Rechtsprechung
| BFH, 27.11.2012 - VII B 16/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Kein Wiederaufleben der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzungen, wenn Jahressteuerbescheid wegen fehlender Schuldnerschaft des Adressaten aufgehoben wird
- openjur.de
Kein Wiederaufleben der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzungen, wenn Jahressteuerbescheid wegen fehlender Schuldnerschaft des Adressaten aufgehoben wird
- Bundesfinanzhof
AO § 37 Abs 2, AO § 124 Abs 2, UStG § 18, UStG VZ 2007
Kein Wiederaufleben der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzungen, wenn Jahressteuerbescheid wegen fehlender Schuldnerschaft des Adressaten aufgehoben wird - rechtsinformationen.bund.de
Kein Wiederaufleben der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzungen, wenn Jahressteuerbescheid wegen fehlender Schuldnerschaft des Adressaten aufgehoben wird
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 37 Abs 2 AO, § 124 Abs 2 AO, § 18 UStG 2005, UStG VZ 2007
Kein Wiederaufleben der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzungen, wenn Jahressteuerbescheid wegen fehlender Schuldnerschaft des Adressaten aufgehoben wird - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 124 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von sich aus Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden, erstatteten Guthaben mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
Stillschweigende Aufhebung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzungen, wenn Jahressteuerbescheid wegen fehlender Unternehmereigenschaft aufgehoben wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von sich aus Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden, erstatteten Guthaben mangels grundsätzlicher Bedeutung
Verfahrensgang
- FG Köln, 13.12.2011 - 5 K 324/09
- BFH, 27.11.2012 - VII B 16/12
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 22.05.2012 - VII R 47/11
Kein Wiederaufleben der Vorauszahlungsfestsetzung nach Aufhebung der …
Auszug aus BFH, 27.11.2012 - VII B 16/12
In dem Revisionsverfahren VII R 47/11, auf das in der Beschwerdebegründung als seinerzeit noch anhängiges Verfahren verwiesen wird, hat der Senat mit Urteil vom 22. Mai 2012 (BFHE 238, 10, BFH/NV 2012, 1849) entschieden, dass sich Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzungen zwar mit dem Erlass des Jahressteuerbescheids erledigen, weil nach der Festsetzung der Jahressteuer von den Vorauszahlungsfestsetzungen (grundsätzlich) keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, diese jedoch wieder wirksam werden, wenn der Jahressteuerbescheid, durch dessen Erlass sich die Vorauszahlungsfestsetzungen in anderer Weise i.S. des § 124 Abs. 2 AO erledigt hatten, aufgehoben wird.Zwar unterscheidet sich der Streitfall von dem mit dem Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1849 entschiedenen Fall insoweit, als vorliegend die Jahressteuerbescheide nicht durch das FA, sondern durch das FG aufgehoben worden sind.
Auch dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats gemäß dem Urteil in BFH/NV 2012, 1849, weshalb auch insoweit keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen.
- BFH, 25.02.1992 - VII R 8/91
Aufnahme eine nicht zuvor festgesetzten Erstattungsanspruchs in …
Auszug aus BFH, 27.11.2012 - VII B 16/12
Das seitens der Beschwerde angeführte Senatsurteil vom 25. Februar 1992 VII R 8/91 (BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713) steht dem nicht entgegen, weil es einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. - BFH, 08.01.1998 - VII B 102/97
Rechtskraftwirkung eines Entscheidungssatzes eines Landgerichts für andere …
Auszug aus BFH, 27.11.2012 - VII B 16/12
Rn. 8 Die Entscheidung des FG, der Rechtsgrund für die dem Kläger für einzelne Voranmeldungszeiträume der Streitjahre 1998 bis 2000 gezahlten Erstattungen bzw. für die Verrechnung entsprechender Guthaben mit offenen Forderungen sei nachträglich entfallen, erweist sich somit jedenfalls im Ergebnis als richtig (vgl. für die entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729, m.w.N.).
- FG Hessen, 21.05.2026 - 4 V 607/26 Wird der Jahressteuerbescheid jedoch später wieder aufgehoben, werden die Regelungswirkungen des Vorauszahlungsbescheides wieder wirksam (BFH vom 09.12.2004 - VII R 16/03, BStBl. II 2006, 346; BFH vom 22.05.2012 - VII R 47/11, BStBl. II 2013, 3; BFH vom BFH vom 27.12.2012 - VII B 16/12, BFH/NV 2013, 50).
Eine Ausnahme hat die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung nur in Fällen angenommen, in denen die Aufhebung der Jahressteuerfestsetzung auf dem Nichtbestehen der subjektiven Steuerschuldnerschaft beruhte (z.B. fehlende Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG als Anlass für die Aufhebung der Umsatzsteuerjahresfestsetzung, vgl. BFH vom 22.05.2012 - VII R 47/11, BStBl. II 2013, 3; BFH vom BFH vom 27.12.2012 - VII B 16/12, BFH/NV 2013, 506).
Nur in einem solche Fall war der Wille der Finanzbehörde ausnahmsweise nicht darauf gerichtet, die Vorauszahlungsfestsetzungen wieder in Kraft zu setzen und die Vorauszahlungsfestsetzungen sind als stillschweigend aufgehoben anzusehen (BFH vom 27.12.2012 - VII B 16/12, BFH/NV 2013, 506 unter II. 1.).
Der Senat hat die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO zugelassen, da eine ausdrückliche höchstrichterliche Übertragung der angewandten Rechtsprechungsgrundsätze (BFH vom 22.05.2012 - VII R 47/11, BStBl. II 2013, 3; BFH vom BFH vom 27.12.2012 - VII B 16/12, BFH/NV 2013, 506) auf die vorliegend gegebene Konstellation des Eintritts der Festsetzungsverjährung bisher nicht vorliegt, die Anwendung solcher Grundsätze in einer älteren Entscheidung des BFH noch abgelehnt worden war (…BFH vom 13.02.1996 - VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 betreffend Vermögensteuer) und die Rechtslage insgesamt umstritten ist (…vgl. Loschelder in L. Schmidt, § 37 EStG Rn. 13 m. w. N. [45. Aufl. 2026]).
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