Rechtsprechung
| BGH, 17.01.1967 - VI ZR 62/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verjährungunterbrechung - Schriftsatz mit Klageerweiterung - Fehlerhafte Zustellung - Heilung von Mängeln - Verlust des Rügerechts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 295
Unterbrechung der Verjährung durch formlose Übergabe eines eine Klageerweiterung enthaltenden Schriftsatzes
Papierfundstellen
- VersR 1967, 395
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51
Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit
Auszug aus BGH, 17.01.1967 - VI ZR 62/65
Ob unter diesenUmstanden die Zustellung des Schriftsatzes vom 9« Juni 1958 nach § 187 ZPO mit dem Zugehen hätte als bewirkt angesehen werden können, braucht in dessen nicht abschließend entschieden zu werden« § 187 ZPO gibt dem Gericht die Befugnis, nach freiem Ermessen die Zustellung als bewirkt anzusehen (BGHZ 7, 268, 270; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55 - Lh llr« 5 zu | 187 ZPO) o Es bedeutet noch keine Verletzung (. - BGH, 16.10.1956 - VI ZR 174/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.01.1967 - VI ZR 62/65
Ob unter diesenUmstanden die Zustellung des Schriftsatzes vom 9« Juni 1958 nach § 187 ZPO mit dem Zugehen hätte als bewirkt angesehen werden können, braucht in dessen nicht abschließend entschieden zu werden« § 187 ZPO gibt dem Gericht die Befugnis, nach freiem Ermessen die Zustellung als bewirkt anzusehen (BGHZ 7, 268, 270; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55 - Lh llr« 5 zu | 187 ZPO) o Es bedeutet noch keine Verletzung (. - BGH, 07.07.1959 - VIII ZR 111/58
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Auszug aus BGH, 17.01.1967 - VI ZR 62/65
Durch Geltendmachung in mündlicher Verhandlung ist der erweiterte Anspruch am 12" Juni 1958 nicht rechtshängig geworden« In dem i'ermin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur die Verweisung des Kechtsstreits an das Landgericht Koblenz beantragt und der Beklagte auch nur erklärt , daß er hiermit einverstanden sei« Der Schriftsatz ist dem Beklagten auch weder von Amts wegen noch von Anwalt zu Anwalt ln der zur Begründung der Rechtshängigkeit erforderlichen Weise zugestellt wordeno Hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz auch dem Beklagten Übergeben, so fehlt es doch an der Beurkundung dieser Zustellung durch den Beklagten« Hach den eingehend begründeten Entscheidungen BGHZ 30, 299, 303 und 35, 236, 237, denen der Senat beitritt, ist es notwendiges Pormerfordern!s einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt, daß der Anwält, dem zugestellt wird, durch sein mit Datum und Onterschrift versehenes Impfangsbekenntnis beurkundet, die zuzustellende Urkunde zur Bewirkung der Zustellung entgegengenoMmen zu haben« Der Beklagte hat dem gegnerischen Anwalt kein solches Empfangsbekenntnis erteilt" i 3o Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Zustellung des Schriftsatzes vom 9° Juni 1958 nach § 187 ZPO als in dem Zeitpunkt bewirkt anzusehen, in dem er dem Beklagten zugegangen ist Es hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, daß Hechtsanwalt Br" S t nach seiner Zeugenaussage nicht die Absicht gehabt habe, den Schriftsatz dem Beklagten von Anwalt zu Anwalt zuzustellen Es ist richtig, daß die Entscheidung BGHZ 7" 270, auf die sieh das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht, zum Ausdruck gebracht hat, der Zweck des § 187 ZPO sei nicht, vorzuschreiben, daß die Zustellung einer Klage auch dann als geschehen zu unterstellen sei, wenn das Gericht eine Zustellung nicht habe vornehmen wollen. - BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61
Zustellung an Anwalt
Auszug aus BGH, 17.01.1967 - VI ZR 62/65
