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Rechtsprechung
   BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1916
BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85 (https://dejure.org/1988,1916)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1988 - VII R 90/85 (https://dejure.org/1988,1916)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1988 - VII R 90/85 (https://dejure.org/1988,1916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für nicht abgeführte Lohnsteuer - Enthaftung durch interne Zuständigkeitsverteilung (Ressortzuständigkeit)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 103, § 109, § 110; AO (1977) § 69, § 34

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. April 1984 V R 128/79 (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778) könne bei der Haftung eine interne Aufteilung der Geschäfte unter den Geschäftsführern nur dann Berücksichtigung finden, wenn vorweg eindeutig - das bedeute zumindest schriftlich - geregelt sei, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise.

    Denn auch in diesem Falle bleibt grundsätzlich jeder Geschäftsführer für die Geschäftsführung im ganzen verantwortlich (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG, und BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 777).

    Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 entschieden, daß bei einer Verteilung der Geschäfte der GmbH auf mehrere Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung die Verantwortung eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die diesem nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber begrenzt werden kann.

    Die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1987 VII R 86/85, BFH / NV 1987, 550).

    Denn für die Frage der steuerlichen Haftung kann, wie der BFH wiederholt entschieden hat (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; BFH / NV 1987, 550), vom Grundsatz der Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer für die Geschäftsführung im ganzen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur dann abgesehen werden, wenn die Verteilung der Geschäftsbereiche von vornherein eindeutig und damit zumindest schriftlich geregelt war.

    Der Kläger hatte demnach - auch wenn die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern im Streitfalle berücksichtigungsfähig wäre - aufgrund der Liquiditätslage der GmbH nach den Rechtsgrundsätzen des Urteils in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 Anlaß zu Zweifeln, ob die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft durch den für die Steuerangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer noch ordnungsgemäß erfüllt werden würden.

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85
    Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, darf er die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder als Teilbetrag auszahlen, und er muß dann aus den übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).

    Denn die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften muß von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt werden (BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 522).

    Er hat damit, wie das FG zu Recht entschieden hat, die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzt; denn für die Annahme des Verschuldens i. S. des § 109 AO reicht bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten aus (BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, m. w. N.).

  • BFH, 13.01.1987 - VII R 86/85

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für von den Arbeitslöhnen der …

    Auszug aus BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85
    Die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1987 VII R 86/85, BFH / NV 1987, 550).
  • BFH, 17.05.1988 - VII R 89/85
    Auszug aus BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85
    Ebenso:Urteil vom 17. Mai 1988 VII R 89/85.
  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Aus ihr folgt ferner eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die der juristischen Person obliegen (BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).

    Dies erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige --und deshalb schriftliche-- Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1989, 4, 6, m.w.N.).

    Im übrigen gilt aber selbst bei schriftlicher Regelung der Geschäftsverteilung zwischen den gesetzlichen Vertretern eine Begrenzung der Verantwortlichkeit nur insoweit und so lange, als kein Anlaß besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierfür zuständigen Vertreter (Geschäftsführer) zu zweifeln (Senat in BFH/NV 1989, 4, 6, m.w.N.).

    Zeichnet sich die nahende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft bzw. eines Vereins ab, so ist jeder gesetzliche Vertreter verpflichtet, sich um die Gesamtbelange der juristischen Person zu kümmern (vgl. BFH in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Senatsurteil in BFH/NV 1989, 4, 6).

  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren …

    Eine Begrenzung der steuerlichen Haftung für den nach der internen Aufgabenverteilung nicht für die Steuerangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsverteilung zwischen dem Geschäftsführer und einem faktischen Geschäftsführer oder auch - wie hier - Prokuristen schriftlich und von vornherein eindeutig geregelt ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

    Da eine haftungsbeschränkende Verteilung der Geschäfte weder im Gesellschaftsvertrag noch im Handelsregister oder an anderer Stelle schriftlich festgelegt worden ist, kann eine Haftungsbegrenzung auch aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen (vgl. Urteile des BFH vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).
  • FG Bremen, 12.10.1993 - 293097K 5
    Eine Begrenzung der steuerrechtlichen Haftung für den nach der internen Aufgabenverteilung nicht für die Steuerangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern von vornherein eindeutig und schriftlich geregelt ist (BFH Urteil vom 17.05.1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).

