Rechtsprechung
| BFH, 19.05.1999 - VI B 39/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EStG § 70 Abs. 2; ; EStG § 64 Abs. 2; ; EStG § 68 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 142; ; FGO § 102; ; ZPO § 114; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227
- Wolters Kluwer
Rückzahlungsanspruch - Verzicht der Familienkasse - Kindergeld - Unrechtmäßige Zahlung - Überprüfung der Entscheidung - Ermessensfehler
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel
Auszug aus BFH, 19.05.1999 - VI B 39/99
Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98 (BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231) ausgeführt hat, ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn sich --wie im Streitfall-- durch einen Haushaltswechsel des Kindes die Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, ändern (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137).Zur weiteren Begründung nimmt der erkennende Senat Bezug auf den Beschluß in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231.
- BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98
Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten
Auszug aus BFH, 19.05.1999 - VI B 39/99
Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98 (BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231) ausgeführt hat, ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn sich --wie im Streitfall-- durch einen Haushaltswechsel des Kindes die Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, ändern (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137). - BFH, 06.06.1991 - V R 102/86
Überprüfbarkeit einer Entscheidung über den Antrag auf abweichende …
Auszug aus BFH, 19.05.1999 - VI B 39/99
Die ablehnende Entscheidung der Familienkasse kann grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden (…ständige Rechtsprechung, zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung --AO 1977--: vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Oktober 1993 V R 67/91, BFH/NV 1994, 669; Beschluß vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787;… Brandt in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 102 Rz. 54). - BFH, 07.10.1993 - V R 67/91
Ablieferung von Traubengut an eine Winzergenossenschaft - Erlass von Umsatzsteuer …
Auszug aus BFH, 19.05.1999 - VI B 39/99
Die ablehnende Entscheidung der Familienkasse kann grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden (ständige Rechtsprechung, zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung --AO 1977--: vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Oktober 1993 V R 67/91, BFH/NV 1994, 669;… Beschluß vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787;… Brandt in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 102 Rz. 54).
- BFH, 14.05.2002 - VIII R 64/00
Kindergeld; Weiterleitung - zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten
b) Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei der auf Tz. 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG gestützten Entscheidung des Beklagten um eine erlassähnliche Billigkeitsentscheidung der Verwaltung gemäß §§ 163, 227 AO 1977 handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 102 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris, und VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592) und die grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (…zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach §§ 163, 227 AO 1977: vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1993 V R 67/91, BFH/NV 1994, 669;… BFH-Beschluss vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787;… Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 102 FGO Rz. 54), oder ob Gegenstand der Bestimmungen in Tz. 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme, sondern der Abschluss eines sog. Verrechnungsvertrages ist (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 27. September 2001 3 V 483/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 104).Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).
Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich der Beklagte dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).
- BFH, 19.01.2010 - VIII R 40/06
Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche …
Der Senat kann auch offenlassen, ob es sich bei den vorgenannten Regelungen um eine Billigkeitsentscheidung der Verwaltung handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 102 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris und VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592) und grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (…zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach §§ 163, 227 AO vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1993 V R 67/91, BFH/NV 1994, 669;… BFH-Beschluss vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 102 Rz 54), oder um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, der keine Rechtsnormqualität zukommt und die die Gerichte nicht bindet (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II.3., m.w.N.; Senatsurteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58). - BFH, 11.10.2002 - VIII B 172/01
AdV-Ablehnung; Weiterleitung von Kindergeld
Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei der auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 64.4 Abs. 3 ff. (BStBl I 2000, 639) --zwischenzeitlich neu gefasst durch Schreiben des Bundesamts für Finanzen (BfF) vom 15. März 2002 (BStBl I 2002, 366)-- gestützten Entscheidung des Antragsgegners um eine erlassähnliche Billigkeitsentscheidung der Verwaltung gemäß §§ 163, 227 AO 1977 handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 102 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris, und VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592) und die grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (…zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach §§ 163, 227 AO 1977 vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1993 V R 67/91, BFH/NV 1994, 669;… BFH-Beschluss vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787;… Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 102 FGO Rz. 54), oder ob der Gegenstand der Bestimmungen in DA-FamEStG 64.4 Abs. 3 ff. nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme, sondern der Abschluss eines sog. Verrechnungsvertrages ist, der dadurch zustande kommt, dass der Rückforderungsschuldner die schriftliche Erklärung des vorrangig Berechtigten in der in DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Form an die für ihn zuständige Familienkasse weitergibt (…vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192).Bei einem Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Pflichten und Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).
Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich die Familienkasse dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
Kindergeld, Weiterleitung
Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich der Beklagte dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 1999 VI B 39/99, juris).
- BFH, 11.03.2003 - VIII R 77/01
Weiterleitung von Kindergeld
Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich der Beklagte dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 80/00
Kindergeld, Weiterleitung
Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich der Beklagte dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris;… Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1425).
- BFH, 11.03.2003 - VIII R 108/01
Kindergeld, Weiterleitung
Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich der Beklagte dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).
- BFH, 11.02.2003 - VIII R 102/01
Kindergeld; Weiterleitung
Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich der Beklagte dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).
- FG Hamburg, 04.02.2005 - I 239/04
Abgabenordnung/Kindergeld: Rückforderung von Kindergeld bei Weiterleitung an den …
Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 - VI B 39/99 - juris).Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich die Bekl dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 1999 - VI B 39/99 - juris …und Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 94/01 - BFH/NV 2004, 25 ).
- BFH, 14.10.2003 - VIII R 35/02
Weiterleitung von Kindergeld (hier: zivilrechtliche Vereinbarung zwischen …
Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris). - FG Hessen, 03.09.2001 - 9 K 4424/98
Erlass; Kindergeld; Weiterleitung; Sachlicher Billigkeitsgrund; Vorrangig …
- FG Niedersachsen, 30.09.2002 - 1 K 352/01
Erfüllung bei Kindergeldzahlung auf gemeinsames Konto der getrennt lebenden …
- FG Sachsen, 13.05.2009 - 1 K 900/08
Kindergeldrückforderungsanspruch der Familienkasse gegenüber einem Elternteil bei …
- FG Saarland, 13.03.2008 - 2 K 2221/06
Rückforderungsanspruch bezüglich einer Kindergeldforderung
- FG Hamburg, 13.06.2000 - I 424/98
Verzicht auf Kindergelderstattungsanspruch - Ermessensausübung
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