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Rechtsprechung
   BFH, 26.06.1997 - VII B 50/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6254
BFH, 26.06.1997 - VII B 50/97 (https://dejure.org/1997,6254)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1997 - VII B 50/97 (https://dejure.org/1997,6254)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - VII B 50/97 (https://dejure.org/1997,6254)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.08.1987 - IV B 27/87

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelsperre - Rechtswegeröffnung - Zulassung

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII B 50/97
    Auch diesem kann eine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde, wie sie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 128 Abs. 3 FGO erforderlich ist (vgl. zur konstitutiven Zulassung eines Rechtsmittels generell BFH-Beschluß vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786), nicht entnommen werden.
  • BFH, 21.02.1996 - VII B 215/95

    Zulassung einer Beschwerde durch Hinweis in den Urteilsgründen ohne dieses zur …

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII B 50/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. die Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 215/95, BFH/NV 1996, 569, m. w. N., und vom7. Mai 1996 VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778) muß die Zulassung nicht ausdrücklich in die Beschlußformel aufgenommen werden, auch wenn dies im Hinblick auf die Rechtsklarheit erwünscht ist.
  • BFH, 23.08.1996 - IV B 123/95

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender ordnungsgemäßer Vertretung

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII B 50/97
    Dies verstößt gegen den Vertretungszwang und macht die Beschwerde unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 23. August 1996 IV B 123/95, BFH/NV 1997, 141;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 62 Rz. 81).
  • BFH, 07.05.1996 - VII B 76/96
    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII B 50/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. die Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 215/95, BFH/NV 1996, 569, m. w. N., und vom7. Mai 1996 VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778) muß die Zulassung nicht ausdrücklich in die Beschlußformel aufgenommen werden, auch wenn dies im Hinblick auf die Rechtsklarheit erwünscht ist.
  • BFH, 28.10.2004 - III R 53/03

    NZB gegen Gerichtsbescheid

    Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG 2004 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) abzusehen, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Revision aufgrund der missverständlichen Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
  • BFH, 30.09.1999 - V B 142/99

    Beschwerde; unrichtige Rechtsmittelbelehrung

    Sie führt nicht dazu, daß das Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
  • BFH, 13.11.2002 - XI B 181/02

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass die Beschwerde als zulässig zu behandeln ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342; vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
  • BFH, 19.09.2001 - V B 80/01

    Prozesskostenhilfe - PKH - Umsatzsteuer - Beschwerde - Rechtsmittelbelehrung - …

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass das Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (…vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342; vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
  • BFH, 01.12.2000 - X B 155/00

    Beschwerde - Postulationsfähiger Vertreter - Rechtsmittelbelehrung - …

    Ob die vom Finanzgericht erteilte --negative-- Rechtsmittelbelehrung zutrifft (…dazu Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 45 FGO Rz. 62, m.w.N.) und ob der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über den nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG bestehenden Vertretungszwang schriftlich hätte belehrt werden müssen (…vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 55 Rdnr. 18), was nicht geschehen ist, bedarf keiner Entscheidung; denn selbst wenn --über den Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO hinausgehend-- eine solche Belehrung erforderlich sein sollte, würde ihr Unterbleiben nicht dazu führen, dass die entgegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ohne einen postulationsfähigen Vertreter eingelegte Beschwerde zulässig wäre (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
  • BFH, 21.01.1999 - VII B 229/98

    Kostenansatz; Erinnerung

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 GKG abgesehen, weil davon ausgegangen werden kann, daß der Prozeßbevollmächtigte der Erinnerungsführer bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung für seine Mandanten keine Beschwerde eingelegt hätte, so daß beim BFH keine Gerichtskosten angefallen wären (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
  • BFH, 18.01.2000 - VII R 21/99

    Postulationsfähigkeit; Urteilszustellung an Konkursverwalter

    Ob der Kläger dabei gemäß § 55 Abs. 1 FGO über den nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG bestehenden Vertretungszwang schriftlich hätte belehrt werden müssen (…vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 55 Rdnr. 18), was nicht geschehen ist, bedarf keiner Entscheidung; denn selbst wenn --über den Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO hinausgehend-- über den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang zu belehren sein sollte, würde das Unterbleiben einer solchen Belehrung nicht dazu führen, dass eine entgegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ohne einen postulationsfähigen Vertreter eingelegte Revision deshalb zulässig wäre (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
  • BFH, 18.09.1997 - VII B 161/97
    Zwar hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 50/97 entschieden, daß im Falle der Konkurrenz der Unzulässigkeitsgründe "Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde" und "mangelnde Postulationsfähigkeit" von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 GKG abzusehen ist, wenn die Beschwerde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das FG eingelegt worden ist.
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