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Rechtsprechung
   BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3479
BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84 (https://dejure.org/1988,3479)
BFH, Entscheidung vom 05.07.1988 - VII R 142/84 (https://dejure.org/1988,3479)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 1988 - VII R 142/84 (https://dejure.org/1988,3479)
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.06.1966 - VII 293/64

    Nichtabführung von einbehaltener Lohnabzugsbeträge beim Finanzamt

    Auszug aus BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84
    Demgemäß ist als Inhalt eines Abrechnungsbescheids über die Frage, ob ein Steueranspruch verjährt ist, in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die genaue Angabe des Steueranspruchs nach Steuerart, Betrag (Höhe) und Jahr (Zeitpunkt oder Zeitraum der Entstehung) sowie die Feststellung darüber gefordert worden, ob er verjährt ist oder nicht (vgl. Urteile des Senats vom 8. Juni 1966 VII 293/64, BFHE 86, 409, BStBl III 1966, 563, und vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714).

    In dem Urteil des Senats in BFHE 86, 409, BStBl III 1966, 563 ist außerdem beanstandet worden, daß der Abrechnungsbescheid keine ausdrückliche Feststellung darüber enthalten habe, weshalb die Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden könne.

  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung …

    Auszug aus BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84
    Zu den Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen gehören diejenigen über das Erlöschen von Zahlungsansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen und damit auch eine Streitigkeit über die Verjährung eines Steueranspruchs (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).
  • BFH, 01.08.1979 - VII R 115/76

    Zuständigkeitsänderung des FA - Beteiligte am Verfahren - Anforderungen an …

    Auszug aus BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84
    Demgemäß ist als Inhalt eines Abrechnungsbescheids über die Frage, ob ein Steueranspruch verjährt ist, in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die genaue Angabe des Steueranspruchs nach Steuerart, Betrag (Höhe) und Jahr (Zeitpunkt oder Zeitraum der Entstehung) sowie die Feststellung darüber gefordert worden, ob er verjährt ist oder nicht (vgl. Urteile des Senats vom 8. Juni 1966 VII 293/64, BFHE 86, 409, BStBl III 1966, 563, und vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714).
  • BFH, 27.03.1968 - VII 306/64

    Erteilung eines Abrechnungsbescheides bei Uneinigkeit zwischen Finanzamt und …

    Auszug aus BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84
    In dem Urteil des Senats vom 27. März 1968 VII 306/64 (BFHE 92, 160, BStBl II 1968, 501) wird allerdings ausgeführt, daß im Abrechnungsbescheid auch zu entscheiden sei, wodurch das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung eingetreten sei, was in dem Rechtsstreit, der diesem Urteil zugrunde lag, streitig war.
  • BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17

    Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

    Des Weiteren sind ggf. Feststellungen darüber erforderlich, ob der Steueranspruch verjährt ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69).
  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

    Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO 1977) betreffen, durch einen Verwaltungsakt, der in Anlehnung an die frühere Regelung in § 125 der Reichsabgabenordnung (AO) allgemein als Abrechnungsbescheid bezeichnet wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69, 70, und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96, BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479, 480).

    Der Bescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 hat danach nur die für die Beteiligten verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (= erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist (Senatsurteil in BFH/NV 1990, 69, 70, m.w.N.); d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlaß, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1968 VII 306/64, BFHE 92, 160, BStBl II 1968, 501, …und vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 582).

    Die Wechselwirkung zwischen der Untersuchungspflicht des FA und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erteilung eines Abrechnungsbescheides i.S. des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist an dem Sinn und Zweck dieses Bescheides über Streitigkeiten zwischen der Finanzbehörde und dem Schuldner, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, eine verbindliche Klärung herbeizuführen (BFH in BFH/NV 1990, 69, 70), zu orientieren.

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung …

    Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist ein Abrechnungsbescheid auch dann gegeben, wenn das FA die Äußerung --wie hier-- nicht ausdrücklich als Abrechnungsbescheid oder als Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO bezeichnet hat (…vgl. BFH-Urteile vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569; vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69).
  • BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96

    Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die …

    Die Anforderungen an die nach § 119 AO 1977 erforderliche inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts sind demgemäß danach auszurichten, daß die Klärung der im Einzelfall bestehenden Streitigkeit erreicht wird (Senatsurteil vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69).

    Da im Abrechnungsbescheid über das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen zu entscheiden ist (vgl. den Wortlaut von § 125 AO), muß in ihm oder jedenfalls in der Einspruchsentscheidung angegeben sein, ob und ggf. wodurch (vgl. die Erlöschensgründe gemäß § 47 AO 1977) die streitige Zahlungsverpflichtung erloschen ist (Urteile des Senats vom 27. März 1968 VII 306/64, BFHE 92, 160, BStBl II 1968, 501, und in BFH/NV 1990, 69, 70;… Tipke/Kruse, a. a. O., § 218 AO 1977 Tz. 9).

    Über die konkrete Streitfrage hinaus können Angaben zur Frage der Aufrechnung nicht gefordert werden (vgl. Senat in BFH/NV 1990, 69, 70, dort zur Frage der Verjährung).