    Das kann geschehen durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung (vgl. BFH/NV 1989, 4).

    Selbst wenn aber eine solche Begrenzung im Streitfall formgerecht vorgelegen hätte, hätte sich der Kläger nicht auf die Angaben seines für die steuerlichen Angelegenheiten zuständigen Geschäftsführers über die Begleichung steuerlicher Verbindlichkeiten verlassen dürfen (BFH/NV 1989, 4).

  • BFH, 13.02.1996 - VII B 245/95

    Haftung des Geschäftsführers als "Strohmann"

    Eine haftungsbeschränkende Aufteilung der Geschäfte kann nur zwischen mehreren Geschäftsführern erfolgen und nur dann steuerrechtlich Beachtung finden, wenn und solange kein Anlaß besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierfür zuständigen Geschäftsführer zu zweifeln (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Senatsurteil vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).
  • BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02

    Geschäftsführer; Haftung

    Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Geschäftsführer von der umfassenden Sorge für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, die ihm § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) auferlegt, (teilweise) entlastet wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).
  • BFH, 21.08.2000 - VII B 260/99

    Verein, Haftung des 2. Vorsitzenden

    Zutreffend hat das FG daher ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des Vereins die --selbst schriftlich vereinbarte-- Haftungsbeschränkung verdränge und ein Anlass für den Antragsteller bestanden hätte, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten durch den 1. Vorsitzenden zu überwachen und zu kontrollieren (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761, 764, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).
  • FG Münster, 01.09.1997 - 1 K 1959/97

    Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

    Hat eine juristische Person mehrere gesetzliche Vertreter, so kommt eine Begrenzung der steuerrechtlichen Haftung für den nach der internen Aufgabenverteilung nicht, für die Steuerangelegenheiten zuständigen Vertreter nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsverteilung von vornherein eindeutig und schriftlich geregelt ist (BFH-Urteil vom 17.05.1988 - VII R 90/85 -, BFH/NV 1989, 4).

    Für die Praxis: Hat eine juristische Person mehrere gesetzliche Vertreter, kommt eine Begrenzung der steuerrechtlichen Haftung für den nach der internen Aufgabenverteilung nicht für die Steuerangelegenheit zuständigen Vertreter nur dann in Betracht, wenn die Aufgabenverteilung von vornherein eindeutig und schriftlich geregelt ist (BFH vom 17.5.1988, BFH/NV 1989, 4).

  • FG München, 29.05.2001 - 3 K 4395/97

    Begrenzung der steuerrechtlichen Geschäftsführerhaftung durch Aufgabenteilung …

    Bei einer Verteilung der Geschäfte einer GmbH auf mehrere Geschäftsführer kann die Verantwortung eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die diesem nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber begrenzt werden (BFH-Urteil vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4 m.w.N.).

    Die Begrenzung der Verantwortlichkeit gilt insoweit und solange, als kein Anlass besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierfür zuständigen Geschäftsführer zu zweifeln (BFH in BFH/NV 1989, 4).

  • FG München, 26.11.2009 - 14 K 4775/06

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

    Aus ihr folgt ferner eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die der juristischen Person obliegen (BFH-Urteil vom Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).

    Dies erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige -- und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFH in BStBl II 1984, 776, 778 und in BFH/NV 1989, 4).

  • FG München, 01.05.2001 - 3 K 4395/97

    Begrenzung der Geschäftsführerhaftung; Haftung für Umsatzsteuervoranmeldung …

  • FG Münster, 19.03.1997 - 1 K 6521/96

    Lohnsteuer-Haftung eines Vereinsvorsitzenden

  • FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 20/15

    Interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren GmbH-Geschäftsführern Haftung eines …

  • FG Saarland, 08.09.2000 - 1 K 84/00

    1. Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH 2. Keine …

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.1997 - 5 K 1942/96

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Verstößen gegen seine Verpflichtung …

  • BFH, 17.05.1988 - VII R 89/85
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