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Rechtsprechung
   BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,22446
BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10 (https://dejure.org/2010,22446)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2010 - VII B 36/10 (https://dejure.org/2010,22446)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2010 - VII B 36/10 (https://dejure.org/2010,22446)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen

  • openjur.de

    MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen

  • Bundesfinanzhof

    MRK Art 6, AEUV Art 267, MilchQuotV § 34, GG Art 20, GG Art 80 Abs 1 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EG Art 234
    MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen

  • rechtsinformationen.bund.de

    MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 MRK, Art 267 AEUV, § 34 MilchQuotV, Art 20 GG, Art 80 Abs 1 S 3 GG
    MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 80 Abs. 1
    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Wahrung des Zitiergebots durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung ( MGV ) (heute Milchabgabenverordnung)

  • datenbank.nwb.de

    MGV verletzt nicht das Zitiergebot; Ausgestaltung von Saldierungsregeln durch das MGV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05

    Milchgarantiemengenabgabe; Verrechnung von Überlieferung bzw. Unterlieferung; …

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10
    Rn. 5 Die Beschwerde macht außerdem Verfahrensmängel geltend und meint schließlich, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung der Rechtseinheit notwendig, weil die Entscheidung des FG in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 (BFHE 213, 459, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 373) stehe, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass Abgabebeträge, die über den von den Mitgliedstaaten wegen der Überschreitung der gesamtstaatlichen Garantiemenge abzuführenden Betrag hinaus erhoben worden sind, zweckgebunden verwendet werden.

    Rn. 11 Es gibt auch nicht etwa einen unionsrechtlichen Anspruch eines Milcherzeugers auf eine Neuzuweisung der in dem jeweiligen Zwölf-Monats-Zeitraum von anderen Milcherzeugern nicht ausgenutzten Referenzmengen (Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373), in welchen die strittigen verordnungsrechtlichen Regelungen eingriffen.

    Rn. 13 Ein solches Zurücktreten des Vorbehalts des Gesetzes ist bei den Regeln über die Saldierung von Unter- und Überlieferungen von Milch umso weniger verfassungsrechtlich zu beanstanden, als aufgrund der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der nationale Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Saldierungsverfahrens ohnehin stark eingeschränkt ist (vgl. schon Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Steuerliche Ausnahme

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10
    Die Anforderungen an Ermächtigungen für abgabenrechtlich begünstigende Regelungen --insbesondere etwa für Ausnahmetatbestände, welche wie die Saldierungsregeln die gleichmäßige Belastung aller von der abgabenbegründenden Norm Betroffenen grundsätzlich unberührt lassen-- sind geringer als bei Eingriffsermächtigungen, weil deren Grundrechtsrelevanz regelmäßig erheblich gewichtiger ist (vgl. schon BVerfG-Beschluss vom 19. April 1978 2 BvL 2/75, BVerfGE 48, 210, BStBl II 1978, 548).
  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und …

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10
    Er besteht im Wesentlichen in der Entscheidung für oder gegen eine Saldierung und der Wahl zwischen einer Saldierung ausschließlich auf nationaler Ebene oder zugleich auch auf Molkereiebene, nachdem insbesondere für Deutschland die getrennte Saldierung auf der Ebene der Länder des Beitrittsgebiets und der alten Bundesländer durch das Unionsrecht vorgegeben ist (Senatsbeschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17).
  • BFH, 28.11.2006 - VII B 54/06

    Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10
    Auch dies hat der beschließende Senat bereits entschieden (Beschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 167).
  • BFH, 21.04.2009 - VII B 66/08

    Milchabgabe - Saldierungsregelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht - …

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10
    Selbst wenn man bezweifelte, dass die Saldierungsregeln für das System der Erhebung einer Milchabgabe und die Stellung des Milcherzeugers in diesem System nur wenig bedeutsame und nicht grundlegende Entscheidungen enthalten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2009 VII B 66/08, BFH/NV 2009, 1679) und schon deshalb keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, bestünde kein Vorbehalt des Gesetzes.
  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 204/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …

    Dem hat der Verordnungsgeber entsprochen, indem er in der Eingangsformel der MilchAbgV unter anderem auf § 12 Abs. 2 MOG als der maßgeblichen Verordnungsermächtigung hingewiesen hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.03.2010, VII B 170/09, und vom 11.11.2010, VII B 36/10).

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.11.2010 (VII B 36/10) im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Saldierungsvorschriften - allerdings ohne nähere Begründung - darauf hingewiesen, dass die Abgabenlast mit den Grundrechten zu vereinbaren sei.

    Abgesehen davon hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 11.11.2010 (VII B 36/10) keine Bedenken gegen die nationale Saldierungsregelung erhoben.

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 29/08

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …

    Dem hat der Verordnungsgeber entsprochen, indem er in der Eingangsformel der MilchAbgV unter anderem auf § 12 Abs. 2 MOG als der maßgeblichen Verordnungsermächtigung hingewiesen hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.03.2010, VII, B 170/09 und vom 11.11.2010, VII B 36/10).

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.11.2010 (VII B 36/10) im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Saldierungsvorschriften - allerdings ohne nähere Begründung - darauf hingewiesen, dass die Abgabenlast mit den Grundrechten zu vereinbaren sei.

    Abgesehen davon hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 11.11.2010 (VII B 36/10) keine Bedenken gegen die nationale Saldierungsregelung erhoben.

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …

    Dem hat der Verordnungsgeber entsprochen, indem er in der Eingangsformel der MilchAbgV unter anderem auf § 12 Abs. 2 MOG als der maßgeblichen Verordnungsermächtigung hingewiesen hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.03.2010, VII B 170/09, und vom 11.11.2010, VII B 36/10).

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.11.2010 (VII B 36/10) im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Saldierungsvorschriften - allerdings ohne nähere Begründung - darauf hingewiesen, dass die Abgabenlast mit den Grundrechten zu vereinbaren sei.

  • BFH, 18.06.2012 - VI B 108/11

    Nichterhebung eines Zeugenbeweises bei Wahrunterstellung - Darlegung von …

    Soweit der Kläger das Ergebnis der Beweisaufnahme für unzutreffend hält, wendet er sich gegen die tatsächliche Würdigung des FG, legt aber keinen Verfahrensmangel dar (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 11. November 2010 VII B 36/10, BFH/NV 2011, 1036).
  • FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

    Auch die Rechtmäßigkeit der Vorgängerregelung der MilchAbgV, der Milchgarantiemengen-Verordnung, hat der BFH in verschiedenen Entscheidungen bestätigt (vgl. Beschluss des BFH vom 11. November 2010 VII B 36/10 BFH/NV 2011, 1036; Beschluss des BFH vom 28. November 2006 VII B 54/06 BFHE 215, 418).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2012 - 1 K 1092/09

    Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht keine …

    So hat der BFH mit Beschluss vom 11.11.2010 ( VII B 36/10, BFH/NV 2011, 1036) zwar darauf hingewiesen, dass überschüssige Beträge aus der Erhebung der Milch-Garantiemengenabgabe zweckgebunden verwendet werden müssten, gleichzeitig aber festgestellt, dass die zweckgebundene Verwendung bzw. die Existenz gesetzlicher oder verwaltungsmäßiger Vorkehrungen, die eine solche Verwendung sicherstellten, nicht Voraussetzung dafür sei, dass die Milchabgabe von dem einzelnen Erzeuger rechtmäßig erhoben werden dürfe.
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