    Soweit zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen in der BFH-Rechtsprechung noch ausgeführt wird, zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheides gehöre - neben der Angabe des Erlöschensgrundes - auch die Bezeichnung des bzw. der Steueransprüche (aufgegliedert) nach Steuerart, Zeitraum (Steuerjahr) und Betrag (Senatsurteile vom 8. Juni 1966 VII 293/64, BFHE 86, 409, BStBl III 1966, 563; vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, und in BFH/NV 1990, 69, 70;… ebenso: Tipke/Kruse, a. a. O., § 218 AO 1977 Tz. 9; Baumdicker, Der Erlaß eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO Deutsche Steuer-Zeitung 1982, 188, 189), beziehen sich diese Anforderungen auf den bzw. die Steueransprüche, die Gegenstand des Abrechnungsbescheides sind.

  • BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Das Urteil des FG weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 1. August 1979 VII R 115/76 (BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714) und von den vom Kläger zusätzlich benannten Entscheidungen vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (BFH/NV 1990, 69) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) ab.

    Soweit zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen in der BFH-Rechtsprechung noch ausgeführt wird, zur hinreichenden Bestimmtheit des Abrechnungsbescheids gehöre --neben der Angabe von Erlöschensgründen-- auch die Bezeichnung des, bzw. der Steueransprüche aufgegliedert nach Steuerart, Zeitraum (Steuerjahr) und Betrag (vgl. Senatsurteile in BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, und in BFH/NV 1990, 69, 70), beziehen sich diese Anforderungen auf die mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalte, daß der Eintritt der Festsetzungsverjährung von Umsatzsteuerforderungen aus einem bestimmten Veranlagungszeitraum streitig geworden war.

  • FG Niedersachsen, 18.01.1996 - XII 21/94

    Erlöschen eines abgetretenen Umsatzsteuererstattungsanspruchs; Sinn und Zweck …

    Die Anforderung an die nach § 119 AO 1977 erforderliche inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsaktes sind demgemäß danach auszurichten, daß die Klärung der im Einzelfall bestehenden Streitigkeit erreicht wird (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69, 70).

    Demgemäß verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheides, daß die Steuerart, das Steuerjahr und der zugehörige Betrag zu benennen sind und wodurch ein Erlöschen eingetreten ist (BFH, Urteil vom 8. Juni 1966 VII 293/64, BStBl III 1966, 563, BFH, Urteil vom 1. August 1979 VII R 115/76, BStBl II 1979, 74, BFH, Urteil vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69).

  • BFH, 29.01.1992 - II B 132/91

    Formularmäßiger Erlass eines handschriftlichen Steuerbescheides

    Diesem Erfordernis ist nicht dadurch genügt, daß ausgeführt wird, das finanzgerichtliche Urteil lasse nicht erkennen, ob und inwieweit das FG in seiner eigenen Entscheidung sich an den Maßstäben der Urteile des BFH vom 17. September 1986 II R 62/84 (…BFH/NV 1987, 738) und vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (BFH/NV 1990, 69) orientiert.
  • BFH, 19.10.1999 - VII B 94/99

    Rechtsschutzbedürfnis; Aussetzung des Verfahrens

    Denn mit Erlaß des Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO 1977 ist über die Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Abrechnungsverfügung vom ... ergeben haben, verbindlich entschieden worden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2009 - 1 M 170/09

    Kommunalabgabenrecht: Vollstreckung von Abgabenbescheiden bei Zahlungsverjährung

    Über diese Frage hätte nach § 12 Abs. 1 KAG, § 218 Abs. 2 AO zunächst die Antragsgegnerin zu entscheiden (vgl. BFH, 12.06.1986 - VII R 103/83 - 05.07.1988 - VII R 142/84 - 11.09.1989 - VII B 129/89 - jeweils juris).
  • BFH, 29.01.1992 - II B 139/91

    Anforderungen an formularmäßige Erlassung von Steuerbescheiden

    Diesem Erfordernis ist nicht dadurch genügt, daß ausgeführt wird, das finanzgerichtliche Urteil lasse nicht erkennen, ob und inwieweit das FG in seiner eigenen Entscheidung sich an den Maßstäben der Urteile des BFH vom 17. September 1986 II R 62/84 (…BFH/NV 1987, 738) und vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (BFH/NV 1990, 69) orientiert.
  • FG Köln, 01.12.2006 - 5 K 2566/04

    Aufrechnung eines rechtswegfremden Gegenanspruchs

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.1995 - 1 K 2096/94

    Abgabenordnung; Rückforderung einer Doppelerstattung durch das Finanzamt

  • FG München, 21.07.1997 - 1 K 2619/95
  • FG Bremen, 04.02.1997 - 296049K 2

    Notwendiger Inhalt eines Abrechnungsbescheides; Zahlungsverjährung von Ansprüchen …

  • FG Düsseldorf, 02.09.1998 - 13 K 6794/93

    Gründe für die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides; Formelle Mängel eines …

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