
BFH, 08.09.2005 - VI R 14/99 (1) (https://dejure.org/2005,15202)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2005 - VI R 14/99 (1) (https://dejure.org/2005,15202)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2005 - VI R 14/99 (1) (https://dejure.org/2005,15202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 53; ; GKG § 14; ; GKG § 25 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 143 Abs. 1 § 138
    Erledigung der Hauptsache; Kosten; verfassungswidrige Kinder- und Grundfreibeträge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 6, BK GG § 10 Abs 1
    Existenzminimum; Kinderfreibetrag; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - VI R 14/99
    Denn das BVerfG hat mit Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BStBl II 1993, 413) die Grundfreibeträge u.a. in der für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1988 geltenden Fassung als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt; der Gesetzgeber wurde verpflichtet, mit Wirkung (erst) ab 1996 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.

    Auch für das Streitjahr 1987 ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe im Beschluss in BStBl II 1993, 413 von einer verfassungswidrigen Besteuerung auszugehen.

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 123/94

    Kostentragung nach Hauptsacheerledigung bei Hinnahme eines verfassungswidrigen

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - VI R 14/99
    Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 18. August 2005 VI R 123/94 (DStR 2005, 2116).

    Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 18. August 2005 VI R 123/94 unter 2. (a.E.) der Gründe.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - VI R 14/99
    Mit Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1852/97 u.a. (BStBl II 1999, 194) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Beschwerde der Kläger stattgegeben und entschieden, dass § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBl 1, 1153) in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum 1987 mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, soweit er die Aufwendungen für Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
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Rechtsprechung
   BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99 (bisher VI R 121/90)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6074
BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99 (bisher VI R 121/90) (https://dejure.org/1999,6074)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1999 - VI R 14/99 (bisher VI R 121/90) (https://dejure.org/1999,6074)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1999 - VI R 14/99 (bisher VI R 121/90) (https://dejure.org/1999,6074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensbeitritt - Bundesministerium der Finanzen - Kinderfreibetrag - Herabsetzung - Einkommensteuer - Verfassungsmäßigkeit

  • Judicialis

    EStG § 33c Abs. 1 bis 4; ; EStG § 32 Abs. 3; ; EStG § 32 Abs. 7; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 54 Abs. 1; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 163 Satz 3; ; AO 1977 § 171 Abs. 8

  • rechtsportal.de

    EStG (1986/1988) § 32 Abs. 6
    Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1852/97 die Sache (Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 1987 für Eltern mit zwei Kindern) an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesen und diesen aufgefordert zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den in den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97) vorgegebenen Kriterien möglich ist, um den Klägern ihr verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum zu gewähren und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume für "wenige Fälle" zu erübrigen.

    Im Beschluß 2 BvL 42/93 (BFH-Az.: VI R 176/90, früher III R 206/90) hat das BVerfG ausgeführt, daß das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen ist; dabei ist das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die nicht zu unterschreitende Grenze für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum, welches unabhängig vom individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist.

    Dafür könnte auch sprechen, daß nur dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum für eine Neuregelung zusteht (vgl. Beschluß 2 BvL 42/93 unter C. III. am Ende).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1852/97 die Sache (Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 1987 für Eltern mit zwei Kindern) an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesen und diesen aufgefordert zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den in den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97) vorgegebenen Kriterien möglich ist, um den Klägern ihr verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum zu gewähren und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume für "wenige Fälle" zu erübrigen.

    Im Beschluß 2 BvR 1220/93 (BFH-Az.: VI B 131/92) hat das BVerfG § 54 Abs. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 1991 (BGBl 1, 1322, BStBl I, 665) in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum 1985 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, als Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2 432 DM beanspruchen konnten.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1852/97 die Sache (Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 1987 für Eltern mit zwei Kindern) an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesen und diesen aufgefordert zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den in den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97) vorgegebenen Kriterien möglich ist, um den Klägern ihr verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum zu gewähren und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume für "wenige Fälle" zu erübrigen.
  • BFH, 22.07.1997 - VI R 121/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 ist

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
    Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
    Im Beschluß 2 BvL 42/93 (BFH-Az.: VI R 176/90, früher III R 206/90) hat das BVerfG ausgeführt, daß das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen ist; dabei ist das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die nicht zu unterschreitende Grenze für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum, welches unabhängig vom individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist.
  • BFH, 22.07.1997 - VI R 147/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1988 ist

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
    Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
  • BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99

    Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
    Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
  • BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90

    Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge

    Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
  • BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99

    Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF

    Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
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