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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2018 - VII ZB 12/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37991
BGH, 10.10.2018 - VII ZB 12/15 (https://dejure.org/2018,37991)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2018 - VII ZB 12/15 (https://dejure.org/2018,37991)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - VII ZB 12/15 (https://dejure.org/2018,37991)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Übermittlung der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger trotz Auskunftssperre im Melderegister

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 755 Abs 1 ZPO, § 41 S 2 BMG, § 51 Abs 1 BMG, § 51 Abs 2 S 1 BMG
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Übermittlung der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger trotz Auskunftssperre im Melderegister

  • IWW

    § 755 Abs. 1 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 755 ZPO, § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG, § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG, § 2 Abs. 2 BDSG, § 41 Satz 2 BMG, § 51 Abs. 1, Abs. 2 BMG, § 755 Abs. 2 ZPO, § 755 Abs. 3 ZPO, § 755 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 882c Abs. 3 Satz 3, § 882f Abs. 2, § 882g Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 51 BMG, § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 760 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister; Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister; Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsvollzieher muss Auskunftssperre beachten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weitergabe der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Leitsatz)

    Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Auskunftssperre im Melderegister keine Weitergabe der Schuldneranschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1535
  • MDR 2019, 248
  • NZI 2019, 288
  • FamRZ 2019, 234
  • WM 2018, 2284
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.06.2017 - VII ZB 5/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts …

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - VII ZB 12/15
    Rn. 23 ee) Die gegenüber dem Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigenden Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die den Staat verpflichten, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14 Rn. 9, NJW-RR 2017, 960), werden hinreichend gewahrt.
  • LG Bamberg, 16.04.2015 - 3 T 61/15

    Keine Übermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch Gerichtsvollzieher …

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - VII ZB 12/15
    Rn. 5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in DGVZ 2017, 18 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die ermittelte Anschrift der Schuldnerin dem Gläubiger nicht mitzuteilen, sei nicht zu beanstanden.
  • AG Wittenberg, 23.12.2013 - 26 M 2432/13

    Gerichtsvollzieherkosten: Ansatz von zwei Nichterledigungsgebühren bei …

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - VII ZB 12/15
    Es obliegt vielmehr dem Gläubiger, im Bedarfsfall eine Melderegisterauskunft bei der insoweit sachnäheren Meldebehörde zu beantragen (vgl. AG Marbach, DGVZ 2014, 70, juris Rn. 9), die dann den Schuldner anzuhören hat, um gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 2 BMG zu entscheiden, ob eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ausgeschlossen und eine Melderegisterauskunft ausnahmsweise erteilt werden kann.
  • VG München, 28.08.2026 - M 23 E 26.5610

    Streit über die Wirksamkeit der Erledigungserklärung, Bedingte Erledigterklärung, …

    Auch ist der vorliegende Fall nicht mit dem zu vergleichen, der der Entscheidung des BGH (B.v. 10.10.2018 - VII ZB 12/15 - juris) zugrunde liegt: Dort wurde festgehalten, dass ein Gerichtsvollzieher bei einer bestehenden Auskunftssperre die Adresse des Schuldners nicht an den Gläubiger weitergeben darf; vorliegend handelt es sich bei der Gegenseite indes nicht um einen (privaten) Gläubiger, sondern die staatlichen Ermittlungsbehörden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - 19 A 4062/19

    1. Eine Melderegisterauskunft bei eingetragener Auskunftssperre nach § 51 Abs. 2 …

    Rn. 17 Vgl. z. B. zu den Befugnissen des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO: BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - VII ZB 12/15 -, NJW-RR 2018, 1535, juris, Rn. 10 ff.; zur fehlenden Bedeutung des Auskunftsinteresses bei der Prüfung, ob trotz bestehender Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft erteilt wird, siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47.17 -, juris, Rn. 11.
  • VG Schleswig, 22.12.2022 - 10 A 42/22

    Verhältnis eines Auskunftsanspruchs nach dem IZG-SH zu Auskunftsansprüchen nach …

    Letztlich liegt es im Risikobereich des Gläubigers eines Zahlungsanspruchs, dass er nicht über die Informationen verfügt oder an die Informationen gelangt, die erforderlich sind, um eine bestehende Forderung gegen den Schuldner auch durchzusetzen (vgl. hierzu beispielhaft BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - VII ZB 12/15 - juris, Rn 10, wonach der Gerichtsvollzieher nicht befugt ist, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben).
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