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Weitere Entscheidung unten: BFH, 29.03.2012

Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13214
BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11 (https://dejure.org/2012,13214)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2012 - VI R 21/11 (https://dejure.org/2012,13214)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2012 - VI R 21/11 (https://dejure.org/2012,13214)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Anforderung an den Nachweis

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG § 33 Abs 4, EStDV § 64 Abs 1, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst e, EStDV § 84 Abs 3f, SGB 5 § 33 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 76, StVereinfG 2011
    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • rechtsinformationen.bund.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 33 Abs 4 EStG vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 EStDV vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst e EStDV vom 01.11.2011
    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes (hier: Asbest und Holzschutzmittel) als außergewöhnliche Belastung bei konkreter Gesundheitsgefährdung oder unzumutbarer Beeinträchtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen bei einem Baumangel; Abzug von durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen; Aufwendungen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten einer Haussanierung: Außergewöhnliche Belastung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen bei einem Baumangel; Abzug von durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen; Aufwendungen ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung bei Geruchsbelästigungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Wann handelt es sich bei Sanierungskosten um außergewöhnliche Belastungen?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Sanierungsaufwand - außergewöhnliche Belastung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Belastetes Haus sanieren und Steuern sparen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Unzumutbarer Geruch - Haussanierung als außergewöhnliche steuerliche Belastung (BILD)

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Sanierung eines Gebäudes als agB

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 93
  • NJW 2012, 3054
  • NZM 2012, 645
  • BStBl II 2012, 574
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Rn. 12 a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb 2002, 1848).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Es kann daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet werden (BFH-Urteil in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, m.w.N.).

    Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die Zwangsläufigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Dabei obliegt die Ermittlung des Vorteilsausgleichs dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, m.w.N.).

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Rn. 12 a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb 2002, 1848).

    Rn. 13 b) Ferner sind Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aus Anlass eines unausweichlichen Ereignisses wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, m.w.N.).

    Rn. 15 c) In den zuvor genannten Fällen sind die Aufwendungen allerdings nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240;… vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.) und es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder dem gewöhnlichen Wertverzehr geschuldete Baumaßnahmen handelt.

    War der Einsatz mittlerweile verbotener schadstoffhaltiger Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt, liegt jedenfalls für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

    Insoweit wird sich das FG zu vergegenwärtigen haben, dass sich die Kläger den Sanierungsaufwendungen aus tatsächlichen Gründen auch dann nicht entziehen konnten, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung für ihre Familie drohte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, m.w.N.).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die Zwangsläufigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Einfamilienhaus - Vermögensgegenstand - Steuerpflicht - Ersatzanspruch

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    In diesem Zusammenhang hat der BFH insbesondere auch die aus einer "privaten Katastrophe" folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG angesehen (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, Wasserschaden durch Rückstau in einer Drainage).

    Da in den geltend gemachten Beträgen nach den Feststellungen des FG auch Aufwendungen für die vollständige Erneuerung der Außenfassade einschließlich der Dämmung sowie für den Einbau von Aluminiumaußenfensterbänken enthalten sind, liegt angesichts des Alters des im Jahr 1973 erbauten Hauses die Vermutung nahe, dass es sich jedenfalls insoweit um werterhöhende Ausgaben gehandelt haben könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Folglich sind der Umbau eines Hauses oder Umgestaltungen des Wohnumfeldes keine Hilfsmittel in dem genannten Sinne (grundlegend: Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 B 3 KR 14/97 R, Sozialrecht 3-2500 § 33 Nr. 30).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Rn. 12 a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb 2002, 1848).
  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Rn. 15 c) In den zuvor genannten Fällen sind die Aufwendungen allerdings nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.) und es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder dem gewöhnlichen Wertverzehr geschuldete Baumaßnahmen handelt.
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09

    Aufwendungen für die Sanierung eines Fertighauses zur Beseitigung von …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    das Urteil des FG vom 17. Februar 2011 14 K 425/09 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 26. November 2009 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 22. Mai 2009 und des Einkommensteuerbescheides vom 27. Juli 2009 als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG 32.854,20 EUR steuermindernd zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2008 unter Kürzung der gewährten Tarifermäßigung in Höhe von 600 EUR entsprechend herabzusetzen.
  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen …

    Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574;… Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 33 Rz 34; Geserich, Deutsches Steuerrecht 2012, 1490 < 1493>) ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V).

    Rn. 16 d) Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind allerdings nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (Senatsurteil in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 6. August 1998 B 3 KR 14/97 R, Sozialrecht 3-2500 § 33 Nr. 30).

