Rechtsprechung
| BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6a a.F.; ; EStG § ... 4 Abs. 5 Nr. 6b; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 118 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 12
Doppelte Haushaltsführung; notwendiger Grundbedarf - datenbank.nwb.de
Mehraufwendungen für eine Wohnung bei doppelter Haushaltsführung; häusliches Arbeitszimmer in Wohnung am Beschäftigungsort
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 17.02.2004 - 17 K 6386/02
- BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06
Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Auszug aus BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Zur weiteren Begründung hinsichtlich des angemessenen Wohnbedarfs verweist der Senat auf sein Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06. - BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
Auszug aus BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
b) Dieser Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 (BVerfGE 107, 27, BGBl I 2003, 636, BStBl II 2003, 534) entgegen. - BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG (Beschluss vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) gerade zu diesem Abzugstatbestand darauf hingewiesen hat, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die private Lebensführung berühren, zwar nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterliegen, ihre Überprüfung aber wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 des Grundgesetzes wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist und deshalb die begrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen sachlich gerechtfertigt ist.
- BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02
Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen …
Auszug aus BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Die Grenze für den notwendigen Wohnbedarf hat sich dabei am Abzugszweck --Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort-- zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560;… vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39). - BFH, 09.08.2007 - VI R 23/05
Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Auszug aus BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Zwar sind Aufwendungen für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG gesondert anzusetzen (vgl. Senatsentscheidung vom 9. August 2007 VI R 23/05). - BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97
Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben
Auszug aus BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Zwar sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich unabhängig davon, ob sie notwendig, angemessen, üblich oder zweckmäßig sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (vgl. Beschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828, m.w.N.). - BFH, 19.07.2004 - VI B 160/03
Doppelte Haushaltsführung: nicht verheiratete ArbN
Auszug aus BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Die Grenze für den notwendigen Wohnbedarf hat sich dabei am Abzugszweck --Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort-- zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560; vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39). - BFH, 24.06.2005 - VI B 25/05
Doppelte Haushaltsführung
Auszug aus BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Die Grenze für den notwendigen Wohnbedarf hat sich dabei am Abzugszweck --Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort-- zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560;… vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39). - FG Düsseldorf, 17.02.2004 - 17 K 6386/02
Unterkunftskosten für Zweitwohnung von 94 qm sind keine notwendigen Kosten einer …
Auszug aus BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1758 veröffentlichten Gründen ab.
- FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. …
Im Rahmen der Grundsätze der doppelten Haushaltsführung sind Fahrtkosten für Familienheimfahrten nur gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 EStG als Werbungskosten abzugsfähig; die Abzugsfähigkeit der Kosten der Unterkunft ist auf die notwendigen Mehraufwendungen, d.h. die Kosten für eine Wohnung bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 24/05, BFH/NV 2007, 2272) und der Telefonkosten für ein höchstens 15-minütiges Gespräch mit der Familie pro Woche (wenn keine Familienheimfahrt durchgeführt wird) begrenzt. - BFH, 06.03.2008 - VI R 3/05
Mietkosten für Dienstwohnung - Doppelte Haushaltsführung anlässlich Eheschließung …
Deshalb sind Mehraufwendungen notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile jeweils vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820;… VI R 23/05, BFH/NV 2007, 1994; VI R 24/05, BFH/NV 2007, 2272). - FG München, 27.06.2007 - 1 K 621/05
Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten …
Da in drei Fällen entweder die Revision durch das Finanzgericht zugelassen und eingelegt worden ist oder Nichtzulassungsbeschwerden zur Anhängigkeit beim BFH geführt habe (vgl. anhängige BFH-Verfahren VI R 23/05, VI R 10/06, VI R 24/05), sprechen auch Gründe der Rechtsschutzgewährung dafür, dem Kläger die Möglichkeit einer Revision nicht abzuschneiden. - FG München, 19.02.2008 - 9 K 1524/05
Notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung eines Ledigen - …
Nach der BFH-Rechtsprechung sind bei einer Einzelperson Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur notwendig und damit abzugsfähig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820; VI R 23/05, BFH/NV 2007, 1994 und VI R 24/05, BFH/NV 2007, 2272).
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