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| BGH, 10.07.1956 - VI ZR 87/55 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52
Hehler und Mittäter
Auszug aus BGH, 10.07.1956 - VI ZR 87/55
Das Landgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat, ist unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 8, 288 [292] rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die Beklagte, würde ihr nur Hehlerei hinsichtlich eines Teiles der von ihrem Ehemann unterschlagenen Sachen zur Last fallen, nicht gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann für allen von ihm angerichteten Schaden zu haften brauchte, da § 830 BGB auf den Hehler nicht anwendbar ist.Wie die Revision nicht verkennt, war das Berufungsgericht an die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen nicht gebunden, es war auch nicht gehindert, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu gelangen als die Strafkammer (BGHZ 8, 288 [293]).
- BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw. …
Auszug aus BGH, 10.07.1956 - VI ZR 87/55
Eine solche Bestärkung des zur Tat bereits entschlossenen Täters in der Ausführung seines Entschlusses kann auch durch eine vor der Tat zugesagte nachträgliche Begünstigung erfolgen (vgl. BGHSt 8, 390); in einem derartigen Falle liegt, wie LeipzKomm (…a.a.O.) zutreffend bemerkt, nicht nur rechtlich angenommene Beihilfe nach § 257 Abs. 3 StGB, sondern wirkliche Beihilfe nach § 49 StGB vor. - BGH, 14.04.1954 - VI ZR 26/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.07.1956 - VI ZR 87/55
Landgericht und Berufungsgericht haben nicht verkannt, daß der Begriff der "fortgesetzten Handlung" rein strafrechtlicher Natur ist und daher für die Frage der bürgerlich rechtlichen Schadensersatzpflicht keine Rolle spielt (BGH NJW 1954, 1033).
- BGH, 16.10.1956 - VI ZR 162/55
Rechtsmittel
Ohne eine solche Abgrenzung ist eine Teilklage unzulässig, weil Gegenstand und Grund der erhobenen Ansprüche nicht mit der Bestimmtheit bezeichnet sind, wie § 253 Abs. 2 ZPO sie fordert (BGHZ 11, 181 [183/84] und 192 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/55 - JZ 1955, 503 = VRS 9, 21 Nr. 9 = VersR 1955, 403). - BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59 Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl« außer den bereits angeführten Entscheidungen insbesondere noch die Urteile vom 5. November 1956, XIX ZR 139/55, S. 14; vom 13. Juni 1957, VII ZR 221/56, WM 1957, 949, 952; vom 13. Februar 1958, VII ZR 108/57, IM BGB § 249 (Ba) Nr. 12 s NJW 1958, 705; vom 29. April 1959, IV ZR 313/58, S. 13, IM BEG 1956 § 66 Nr. 5} vom 29 Mai 1959, IV ZR 40/59, IM BEG 1956 § 9 Nr. 18; vom 10. Juli 1959, VI ZR 87/55, NJW 1959, 2299; vom 12. Oktober 1959, II ZR 233/58, WM 1959, 1317; vom 29. Oktober 1959, VII ZR 197/58, W M 1I96O, 21, 23 f /in BGHZ 31, 129 Insoweit nicht abgedruckt/j vom 17. November 1959, VI ZR 1gÖ/58, MDR i960, 216 = JZ 1960, 409 mit Anm. Zeuner) von einer grundsätzlichen, sämtliche Möglichkeiten der Fallgestaltung umfassenden Erörterung der aufgeworfenen Frage abgesehen und bei dem Entscheidungen vorwiegend auf die Besonderheiten des einzelnen Streitfalles abgestellt; zugelassen hat er eine Berufung des Schädigers auf einen bloß gedachten Geschehensablauf im allgemeinen nur unter der Voraussetzung, daß die-hypothetische Ur- \.
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