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter …

    Fehlt dem FG die erforderliche Sachkunde, um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung zu beurteilen, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458).
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als …

    Rn. 17 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) geänderten Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 27/13

    Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung - Anforderungen an den Nachweis der …

    In den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 (…vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BFH/NV 2014, 771, und vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 1174;… Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33 Rz 34; Geserich, Deutsches Steuerrecht 2012, 1490, 1493) ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen.
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Rn. 32 Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH 18.06.2015 - VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965).

    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. z.B. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774; BFH 23.05.2002 - III R 24/01, BStBl. II 2002, 567;… BFH 03.03.2005 - III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).

    Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.2024 - 1 K 1855/21

    Einkommensteuer: Kein Abzug von Aufwendungen für den Abriss eines …

    Denn das Rechtsgeschäft der Veräußerung hat die tatsächliche Beschaffenheit des Gebäudes nicht verändert (BFH-Urteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, Rz. 15 f.).

    Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte (BFH-Urteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, Rz. 17).

    Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die Zwangsläufigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (BFH-Urteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, Rz. 25).

    Denn tauscht der Steuerpflichtige wegen einer aus tatsächlichen Gründen bestehenden Zwangslage Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, so steht die Gegenwertlehre dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen (BFH-Urteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, Rz. 26).

    Rn. 49 dd) Mit der Sanierung einhergehende wertsteigernde Aufwendungen werden nicht berücksichtigt, d.h. über die (reine) Wiederherstellung der (vollen) Funktionsfähigkeit hinausgehende Aufwendungen sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen (BFH-Urteile vom 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl II 1995, 104 - Orientierungssatz 1; vom 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl II 2002, 240, und vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, Rz. 27).

    Dabei obliegt die Ermittlung des Vorteilsausgleichs dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteile vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, Rz. 26, …und vom 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl II 2011, 966, Rz. 26, …sowie Urteil des FG Düsseldorf vom 22.07.1999 - 10 K 3923/96 E, EFG 1999, 1075, Rz. 16 ff.).

  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2014 - 2 K 272/12

    Aufwendungen für Liposuktion - Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

    Diese Rechtsprechung finde auf die nicht in § 64 EStDV geregelten Fälle weiterhin Anwendung, wie sich aus dem Urteil des BFH vom 29. März 2012 (VI R 21/11, DStR 2012, 1174) ergebe.

    Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BStBl II 2014, 458 und vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574;… Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33 Rz 34) ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V; BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 27/13, BB 2014, 1622), aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 9 K 9147/19

    Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung als außergewöhnliche …

    Da Schadensbeseitigungskosten, die auf Baumängeln beruht, nicht unüblich seien, könne es an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen fehlen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 9. August 2001 - III R 6/01, BStBl II 2002, 240 und vom 29. März 2012, aaO sowie die BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057 …und vom 11. Februar 2009 - VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen sind dagegen nach Ansicht des BFH, der der erkennende Senat folgt, die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 - VI R 21/11, BStBl II 2012, 574 m.w. N.).

    Baumängel sind nach Ansicht des BFH, der der Senat folgt, keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 - III R 6/01, BStBl II 2002, 240 und vom 29. März 2012, aaO;… BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057 …und vom 11. Februar 2009 - VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).

    Die im Streitfall gegebenen Mängel waren auch schon zur Zeit der Errichtung der Wohnung als solche zu bewerten und nicht lediglich aufgrund einer später abweichenden Beurteilung (wie im Fall BFH VI R 21/11).

  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche …

    Rn. 9 cc) Geklärt ist zudem, dass Aufwendungen zur Beseitigung von konkreten Gesundheitsgefährdungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) entstehen und deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.).

    Auch solche Aufwendungen dürfen aus den bereits genannten Gründen aber nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen (Senatsurteil in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574).

  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    Rn. 16 c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).
  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen …

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14

    Anschaffungskosten für medizinische Therapieliege als außergewöhnliche Belastung

  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

  • FG Köln, 27.08.2014 - 14 K 2517/12

    Kosten eines Fahrstuhls

  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als …

  • FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18

    Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

  • BFH, 19.06.2013 - V S 20/13

    Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus - …

  • FG Münster, 02.09.2025 - 1 K 360/25

    Einkommensteuer: Vermögensverluste infolge Trickbetrugs als agB

  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08

    Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG eines aus der Veräußerung eines …

  • FG München, 18.10.2012 - 5 K 1066/08

    Freiberuflich tätiger EDV-Berater

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Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13213
BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10 (https://dejure.org/2012,13213)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2012 - VI R 47/10 (https://dejure.org/2012,13213)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2012 - VI R 47/10 (https://dejure.org/2012,13213)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 76, FGO § 155, ZPO §§ 485 ff, ZPO § 485, GefStoffV § 52 Abs 2 S 1 Nr 3
    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 76 FGO, § 155 FGO
    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 90; EStG § 33
    Beweislast bei außergewöhnlichen Belastungen

  • rechtsportal.de

    Beurteilung der sog. Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten; Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der unterlassenen Abwehr von konkreten Gesundheitsgefährdungen durch den Steuerpflichtigen; Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des ...

