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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.02.1971

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,1179
BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70 (https://dejure.org/1970,1179)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1970 - VI B 15.70 (https://dejure.org/1970,1179)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1970 - VI B 15.70 (https://dejure.org/1970,1179)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Überweisung nicht mehr zustehender Bezüge an einen auf Antrag zu entlassenden Beamten vor Zustellung der Entlassungsverfügung - Sinngemäße Anwendung eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB im öffentlichen Recht

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Nach dieser Entscheidung ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände die Berufung des von der Rückforderung Betroffenen auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung der verschärften Haftung des Schuldners die Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde (vgl. zur Rechtsprechung des II. Senats außerdem noch BVerwGE 24, 92 [102] und 25, 291 [297/298]; im Ergebnis in Übereinstimmung mit der sich mehr am Gebot der Billigkeit orientierenden Betrachtungsweise des beschließenden Senats [vgl. BVerwGE 30, 296 [298 ff.] und Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG VI C 90.67 - mit weiteren Nachweisen]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91/92]).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Insoweit gilt für die ordnungsgemäße "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels in der Beschwerdeschrift nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dasselbe wie für die Rüge eines Verfahrensmangels in der Revisionsbegründung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1968 - BVerwG II B 29.66 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerwGE 5, 12 und 31, 212 [217/218]).
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Nach dieser Entscheidung ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände die Berufung des von der Rückforderung Betroffenen auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung der verschärften Haftung des Schuldners die Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde (vgl. zur Rechtsprechung des II. Senats außerdem noch BVerwGE 24, 92 [102] und 25, 291 [297/298]; im Ergebnis in Übereinstimmung mit der sich mehr am Gebot der Billigkeit orientierenden Betrachtungsweise des beschließenden Senats [vgl. BVerwGE 30, 296 [298 ff.] und Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG VI C 90.67 - mit weiteren Nachweisen]).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57

    Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Die Maßstäbe, die an die Prüfungspflicht des Beamten in bezug auf Überzahlungen angelegt werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt (vgl. BVerwGE 8, 261 [271]; 24, 148 [151]; 32, 228; Urteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 - [RiA 1970, 74]; Beschluß vom 19. August 1970 - BVerwG II B 21.70 -).
  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 103.67

    Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung - Berechnung des …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Die Maßstäbe, die an die Prüfungspflicht des Beamten in bezug auf Überzahlungen angelegt werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt (vgl. BVerwGE 8, 261 [271]; 24, 148 [151]; 32, 228; Urteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 - [RiA 1970, 74]; Beschluß vom 19. August 1970 - BVerwG II B 21.70 -).
  • BVerwG, 09.06.1970 - VI B 22.69

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Bei der Beurteilung der von der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden sachlich-rechtlichen Auffassung auszugehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Insoweit gilt für die ordnungsgemäße "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels in der Beschwerdeschrift nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dasselbe wie für die Rüge eines Verfahrensmangels in der Revisionsbegründung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1968 - BVerwG II B 29.66 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerwGE 5, 12 und 31, 212 [217/218]).
  • BVerwG, 12.10.1967 - II C 71.67

    Auszahlung eines als Bruttoleistung geschuldeten Betrags ohne Abzug der …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Auch im Hinblick auf das in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil vom 12. Oktober 1967 - BVerwG II C 71.67 - (BVerwGE 28, 68) ergibt sich keine weitere klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
  • BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66

    Kündigung eines Beamtenverhältnisses - Dienstfähigkeit für einen …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
    Nach dieser Entscheidung ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände die Berufung des von der Rückforderung Betroffenen auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung der verschärften Haftung des Schuldners die Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde (vgl. zur Rechtsprechung des II. Senats außerdem noch BVerwGE 24, 92 [102] und 25, 291 [297/298]; im Ergebnis in Übereinstimmung mit der sich mehr am Gebot der Billigkeit orientierenden Betrachtungsweise des beschließenden Senats [vgl. BVerwGE 30, 296 [298 ff.] und Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG VI C 90.67 - mit weiteren Nachweisen]).
  • BVerwG, 26.05.1966 - VIII C 389.63
  • RG, 09.07.1932 - VI 205/32

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für Ansprüche, die sich aus dem Abschlusse eines …

  • BVerwG, 03.12.1969 - VI C 100.65

    Rückforderung zuviel gezahlten Ortszuschlags bei Beamten - Begriff der zuviel …

  • BVerwG, 04.09.1970 - VI B 2.70
  • RG, 21.07.1936 - II 30/36

    1. Kann gegenüber einem Unterlassungsanspruch die Einrede des …

  • RG, 12.06.1914 - III 47/14

    Zurückbehaltungsrecht in bezug auf ein Grundstück

  • BVerwG, 30.01.1970 - VI C 90.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der …

  • RG, 10.03.1932 - VIII 458/31

    1. Kann der Ehemann nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, die …

  • BVerwG, 09.07.1971 - VI B 25.71

    Versagung des Witwengeldes unter dem Gesichtspunkt der sog. "Versorgungsehe" …

    Verfahrensmangels in der Beschwerde schrift nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dasselbe wie für die Rüge eines Verfahrensmangels in der Revisionsbegründung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwGE 31, 212 [217 f.] und Beschluß vom 19. Oktober 1970 - BVerwG VI B 15.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 23.10.1972 - VI B 62.71

    Formelle Voraussetzungen des Zwangspensionierungsverfahrens - Durchführung eines …

    Insoweit gilt für die ordnungsgemäße "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels in der Beschwerdeschrift nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dasselbe wie für die Rüge eines Verfahrensmangels in der Revisionsbegründung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1970 - BVerwG VI B 15.70 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerwGE 5, 12 und 31, 212 [217, 218]).
  • BVerwG, 06.04.1973 - VI B 25.73
    Die Maßstäbe, die an die Prüfungspflicht des Beamten in bezug auf Überzahlungen angelegt werden müssen, sind ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon geklärt (vgl.Beschlüsse vom 19. August 1970 - BVerwG II B 21.70 - undvom 19. Oktober 1970 - BVerwG VI B 15.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 30.12.1971 - VI B 49.71

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Das ist nur der Fall, wenn das Tatsachengericht Vorbringen und Beweisanträge der Streitbeteiligten, die von seiner Rechtsauffassung aus für die Entscheidung erheblich sind oder sein können, nicht berücksichtigt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. August 1962 - BVerwG V B 70.62 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 34], vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 19. Oktober 1970 - BVerwG VI B 15.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.10.1972 - VI B 12.72

    Voraussetzungen einer Abweichung - Erkundigungspflichten der Beamten bei …

    Danach hat der Beamte (oder Versorgungsempfänger) die Pflicht, bei Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzung oder Berechnung sich - gegebenenfalls durch Rückfrage bei der Kasse oder anweisenden Behörde - Gewißheit zu verschaffen (vgl. auch Urteile vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 42] und vom 14. Juli 1971 - BVerwG VI C 114.67 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 17] sowie Beschlüsse vom 19. August 1970 - BVerwG II B 21.70 - und vom 19. Oktober 1970 - BVerwG VI B 15.70 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.1971 - VI B 15.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,5268
BVerwG, 08.02.1971 - VI B 15.70 (https://dejure.org/1971,5268)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1971 - VI B 15.70 (https://dejure.org/1971,5268)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1971 - VI B 15.70 (https://dejure.org/1971,5268)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitgegenstandswerts für ein Beschwerdeverfahren

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