Durch Geltendmachung in mündlicher Verhandlung ist der erweiterte Anspruch am 12" Juni 1958 nicht rechtshängig geworden« In dem i'ermin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur die Verweisung des Kechtsstreits an das Landgericht Koblenz beantragt und der Beklagte auch nur erklärt , daß er hiermit einverstanden sei« Der Schriftsatz ist dem Beklagten auch weder von Amts wegen noch von Anwalt zu Anwalt ln der zur Begründung der Rechtshängigkeit erforderlichen Weise zugestellt wordeno Hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz auch dem Beklagten Übergeben, so fehlt es doch an der Beurkundung dieser Zustellung durch den Beklagten« Hach den eingehend begründeten Entscheidungen BGHZ 30, 299, 303 und 35, 236, 237, denen der Senat beitritt, ist es notwendiges Pormerfordern!s einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt, daß der Anwält, dem zugestellt wird, durch sein mit Datum und Onterschrift versehenes Impfangsbekenntnis beurkundet, die zuzustellende Urkunde zur Bewirkung der Zustellung entgegengenoMmen zu haben« Der Beklagte hat dem gegnerischen Anwalt kein solches Empfangsbekenntnis erteilt" i 3o Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Zustellung des Schriftsatzes vom 9° Juni 1958 nach § 187 ZPO als in dem Zeitpunkt bewirkt anzusehen, in dem er dem Beklagten zugegangen ist Es hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, daß Hechtsanwalt Br" S t nach seiner Zeugenaussage nicht die Absicht gehabt habe, den Schriftsatz dem Beklagten von Anwalt zu Anwalt zuzustellen Es ist richtig, daß die Entscheidung BGHZ 7" 270, auf die sieh das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht, zum Ausdruck gebracht hat, der Zweck des § 187 ZPO sei nicht, vorzuschreiben, daß die Zustellung einer Klage auch dann als geschehen zu unterstellen sei, wenn das Gericht eine Zustellung nicht habe vornehmen wollen. - BGH, 14.05.1955 - VI ZR 120/54
Rechtshängigkeit einer Klageerweiterung
Auszug aus BGH, 17.01.1967 - VI ZR 62/65
V Indessen ist das Berufungsgericht mit Hecht der Ansicht, daß hierdurch die erweiterten Ansprüche nicht schon rechtshängig geworden sind Dazu hätte es nach § 281 ZPO ihrer Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder der formgerechten Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten bedurft, sei es einer Zustellung durch das Gericht, sei es einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (vgl«, Urteil des erkennenden Senats vom 14 Mai 1955 - VI ZR 120/54 ~ IM Br. 1 zu § 281 ZPO}« M o s e Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
- OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 23 U 187/08
Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Haftung des …
Die fehlende förmliche Zustellung ist - trotz Rücknahme des Antrages aus dem klägerischen Schriftsatz vom 06.06.2005 vom Termin vom 07.09.2006 (596 BA) - aufgrund rügeloser Einlassung des Beklagten gemäß § 295 ZPO in diesem Termin mit Wirkung ex-tunc (entsprechend § 167 ZPO) geheilt worden, da der Rügeverlust von der Art der Verhandlung und dem Inhalt der gestellten Anträge (hier: Klagerücknahme) unabhängig ist (BGH, Urteil vom 11.07.1960, III ZR 104/59; NJW 1960, 1947; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.01.1967, VI ZR 62/65, VersR 1967, 395;… Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 204, Rn 6;… Zöller-Greger, a.a.O., § 253, Rn 26/26a;… Münchener Kommentar.-Becker-Eberhard, 3. Auflage 2008, § 253, Rn 171-173 mwN).Als "verzichtbare Norm" erfasst § 295 ZPO die unterbliebene Zustellung einer Klageschrift und auch die formlose Übersendung eines klageerweiternden Schriftsatzes i.S.v. § 261 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1960, III ZR 104/59, VersR 1967, 395; BGH, Urteil vom 24.02.1960, V ZR 119/58, NJW 1960, 820; Zöller/Geimer-Greger, § 295, Rn 3, § 253, Rn 26a).
- OLG Dresden, 31.03.2010 - 1 U 1446/09
Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens
Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der o.g. Entscheidung des OLG Karlsruhe und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.1967, Az. VI ZR 62/65, Zweifel, ob der Zustellungsmangel im konkreten Fall durch rügelose Einlassung nach § 295 ZPO überhaupt geheilt werden kann.
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