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Weitere Entscheidung unten: BFH, 29.10.2007

Rechtsprechung
   BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,12992
BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07 (https://dejure.org/2007,12992)
BFH, Entscheidung vom 14.08.2007 - VII B 18/07 (https://dejure.org/2007,12992)
BFH, Entscheidung vom 14. August 2007 - VII B 18/07 (https://dejure.org/2007,12992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; StBerG § 164a Abs. 1; ; AO § 130 Abs. 3; ; AO § 131 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Im Streitfall hat das FG ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es in Anbetracht des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit, insbesondere seiner Unzuverlässigkeit in eigenen steuerlichen Angelegenheiten und bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. dazu Senatsurteil in HFR 2000, 741; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), sowie in Anbetracht des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch den weiterhin andauernden Vermögensverfall des Klägers als nicht ausgeschlossen angesehen hat.

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden - …

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741;… Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Im Streitfall hat das FG ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es in Anbetracht des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit, insbesondere seiner Unzuverlässigkeit in eigenen steuerlichen Angelegenheiten und bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. dazu Senatsurteil in HFR 2000, 741; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), sowie in Anbetracht des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch den weiterhin andauernden Vermögensverfall des Klägers als nicht ausgeschlossen angesehen hat.

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203;… Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741;… Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    a) Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass weder Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip mehr als eine gerichtliche Instanz gewährleisten; vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzulegen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Juli 1995 1 BvF 2/86 und 1, 2, 3, 4/87 und 1 BvR 1421/86, BVerfGE 92, 365, 410; BVerfG-Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395).
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    a) Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass weder Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip mehr als eine gerichtliche Instanz gewährleisten; vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzulegen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Juli 1995 1 BvF 2/86 und 1, 2, 3, 4/87 und 1 BvR 1421/86, BVerfGE 92, 365, 410; BVerfG-Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395).
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im …

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    b) Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).
  • BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung; …

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    d) Geklärt ist schließlich auch, dass die für den Widerruf geltende Frist gemäß § 164a Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 131 Abs. 2 Satz 2, 130 Abs. 3 der Abgabenordnung nicht bereits mit der Kenntnis der Steuerberaterkammer vom Eintritt des Vermögensverfalls zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn die Steuerberaterkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem betroffenen Steuerberater der Nachweis nicht gelungen ist, dass Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im …

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    a) Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden - …

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen …

    Auszug aus BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07
    a) Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • FG Hessen, 26.07.2023 - 4 V 1042/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von …

    Danach setzt erst die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit die Frist in Lauf und nicht schon die bloße Tatsachenerkenntnis (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742; BFH-Beschluss vom 14. August 2007 VII B 18/07, BFH/NV 2008, 116;… Rüsken, in: Klein, AO, 16. Aufl., 2022, § 130 Rn. 66).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 - 11 K 2180/21

    Steuerentlastung nach § 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG i.V.m. § 32 Abs. 1 KaffeeStV …

    Rn. 62 Nach ständiger Rechtsprechung setzt erst die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Frist in Lauf, nicht schon die bloße Tatsachenerkenntnis (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007 - VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742; Beschluss vom 14. August 2007 - VII B 18/07, BFH/NV 2008, 116;… Klein/Rüsken, AO, § 130 Rn. 66 und § 131 Rn. 13 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 - 11 K 607/22

    Ermessensfehlerhafter Widerruf eines Zusagescheins für die Entlastung von der …

    Rn. 58 Nach ständiger Rechtsprechung setzt erst die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Frist in Lauf, nicht schon die bloße Tatsachenerkenntnis (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007 - VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742; Beschluss vom 14. August 2007 - VII B 18/07, BFH/NV 2008, 116;… Klein/Rüsken, AO, § 130 Rn. 66 und § 131 Rn. 13 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 12 K 12120/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Möglichkeit …

    Denn die auch für den Widerruf der Bestellung geltende einjährige Frist gemäß § 130 Abs. 3 AO beginnt erst zu laufen, wenn die zuständige Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Berufsträger den Entlastungsbeweis nicht geführt hat (in diesem Sinne zutreffend: BFH, Beschluss vom 14.08.2007 - VII B 18/07, BFH/NV 2008, 116 [117 f]).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 1796/07

    Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung eines …

    Ein derartiger Ausschluss kann nur in seltenen Ausnahmefällen bejaht werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 1988 - VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522 ; 14. August 2007 - VII B 18/07, BFH/NV 2008, 116;… Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz , 5. Aufl., § 46 Rz. 9; Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung § 46 StBerG B 621, jeweils m. w. N.).
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   BFH, 29.10.2007 - VII B 18/07 (1)   

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BFH, 29.10.2007 - VII B 18/07 (1) (https://dejure.org/2007,22878)
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BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2007 - VII B 18/07 (1) (https://dejure.org/2007,22878)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.02.1991 - V R 117/85

    Erlaß und Bekanntgabe des Revisionsurteils nach Tod des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 29.10.2007 - VII B 18/07
    Der Beschluss ist gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung zu berichtigen, weil --was dem Senat im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt war-- der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X, am ... verstorben und Rechtsanwalt Y mit Wirkung vom ... von der Rechtsanwaltskammer zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts bestellt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1991 V R 117/85, BFHE 163, 410, BStBl II 1991, 466).
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