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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.1970 - VII C 43.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,742
BVerwG, 27.02.1970 - VII C 43.69 (https://dejure.org/1970,742)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1970 - VII C 43.69 (https://dejure.org/1970,742)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1970 - VII C 43.69 (https://dejure.org/1970,742)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 23.10.1970)

    Zahlen ohne Glauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 35, 90
  • NJW 1970, 1433
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Es bezog sich auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 35, 90), das § 2 Abs. 1 pr.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 27. Februar 1970 (BVerwGE 35, 90) zurückgewiesen.

    Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 35, 90) entschieden habe, sei die Vorschrift die Ausprägung eines verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen des Austretenden und der Kirche.

    Die Entscheidungen der Gerichte 1) nahmen jeweils Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1970 (BVerwGE 35, 90).

  • BFH, 13.03.1974 - VI R 240/71

    Beendigung der Kirchensteuerpflicht - Gesetzliche Grundlage - Festsetzung - …

    Auch das BVerwG halte in seinem Urteil vom 27. Februar 1970 VII C 43/69 (NJW 1970, 1433) die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AustrG mit dem Grundgesetz für vereinbar.

    Der Senat schließt sich der Auffassung des BVerwG (Urteil VII C 43/69) an, soweit der Kläger die Regelung des § 2 Abs. 1 AustrG für mit dem GG nicht vereinbar ansieht.

  • BVerwG, 25.07.1973 - VII B 55.73

    Kirchenaustritt und Beendigung der Kirchensteuerpflicht

    Zur Kirchensteuer im Falle eines Kirchenaustritts (Bestätigung von BVerwGE 35, 90 [BVerwG 27.02.1970 - VII C 43/69]).

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1970 (BVerwGE 35, 90 [BVerwG 27.02.1970 - VII C 43/69]) entschieden, daß die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 des (preußischen) Gesetzes betr.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf seine Entscheidung vom 27. Februar 1970 (BVerwGE 35, 90 ) verwiesen und ergänzend ausgeführt, Kirchenaustritt und Wohnsitzverlegung unterschieden sich in ihren kirchensteuerrechtlichen Auswirkungen in wichtigen Punkten.
  • BVerwG, 14.09.1973 - VII B 80.73

    Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1970 (BVerwGE 35, 90) entschieden, daß die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 des (preußischen) Gesetzes betr.
  • BVerwG, 20.07.1971 - VII B 45.71

    Rechtsmittel

    In seinem Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG VII C 43.69 - (BVerwGE 35, 90 ff.) hat der beschließende Senat ausgesprochen, daß die strittige Bestimmung weder Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. WRV noch Art. 2, 3 oder 4 GG verletzt.
  • BVerwG, 04.01.1974 - VII B 113.73

    Heranziehung zur Kirchensteuer

    Im übrigen hat sich der Senat zu der erwähnten Frage bereits grundsätzlich geäußert (vgl. BVerwGE 35, 90 [BVerwG 27.02.1970 - VII C 43/69]); er hat eine Zulassung der Revision zu ihrer erneuten Erörterung wiederholt abgelehnt und dies in seinem Beschluß vom 25. Juli 1973 - BVerwG VII B 55.73 - noch einmal näher begründet.
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