Rechtsprechung
| BGH, 22.05.2007 - VI ZB 59/05 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 238; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Anrechnung von Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste als Verschulden des Absenders; Rechnen mit einem fristgerechten Eingang nach den üblichen Postlaufzeiten durch den Absender
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 233, § 234, § 520 Abs. 2 Satz 1
Berufungsbegründung; Verzögerungen der Briefbeförderung; Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsbegründungsfrist - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 520 Abs. 2 § 233
Versäumung einer Frist aufgrund Verzögerungen der Übermittlung durch den Kurierdienst des Anwaltsvereins Köln - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 08.03.2005 - 27 O 163/04
- OLG Köln, 22.06.2005 - 18 U 70/05
- BGH, 22.05.2007 - VI ZB 59/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 141
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.09.2003 - VI ZB 60/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis aufgrund nicht …
Auszug aus BGH, 22.05.2007 - VI ZB 59/05
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 2657; VersR 2000, 118; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 jeweils m.w.N.) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn das zu befördernde Schriftstück den jeweils geltenden Bestimmungen des Beförderers entsprechend und so rechtzeitig aufgegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des jeweiligen Beförderungsdienstes bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht.Ist nach den üblichen Postlaufzeiten mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen, gereicht es dem Absender auch nicht zum Verschulden, weitere Sicherheitsmaßnahmen unterlassen zu haben, etwa durch Vorabübersendung des Schriftsatzes per Telefax oder durch Einholung von Erkundigungen bei dem Briefbeförderer oder dem Empfänger des Schriftsatzes (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO, m.w.N.).
- BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 2104/99
Versäumung der Berufungsfrist bei unvollständiger Adressierung des …
Auszug aus BGH, 22.05.2007 - VI ZB 59/05
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer verminderten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, unzulässig sind und die Gerichte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagen dürfen, der Betroffene habe "nach Sachlage" oder "erfahrungsgemäß" mit einer Verzögerung der Sendung rechnen müssen (BVerfG NJW 2001, 1566, 1567). - BVerfG, 23.08.1999 - 1 BvR 1138/97
Das Risiko der Beförderung fristwahrender Schriftsätze darf nicht einseitig auf …
Auszug aus BGH, 22.05.2007 - VI ZB 59/05
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 2657; VersR 2000, 118; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 jeweils m.w.N.) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn das zu befördernde Schriftstück den jeweils geltenden Bestimmungen des Beförderers entsprechend und so rechtzeitig aufgegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des jeweiligen Beförderungsdienstes bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. - BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 199/00
Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung einer Berufung; Verteilung auf die Gerichte …
Auszug aus BGH, 22.05.2007 - VI ZB 59/05
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 2657; VersR 2000, 118; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 jeweils m.w.N.) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn das zu befördernde Schriftstück den jeweils geltenden Bestimmungen des Beförderers entsprechend und so rechtzeitig aufgegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des jeweiligen Beförderungsdienstes bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht.
- BGH, 03.12.2009 - IX ZB 238/08
Anfechtbarkeit eines Beschlusses bei mangelnder Wiedergabe des maßgeblichen …
In der Auswahl dieses Dienstes ist ein Verschulden des Anwalts grundsätzlich nicht zu sehen (…vgl. BVerfG, NJW-RR 2002 aaO S. 1006; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444; v. 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05, NJW-RR 2008, 141, 142;… v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10).Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach den üblichen Postlaufzeiten des Kurierdienstes mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen war (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2007 aaO;… v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10 f).
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