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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 11.11.1975

Rechtsprechung
   BFH, 17.03.1977 - VII B 69/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2389
BFH, 17.03.1977 - VII B 69/75 (https://dejure.org/1977,2389)
BFH, Entscheidung vom 17.03.1977 - VII B 69/75 (https://dejure.org/1977,2389)
BFH, Entscheidung vom 17. März 1977 - VII B 69/75 (https://dejure.org/1977,2389)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kosten der Anschlußrevision - Unselbständige Anschlußrevision - Unzulässigkeit der Revision - Analoge Anwendung für Anschlußbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGO § 128 Abs. 1, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 399
  • BStBl II 1977, 430
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.09.1971 - VI R 7/71

    Anschlußrevisionskläger - Kosten der Anschlußrevision - Unselbständige …

    Auszug aus BFH, 17.03.1977 - VII B 69/75
    Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. und VI. Senats an (BFHE 98, 461; 103, 393), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war.
  • BFH, 10.03.1970 - IV R 34/70

    Kosten der Anschlußrevision bei Unzulässigkeit von vornherein

    Auszug aus BFH, 17.03.1977 - VII B 69/75
    Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. und VI. Senats an (BFHE 98, 461; 103, 393), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1975 - VII B 69.75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,1770
BVerwG, 11.11.1975 - VII B 69.75 (https://dejure.org/1975,1770)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1975 - VII B 69.75 (https://dejure.org/1975,1770)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1975 - VII B 69.75 (https://dejure.org/1975,1770)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines mit der Störung einer schriftlichen Prüfung durch Baulärm begründeten Mangels des Prüfungsverfahrens erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses - Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Prüflinge - Kaufmännische Diplomprüfung an der Universität ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 26.70
    Auszug aus BVerwG, 11.11.1975 - 7 B 69.75
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in den beiden Entscheidungen, die sich mit der Störung einer Prüfung durch Baulärm befassen (Urteile vom 17. Januar 1969 - BVerwG VII C 77.67 - [BVerwGE 31, 190] und vom 18. September 1970 - BVerwG VII C 26.70 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 42]), als selbstverständlich vorausgesetzt.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem - bereits erwähnten - Urteil vom 17. Januar 1969 für eine mündliche Prüfung und in dem Urteil vom 18. September 1970 (a.a.O.) auch für eine schriftliche Prüfung verneint.

    Aber auch bei einer schriftlichen Prüfung hat es der beschließende Senat in dem Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG VII C 26.70 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 42) für zulässig angesehen, daß der Prüfling den Mangel des Prüfungsverfahrens, den er in einer Beeinträchtigung durch Baulärm erblickte, erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend machte, in der damals entschiedenen Sache war die durch Baulärm gestörte Klausur am 24. April 1967 geschrieben, das Prüfungsergebnis am 6. September 1967 bekanntgegeben und der Mangel erst mit der nach zwei erfolglosen Wiederholungsversuchen am 5. September 1968 erhobenen Klage geltend gemacht worden.

  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 77.67

    Rechtzeitige Geltendmachung eines Prüfungsmangels durch den Prüfling - …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1975 - 7 B 69.75
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in den beiden Entscheidungen, die sich mit der Störung einer Prüfung durch Baulärm befassen (Urteile vom 17. Januar 1969 - BVerwG VII C 77.67 - [BVerwGE 31, 190] und vom 18. September 1970 - BVerwG VII C 26.70 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 42]), als selbstverständlich vorausgesetzt.

    Bei einer mündlichen Prüfung mit anschließender Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ergibt sich dies schon daraus, daß zwischen dem eigentlichen Prüfungsvorgang, der mündlicher Prüfung, und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses regelmäßig nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum liegt, in dem es für den Prüfling ebenso wie während des Prüfungsvorgangs selbst nicht zumutbar ist, sich darüber schlüssig zu werden, ob, wann und in welcher Weise er sein Recht geltend machen sollte (vgl. BVerwGE 31, 190 [192]).

  • BVerwG, 13.10.1972 - VII C 17.71

    Stellen von unterschiedlichen Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten in der …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1975 - 7 B 69.75
    Aus dem durch Art. 3 Abs. 1 GG bundesrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit, dem im Prüfungsrecht besonders Bedeutung zukommt (vgl. BVerwGE 41, 34 [35] mit weiteren Nachweisen), läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten.
  • BVerwG, 22.03.1963 - VII C 141.61

    Begriff der "Prüfungsfähigkeit" - Vereinbarkeit des landesrechtlichen Begriffs …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1975 - 7 B 69.75
    Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen ein Prüfling eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit oder auch einen Nachteil bei der Prüfungszulassung, den er hätte abwenden können, bewußt in Kauf nimmt (vgl. Urteile vom 22. März 1963 - BVerwG VII C 141.61 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17] …und vom 3. Mai 1963 - BVerwG VII C 46.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19]), schließt der Grundsatz der Chancengleichheit nicht aus, daß ein Prüfling im Falle der Störung einer schriftlichen Prüfung durch Baulärm einen darin liegenden Mangel des Prüfungsverfahrens erst nach der Bekanntgabe des Präfungsergebnisses geltend macht.
  • BVerwG, 03.05.1963 - VII C 46.62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtung einer universitären …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1975 - 7 B 69.75
    Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen ein Prüfling eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit oder auch einen Nachteil bei der Prüfungszulassung, den er hätte abwenden können, bewußt in Kauf nimmt (vgl. Urteile vom 22. März 1963 - BVerwG VII C 141.61 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17] und vom 3. Mai 1963 - BVerwG VII C 46.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19]), schließt der Grundsatz der Chancengleichheit nicht aus, daß ein Prüfling im Falle der Störung einer schriftlichen Prüfung durch Baulärm einen darin liegenden Mangel des Prüfungsverfahrens erst nach der Bekanntgabe des Präfungsergebnisses geltend macht.
  • BVerwG, 29.06.1972 - VII B 15.71

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung eines Grundstücksbesitzers zum …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1975 - 7 B 69.75
    Auch soweit zur Ergänzung der Prüfungsordnung allgemeine Rechtsgrundsätze herangezogen werden und eine daraus resultierende Mitwirkungspflicht des Prüflings am Prüfungsverfahren verneint wird, geht es - worauf der Kläger zutreffend hinweist - nicht um Bundesrecht; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung nichtrevisiblen Rechts herangezogen werden, nicht revisibel (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1972 - BVerwG VII B 15.71 - [DVBl. 1973, 373] mit weiteren Nachweisen).
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