Rechtsprechung
| BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 4, EStG § 9 Abs 4a, EStG VZ 2014
Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht
- rechtsinformationen.bund.de
Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 4 EStG 2009 vom 20.02.2012, § 9 Abs 4a EStG 2009 vom 25.07.2014, EStG VZ 2014
Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht - IWW
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 9 Abs. 4a Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 des Aktiengesetzes, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4a Sätze 2, 3 Nr. 3 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen einer überwiegend im Außendienst tätigen Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes einer kommunalen Gebietskörperschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a
Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht - rechtsportal.de
EStG § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a
Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes - und ihre erste Tätigkeitsstätte
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4165/17
- BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
BFH bestätigt neues Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19
Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" (Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 12).Rn. 12 a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, und VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, sowie in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13).
Rn. 13 b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 14).
Rn. 14 aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 15).
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 16).
So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).
Rn. 17 dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für das Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18).
Denn anderenfalls bestimmt sich die Steuerlast nicht --gleichheitsrechtlich geboten-- nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern nach dem Belieben seines Arbeitgebers (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 19).
Rn. 20 aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).
Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).
- BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13
Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz
Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19
Rn. 26 d) Der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte im OAC steht --entgegen der Auffassung der Klägerin-- schließlich auch das Senatsurteil vom 26.02.2014 - VI R 37/13 (BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570) nicht entgegen. - BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16
Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19
Rn. 12 a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, und VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, sowie in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13). - BFH, 11.04.2019 - VI R 12/17
Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft nach neuem …
Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19
Rn. 12 a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, und VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, sowie in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13). - FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4165/17
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und weiteren Reinigungskosten …
Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 - 4 K 4165/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
Rn. 20 aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).So entspricht es --mangels gegenteiliger Feststellungen im Einzelfall-- regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16).
Rn. 34 Zwar entspricht es --wie bereits dargelegt-- regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21; vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16 und vom 22.11.2022 - VI R 6/21, Rz 24).
- BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
Rn. 22 aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19, und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21, und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16).
- FG Bremen, 03.04.2025 - 1 K 99/23
Containerterminal in Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen …
Rn. 23 b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird nach der gesetzlichen Konzeption des § 9 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 EStG vorrangig anhand der arbeits (vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers oder der Arbeitsnehmerin durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juli 2021 - VI R 9/19 -, juris Rn. 14 m.w.N.).Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (BFH, Urteile vom 12. Juli 2021 - VI R 9/19 -, juris Rn. 15, juris …und vom 10. April 2019 - VI R 6/17 -, juris Rn. 20).
- FG Nürnberg, 08.03.2023 - 5 K 211/22
Ermittlung von Fahrtkosten und Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung
Rn. 36 b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (vgl. BFH-Urteile vom 10.04.2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539; vom 11.04.2019 VI R 40/16, BStBl II 2019, 546 und VI R 12/17, BStBl II 2019, 551; vom 12.07.2021 VI R 9/19, BFH/NV 2022, 11).So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (vgl. BFH-Urteile vom 10.04.2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539; vom 12.07.2021 VI R 9/19, BFH/NV 2022, 11).
- FG Berlin-Brandenburg, 25.02.2025 - 15 K 3114/23
Erste Tätigkeitsstätte und Annahme eines Sammelpunktes bei Fernfahrern
Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss nicht ausdrücklich erfolgen, für steuerliche Zwecke nicht dokumentiert werden und setzt nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerlichen Folgen bewusst ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 22. November 2022 VI R 6/21, juris; vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248; vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258 und vom 12. Juli 2021 VI R 9/19, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2022, 11, jeweils m.w.N.). - FG Niedersachsen, 14.05.2025 - 9 K 94/23
Steuerfreistellung von Unterkunftskosten im Zusammenhang mit einer …
(1) Nach der gesetzlichen Konzeption - und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung - wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (vgl. BFH, Urteile vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, vom 12. Juli 2021 VI R 9/19, BFH/NV 2022, 11, und vom 22. November 2022 VI R 6/21, HFR 2023, 536).
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