Rechtsprechung
| BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses - Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - ...
Verfahrensgang
- OVG Saarland, 13.07.1967 - I R 72/66
- BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Es ist auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und schon deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, daß die Verweisung auf § 87 BBG in § 29 G 131 auch dann gilt, wenn der Rückzahlungsverpflichtete deshalb zu Unrecht Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhalten hat, weil er nicht zu dem Personenkreis dieses Gesetzes gehört (Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966 S. 181 = DÖD 1966 S. 55]; vgl. zu der entsprechenden Rechtslage bei Rückforderung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses BVerwGE 18, 72 und 24, 92). - BVerwG, 12.02.1959 - III C 133.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Von einer, in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz zu erhebenden, dem Verlust des Rügerechts entgegenstehenden "Rüge" im Sinne des § 295 ZPO kann nur gesprochen werden, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem (etwaigen) Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 9]; zum Erfordernis der Rüge bis zum Abschluß der Instanz auch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959 S. 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -). - BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61
Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Es ist auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und schon deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, daß die Verweisung auf § 87 BBG in § 29 G 131 auch dann gilt, wenn der Rückzahlungsverpflichtete deshalb zu Unrecht Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhalten hat, weil er nicht zu dem Personenkreis dieses Gesetzes gehört (Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966 S. 181 = DÖD 1966 S. 55]; vgl. zu der entsprechenden Rechtslage bei Rückforderung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses BVerwGE 18, 72 und 24, 92).
- BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63
Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Von einer, in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz zu erhebenden, dem Verlust des Rügerechts entgegenstehenden "Rüge" im Sinne des § 295 ZPO kann nur gesprochen werden, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem (etwaigen) Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 9]; zum Erfordernis der Rüge bis zum Abschluß der Instanz auch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959 S. 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -). - BVerwG, 20.10.1965 - VI C 117.63
Rückforderung von aufgrund eines zurückgenommenen Versorgungsbescheides gezahlten …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Es ist auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und schon deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, daß die Verweisung auf § 87 BBG in § 29 G 131 auch dann gilt, wenn der Rückzahlungsverpflichtete deshalb zu Unrecht Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhalten hat, weil er nicht zu dem Personenkreis dieses Gesetzes gehört (Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966 S. 181 = DÖD 1966 S. 55]; vgl. zu der entsprechenden Rechtslage bei Rückforderung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses BVerwGE 18, 72 und 24, 92). - BVerwG, 31.08.1960 - VIII C 391.59
Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Von einer, in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz zu erhebenden, dem Verlust des Rügerechts entgegenstehenden "Rüge" im Sinne des § 295 ZPO kann nur gesprochen werden, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem (etwaigen) Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 9]; zum Erfordernis der Rüge bis zum Abschluß der Instanz auch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959 S. 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -). - BVerwG, 07.09.1965 - VI C 15.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Die Gerichte I. und II. Instanz haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 4]) entschieden, daß ein offensichtlicher Mangel, den der Empfänger hätte erkennen müssen, nur gegeben ist, wenn dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in äußerst hohem Maße außer acht gelassen hat. - BVerwG, 02.03.1965 - VI C 12.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67
Von einer, in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz zu erhebenden, dem Verlust des Rügerechts entgegenstehenden "Rüge" im Sinne des § 295 ZPO kann nur gesprochen werden, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem (etwaigen) Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 9]; zum Erfordernis der Rüge bis zum Abschluß der Instanz auch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959 S. 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -).
- BVerwG, 09.06.1970 - VI B 22.69
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen …
Unter diesen Umständen tritt ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch ein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 -, mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -). - BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Unter solchen Umständen tritt ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch ein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz zum Ausdruck gebracht worden ist (und zwar hier durch einen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag), der von einem mit diesem Vorgang im Zusammenhang stehenden Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 -, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -). - BVerwG, 13.03.1969 - VI B 22.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beförderung eines …
Falls nicht schon darin ein Rügeverzicht im Sinne des § 173 VwGO, § 295 ZPO (zu dessen Anwendung im Verwaltungsstreitverfahren vgl. BVerwGE 8, 149 und 19, 231) liegt, weil nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht ist, daß der Beteiligte sich mit einem Unterbleiben der Beweiserhebung nicht abfinden werde (vgl. dazu Beschluß vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit weiteren Nachweisen), so hat Jedenfalls das Berufungsgericht einen solchen im Gesetz nicht vorgesehenen "Hilfsbeweisantrag" nur für den Fall als gestellt ansehen dürfen, daß die angeführte Beweistatsache für die Entscheidung von Bedeutung sei.
- BVerwG, 13.08.1970 - VI B 7.70
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde unter diesen Umständen ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch eingetreten sein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 - und vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -). - BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß gegen …
Wenn schon dann ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust eintritt, wenn nicht bis zum Abschluß der Instanz eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Beschluß vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), so liegt bei der Bedeutung, die das beklagte Land jetzt der Tatsache beimißt, daß und wie die - angeblich - unvollkommene Vernehmung des Klägers gewürdigt worden ist, in dem Unterlassen eines Antrages auf erneute Vernehmung, bei der das beklagte Land Gelegenheit gehabt hätte, die von ihm für erforderlich gehaltenen Fragen zu stellen, ein so schwerwiegender Mangel an der auch von den Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts geforderten Mitwirkung aller Beteiligten an der Erarbeitung einer gerechten Entscheidung (vgl. BVerwGE 8, 149 [150] und insbesondere Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64 -), daß jedenfalls nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann, das Berufungsgericht habe sein Ermessen mißbraucht, wenn es den Kläger nicht erneut selbst vernommen habe. - BVerwG, 01.07.1974 - VI B 10.74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Unter diesen Umständen ist gemäß § 295 ZPO, § 173 VwGO ein Rügeverzicht eingetreten, der auch im Revisionsverfahren zu beachten wäre (vgl. BVerwGE 8, 149; Beschluß vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit Nachweisen). - BVerwG, 11.10.1972 - II B 7.72
Schriftliche Anerkennung des dienstlichen Interesses vor Antritt des Urlaubs …
Denn nach der genannten Regelung ist der vermeintliche Verstoß gegen die Aufklärungspflicht als geheilt anzusehen, wenn die dadurch benachteiligte Partei diesen Mangel nicht bei der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte; eine Rüge im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von dem Verfahrensverstoß Betroffene werde sich mit diesem Verstoß nicht abfinden (ebenso schon BVerwG, Beschluß vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit weiteren Nachweisen).
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