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   BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54   

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BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54 (https://dejure.org/1955,43)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1955 - VI ZR 193/54 (https://dejure.org/1955,43)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1955 - VI ZR 193/54 (https://dejure.org/1955,43)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 114
  • NJW 1956, 217
  • DB 1956, 64
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 8, 330 [336 ff] entschieden, daß es sich bei dem sogenannten Werkverkehr (laufende Beförderung der Arbeiter mit einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte) um eine innerbetriebliche Beförderung handelt und daß die beförderten Arbeiter nicht am allgemeinen Verkehr teilnehmen.

    Wie der Senat bereits in BGHZ 8, 330 [337] ausgeführt hat, ist es für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat.

    So erkannt die überwiegende Meinung an, daß die Mitnahme eines Angestellten im Kraftwagen des Betriebes auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr darstellt (vgl. die in BGHZ 8, 330 [338] sowie die bei Geigel, Der Haftpflichtprozeß 7. Aufl. S 421 und Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S 595 und 596 angeführte Rechtsprechung und Literatur).

    Zwar dienen die Bestimmungen der § § 898, 899 RVO, wie der Revision zuzugeben ist, auch dem Zweck, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Verantwortung für den Betriebsunfall im Interesse des Arbeitsfriedens zu vermeiden (BGHZ 8, 330 [338] und Wussow a.a.O. S 587).

    Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 [160]; vgl. auch RGZ 153, 38 [41, 42] und BGHZ 8, 330 [338]).

  • RG, 03.11.1942 - VI 103/42

    Ist ein Kraftwagenführer, der nur seinen Wagen zu pflegen, zu bedienen und mit

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht zuletzt in seinen Entscheidungen RGZ 167, 385 und 170, 159 zum Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers entwickelt hat.

    Er muß, wie das Reichsgericht in RGZ 170, 159 [161] zutreffend ausführt, aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusammenspiel persönlicher oder technischer Kräfte zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist.

    Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 [160]; vgl. auch RGZ 153, 38 [41, 42] und BGHZ 8, 330 [338]).

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Sie knüpft an das Urteil vom 3. Februar 1954, BGHZ 12, 213 an, in dem der erkennende Senat entschieden hat, daß die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung - z.B. zwischen Fahrer und Fahrgast - den Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 17 StVG oder § 426 BGB nicht beeinträchtigen kann.

    Die Ausgleichung ist eine Folge der gemeinsamen Schadensersatzpflicht mehrerer Schädiger und setzt daher grundsätzlich voraus, daß mehrere Schädiger als Gesamtschuldner für den Schaden haften (BGHZ 11, 170 [174] und 12, 213).

  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Ein echtes Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 [365], Großer Zivilsenat mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).

    Da die Rechtsgemeinschaft zwischen den Schuldnern fehlte, wie sie in § 426 BGB als Voraussetzung einer Ausgleichspflicht gefordert wird (vgl. BGHZ 13, 360 [365]), kommt nur ein unechtes Gesamtschuldverhältnis in Betracht.

  • RG, 04.01.1937 - VI 274/36

    Kann der Klage der Berufsgenossenschaft, die einen gemäß § 1542 RVO. auf sie

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 [160]; vgl. auch RGZ 153, 38 [41, 42] und BGHZ 8, 330 [338]).

    Aus ihm ergibt sich vielmehr, daß ein Anspruch des Versicherten gegen den einzelnen Unternehmer, Bevollmächtigten oder Betriebsaufseher regelmäßig überhaupt nicht entsteht und nur in dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall gegeben ist, wo der Unternehmer, Bevollmächtigte oder Betriebsaufseher den Unfall vorsätzlich herbeiführt (vgl. RGZ 153, 38 [42]).

  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52

    Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Die Ausgleichung ist eine Folge der gemeinsamen Schadensersatzpflicht mehrerer Schädiger und setzt daher grundsätzlich voraus, daß mehrere Schädiger als Gesamtschuldner für den Schaden haften (BGHZ 11, 170 [174] und 12, 213).
  • RG, 24.10.1941 - III 36/41

    1. Zum Begriff des Betriebsaufsehers im Sinne der Gewerbeunfallversicherung. 2.

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht zuletzt in seinen Entscheidungen RGZ 167, 385 und 170, 159 zum Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers entwickelt hat.
  • RG, 22.02.1934 - VI 435/33

    1. Setzt die Bindung des ordentlichen Gerichts an die in einem Verfahren nach der

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Dagegen hatte die Berufsgenossenschaft gegen den Beklagten kraft eigenen Rechts auf Grund einer dem öffentlichen Recht angehörenden Gesetzesbestimmung (§ 903 RVO) einen Ersatzanspruch besonderer Art, dem gegenüber auch ein Mitverschulden des Verletzten nicht geltend gemacht werden könnte (RGZ 96, 135; 144, 31 [35]).
  • RG, 23.06.1919 - VI 99/19

    Kann der Unternehmer oder ein ihm nach § 899 RVO. Gleichgestellter, von dem die

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Dagegen hatte die Berufsgenossenschaft gegen den Beklagten kraft eigenen Rechts auf Grund einer dem öffentlichen Recht angehörenden Gesetzesbestimmung (§ 903 RVO) einen Ersatzanspruch besonderer Art, dem gegenüber auch ein Mitverschulden des Verletzten nicht geltend gemacht werden könnte (RGZ 96, 135; 144, 31 [35]).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 10.12.1948 - I ZS 108/48
    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Hierzu ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone gefolgt, nach der keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, wenn der verletzte Insasse eines von dem Verletzer gelenkten nicht öffentlichen Verkehrsmittels war und die Mitfahrt in einem ursächlichen und organischen Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit stand (OGHZ 1, 245 = NJW 1949, 263).
  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02

    Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

    Voraussetzung für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ist nämlich stets, daß der konkrete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366, 367 f.).
  • BGH, 27.11.1962 - VI ZR 217/61

    Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers durch Ausweichen vor einem

    Auch sollte verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Unfallverantwortung den Arbeitsfrieden stören (BGHZ 8, 330, 338 und 19, 114, 121).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 14 U 60/16

    Deliktische Haftung: Sturzunfall eines Fahrradfahrers über eine auf einem

    e) Sowohl § 32 StVO (Gunnar Geiger, in: Münchner Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB, § 823 Rn. 174; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.1991 - 14 U 244/89, NJW 1992, 318) als auch § 315 b StGB (Gunnar Geiger, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.11.1955 - VI ZR 193/54, NJW 1956, 217) sind Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
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