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Rechtsprechung
   BFH, 19.03.2019 - VII R 13/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21627
BFH, 19.03.2019 - VII R 13/18 (https://dejure.org/2019,21627)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2019 - VII R 13/18 (https://dejure.org/2019,21627)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2019 - VII R 13/18 (https://dejure.org/2019,21627)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EnergieStG § 8 Abs 1, EnergieStG § 26 Abs 1, EGRL 96/2003 Art 21 Abs 3, EnergieStG § 4, EnergieStG § 1 Abs 2, EnergieStG § 6 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1
    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 EnergieStG, § 26 Abs 1 EnergieStG, Art 21 Abs 3 EGRL 96/2003, § 4 EnergieStG, § 1 Abs 2 EnergieStG
    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

  • IWW

    § 26 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes, § 1 Abs. 2 Nr. 1,... § 4 Nr. 1 EnergieStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 EnergieStG, § 26 Abs. 1 EnergieStG, Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 26 EnergieStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 EnergieStG, § 4 EnergieStG, § 6 EnergieStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG, § 6 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 1 Abs. 2 EnergieStG, § 126 Abs. 4 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

  • Wolters Kluwer

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

  • Betriebs-Berater

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kuppelprodukte in der Tierkörperbeseitigung - und das Herstellerprivileg bei der Energiesteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von so genannten Kuppelprodukten

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EnergieStG § 26, EGRL 96/2003 Art 21
    Energiesteuer, Verheizen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 26/12

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von anderen Produkten als …

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 13/18
    Es ist dabei von einer verwendungsbezogenen und nicht von einer anlagenbezogenen Begünstigung auszugehen (Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 - VII R 26/12, BFHE 242, 454, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 50; zustimmend Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/ StromStG, § 26 EnergieStG Rz 9; Bender in Friedrich/Soyk, Energiesteuern Kommentar, § 26 EnergieStG Rz 55; Pohl, eKomm Ab 01.01.2016, § 26 EnergieStG, Rz 9).

    Rn. 17 b) Durch den Einsatz des Energieerzeugnisses muss vielmehr der Hauptzweck des Herstellungsbetriebs erfüllt werden, d.h. der Verbrauch muss die Herstellung von Energieerzeugnissen zumindest fördern (Senatsurteil in BFHE 242, 454, ZfZ 2014, 50, m.w.N.).

    Rn. 18 Die Steuerbefreiung kann demnach nur für die Herstellung von Energieerzeugnissen in Anspruch genommen werden (Senatsurteil in BFHE 242, 454, ZfZ 2014, 50, Rz 11).

    Anderenfalls könnte durch eine verhältnismäßig geringe Produktion von Energieerzeugnissen eine Steuerbegünstigung auch für die Herstellung anderer Produkte erlangt werden (Senatsurteil in BFHE 242, 454, ZfZ 2014, 50).

  • EuGH, 06.06.2018 - C-49/17

    Koppers Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 13/18
    Er hat in seinem Urteil Koppers Denmark vom 6. Juni 2018 - C-49/17 (EU:C:2018:395, ZfZ 2018, 182) klargestellt, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs, der sie hergestellt hat, zum Zweck der Herstellung anderer Energieerzeugnisse nicht unter die in Art. 21 Abs. 3 EnergieStRL vorgesehene Ausnahme in Bezug auf den Steuerentstehungstatbestand fällt, wenn die im Rahmen der Haupttätigkeit dieses Betriebs hergestellten Energieerzeugnisse dazu bestimmt sind, für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet zu werden.

    Anderenfalls würde die fehlende Besteuerung dieser Erzeugnisse nicht durch die anschließende Besteuerung der hergestellten Energieerzeugnisse ausgeglichen, weil diese nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind (EuGH-Urteil Koppers Denmark, EU:C:2018:395, Rz 30, ZfZ 2018, 182).

    Der EuGH weist in der zitierten Entscheidung darüber hinaus darauf hin, dass eine andere Auslegung zu einer Lücke in den Besteuerungsregeln führen würde (EuGH-Urteil Koppers Denmark, EU:C:2018:395, Rz 29, ZfZ 2018, 182).

  • FG Düsseldorf, 07.02.2018 - 4 K 1172/17

    Befreiung eines als Heizstoff eingesetzten Tierfetts von der Energiesteuer; …

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 13/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.02.2018 - 4 K 1172/17 VE wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21

    Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur …

    Die Herstellung der Schlacke hängt somit nicht mit der Stromerzeugung im Kraftwerk der Klägerin zusammen und fördert diese nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 13/18, BFHE 264, 550, Rz 16 f.).

    Rn. 122 Kuppelprodukte fallen zwangsläufig bei der Herstellung von Energieerzeugnissen an (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 13/18, BFHE 264, 550, Rz 21).

    Insbesondere wenn die gewonnenen nicht energetischen Erzeugnisse wirtschaftlich verwertet werden, könnte durch die Gewährung einer Steuerbegünstigung der Zweck der Energiesteuerrichtlinie --die Einführung eines harmonisierten Systems zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom-- beeinträchtigt werden (vgl. EuGH-Urteil Repsol Petróleo vom 03.12.2020 - C-44/19, EU:C:2020:982, Rz 30 und 37; vgl. auch Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 13/18, BFHE 264, 550, Rz 24).

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 1253/19

    Besteuerung von Restgasen

    Maßgeblich ist allein, dass die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Prozesswärme eingesetzt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2019 - VII R 13/18, BFHE 264, 550, Rn. 14).

    Demensprechend ist die Begünstigungsnorm restriktiv auszulegen, so dass die Steuerbefreiung nur für die Herstellung von Energieerzeugnissen in Anspruch genommen werden kann (BFH-Urteil vom 19. März 2019 - VII R 13/18, BFHE 264, 550, Rn. 16, 18, m.w.N.).

    Anderenfalls könnte durch eine verhältnismäßig geringe Produktion von Energieerzeugnissen eine Steuerbegünstigung auch für die Herstellung anderer Produkte erlangt werden (BFH-Urteil vom 19. März 2019 - VII R 13/18, BFHE 264, 550, Rn. 18).

  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer …

    Die (wenn auch ungewollte) Herstellung von zwangsläufig bei der Energieerzeugnis-Herstellung anfallenden sog. "Kuppelprodukten" führe insoweit zwingend zur Besteuerung der eingesetzten Energieerzeugnisse, und zwar unabhängig davon, ob die Kuppelprodukte vermarktungsfähig seien (BFH, Urteil vom 19. März 2019, VII R 13/18, BFH/NV 2019, 1013, juris Rn. 21-26, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 6. Juni 2018, C-49/17, Koppers Denmark).
  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer …

    Die (wenn auch ungewollte) Herstellung von zwangsläufig bei der Energieerzeugnis-Herstellung anfallenden sog. "Kuppelprodukten" führe insoweit zwingend zur Besteuerung der eingesetzten Energieerzeugnisse, und zwar unabhängig davon, ob die Kuppelprodukte vermarktungsfähig seien (BFH, Urteil vom 19. März 2019, VII R 13/18, BFH/NV 2019, 1013, juris Rn. 21-26, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 6. Juni 2018, C-49/17, Koppers Denmark).
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