  • ibr-online

    Kosten einer Asbestsanierung: Außergewöhnliche Belastungen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beurteilung der sog. Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten; Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der unterlassenen Abwehr von konkreten Gesundheitsgefährdungen durch den Steuerpflichtigen; Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Abzug von Kosten für Asbest Sanierung als außergewöhnliche Belastungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Wann handelt es sich bei Sanierungskosten um außergewöhnliche Belastungen?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Sanierungsaufwand - außergewöhnliche Belastung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Asbestsanierung des Dachs wegen Gesundheitsgefährdung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Asbestsanierung des Dachs eines Wohnhauses als agB

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar? (IBR 2014, 1156)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 85
  • DB 2012, 1362
  • BStBl II 2012, 570
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Rn. 10 a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb --DB-- 2002, 1848).

    Bei schwach gebundenen Asbestprodukten wie Spritzasbest ist die Gefahr einer Freisetzung aufgrund äußerer Einflüsse wie Erschütterungen und Alterung der Produkte hingegen höher (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vgl. dazu auch Hettler, DB 2002, 1848, 1849).

    Rn. 13 c) Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240;… vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

    War der Einsatz schadstoffhaltiger Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt, liegt jedenfalls für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, m.w.N.).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Dieser Gefahr kann der Steuerpflichtige entgehen, wenn er vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtlich technisches Gutachten einholt oder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, zur medizinischen Indikation einer Heilbehandlung).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Rn. 10 a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb --DB-- 2002, 1848).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Rn. 17 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) geänderten Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Rn. 10 a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb --DB-- 2002, 1848).
  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Rn. 13 c) Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 6 K 2314/07

    Zukünftige Tätigkeit begründet keine unbeschränkte Abzugsfähigkeit der …

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Rn. 4 Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 33 veröffentlichten Gründen als außergewöhnliche Belastungen an.
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Rn. 46 a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel; BFH 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966 Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur).

    Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240;… BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, …

    Es ist zudem das Ziel des § 33 EStG --worauf auch das FG zutreffend hinweist-- zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, Rz 9).
  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    Rn. 16 c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).
  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen …

    Rn. 13 b) Anders als beispielsweise Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.), gehören Aufwendungen für eine Motoryacht hierzu nicht.
  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

    Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte (BFH, Urteil vom 29. März 2012, VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570).
  • FG Baden-Württemberg, 01.02.2024 - 1 K 1855/21

    Einkommensteuer: Kein Abzug von Aufwendungen für den Abriss eines …

    Rn. 43 Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und sind deshalb grundsätzlich als agB abziehbar (BFH-Urteile vom 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl II 2002, 240 - Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl II 2002, 592 - Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel; vom 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl II 2011, 966 - Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl II 2012, 570 - Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses, und vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 - Aufwendungen zur Beseitigung des Echten Hausschwamms in einer Wohnung).

    Dieser Gefahr kann der Steuerpflichtige entgehen, wenn er vor Beginn der Maßnahme auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtlich technisches Gutachten einholt oder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lässt (BFH-Urteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl II 2012, 570, Rz. 16).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 6 K 2314/07

    Zukünftige Tätigkeit begründet keine unbeschränkte Abzugsfähigkeit der …

    Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VI R 47/10 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 29.06.2010 Az. VI B 168/09, nicht dokumentiert).
  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

    Als außergewöhnliche Belastungen hat der Bundesfinanzhof weiter Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 21/11 BStBl. II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570, m.w.N.).
  • FG Saarland, 10.12.2014 - 1 K 1201/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Dem entsprechend definiert der BFH als Ziel des § 33 EStG, grundsätzlich zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, steuerlich zu berücksichtigen (BFH vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969; vom 29. März 2012 VI R 47/10, BStBl II 2012, 570).
  • FG Saarland, 07.10.2014 - 1 K 1054/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Dem entsprechend definiert der BFH als Ziel des § 33 EStG, grundsätzlich zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, steuerlich zu berücksichtigen (BFH vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969; vom 29. März 2012 VI R 47/10, BStBl II 2012, 570).
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