Rechtsprechung
| BGH, 21.11.2024 - VII ZR 39/24 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Autos
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 631 BGB
Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Autos - IWW
§§ 631, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, § 276 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 631, § 280 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 631 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 241 Abs. 2
Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs - rechtsportal.de
BGB § 631 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 241 Abs. 2
Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs - datenbank.nwb.de
Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Autos
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensursache in Unternehmersphäre: Anforderungen an Entlastungsbeweis?
Kurzfassungen/Presse (13)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Pkw "verliert" Heckspoiler in Waschanlage: Haftung des Betreibers
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Betreiber einer Auto-Waschanlage haftet für beschädigten Heckspoiler jedenfalls dann wenn dieser zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehört
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der in der Waschanlage abgerissene Spoiler
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Autowaschanlage - und der serienmäßige Heckspoiler
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Haftung des Betreibers einer Waschanlage
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Autowaschanlage reißt Heckspoiler ab: Betreiberin haftet
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Heckspoiler ab: Zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Haftung der Betreiber von Autowaschanlagen für Fahrzeugschäden
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Zur Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Haftung des Autowaschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines Fahrzeugs
- lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Autoschaden: Wer haftet, wenn Auto und Waschanlage "nicht zueinander passen"?
Besprechungen u.ä. (4)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Unternehmer muss das Eigentum des Bestellers vor Gefahren seiner Leistung schützen! (IBR 2025, 76)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Schadensursache in der Unternehmersphäre: Anforderungen an den Entlastungsbeweis? (IBR 2025, 77)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Unklarer Haftungsausschluss greift nicht! (IBR 2025, 96)
Verfahrensgang
- AG Ibbenbüren, 20.12.2022 - 3 C 268/21
- LG Münster, 14.02.2024 - 1 S 4/23
- BGH, 21.11.2024 - VII ZR 39/24
Papierfundstellen
- NJW 2025, 435
- WM 2025, 533
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.07.2018 - VII ZR 251/17
Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße ("Auffahrunfall in der Waschstraße")
Auszug aus BGH, 21.11.2024 - VII ZR 39/24
Rn. 18 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt und sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 12 m.w.N., NJW 2018, 2956).Ferner ist davon auszugehen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind und die auf den Werkvertrag bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weiter geht als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 12 m.w.N., NJW 2018, 2956).
Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 17 f. m.w.N., NJW 2018, 2956).
Rn. 25 In Abweichung von dieser regelmäßigen Beweislastverteilung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich der Schädiger - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten hat, sondern er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 14 m.w.N., NJW 2018, 2956;… Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14 Rn. 31, NJW-RR 2017, 635;… Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 Rn. 15 f., NJW 2009, 142).
- BGH, 30.11.2004 - X ZR 133/03
Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in den AGB des Betreibers einer …
Auszug aus BGH, 21.11.2024 - VII ZR 39/24
Rn. 22 b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet (BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15;… Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10).Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 28), ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
- BGH, 22.10.2008 - XII ZR 148/06
Haftung des Vermieters einer in Brand geratenen Scheune für Schäden an …
Auszug aus BGH, 21.11.2024 - VII ZR 39/24
Rn. 24 aa) Grundsätzlich trägt der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 Rn. 15, NJW 2009, 142).Rn. 25 In Abweichung von dieser regelmäßigen Beweislastverteilung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich der Schädiger - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten hat, sondern er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH…, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 14 m.w.N., NJW 2018, 2956;… Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14 Rn. 31, NJW-RR 2017, 635; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 Rn. 15 f., NJW 2009, 142).
- BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73
Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage
Auszug aus BGH, 21.11.2024 - VII ZR 39/24
Rn. 22 b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet (BGH…, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15; Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10).Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien - für die hier keine Anhaltspunkte bestehen - kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10).
- BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04
Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der …
Auszug aus BGH, 21.11.2024 - VII ZR 39/24
Diese Grundsätze finden auch bei der Verletzung einer Schutzpflicht Anwendung, so dass es - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nicht genügt, dass der Gläubiger lediglich nachweist, dass ihm im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, juris Rn. 8). - BGH, 05.10.2016 - XII ZR 50/14
Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts: Maßgeblichkeit der letzten …
Auszug aus BGH, 21.11.2024 - VII ZR 39/24
Rn. 25 In Abweichung von dieser regelmäßigen Beweislastverteilung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich der Schädiger - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten hat, sondern er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH…, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 14 m.w.N., NJW 2018, 2956; Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14 Rn. 31, NJW-RR 2017, 635;… Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 Rn. 15 f., NJW 2009, 142).
- BGH, 22.05.2025 - VII ZR 157/24
Waschstraße haftet nicht für abgerissenen Tankdeckel
Rn. 15 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt und sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 Rn. 18, NJW 2025, 435;… Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 12 m.w.N., NJW 2018, 2956).Die Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses sind zugleich Vertragspflichten; die auf den Werkvertrag bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers geht nicht weiter als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 Rn. 18, NJW 2025, 435;… Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 12 m.w.N., NJW 2018, 2956).
Rn. 16 2. Für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 Rn. 22 m.w.N., NJW 2025, 435).
Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien - für die hier keine Anhaltspunkte bestehen - kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 Rn. 22 m.w.N., NJW 2025, 435).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 Rn. 20, NJW 2025, 435).
Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 Rn. 21, NJW 2025, 435;… Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 17 f. m.w.N., NJW 2018, 2956).
Rn. 20 4. Dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung einen Schaden verursacht hat, trägt grundsätzlich der Gläubiger, hier der Kläger beziehungsweise der Kunde der Waschanlage, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 Rn. 24, NJW 2025, 435;… Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 Rn. 15, NJW 2009, 142).
Dies gilt auch bei der Verletzung einer Schutzpflicht, so dass es - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nicht genügt, wenn der Gläubiger lediglich nachweist, dass ihm im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 Rn. 24, NJW 2025, 435;… Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, juris Rn. 8).
Rn. 21 Nur wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners, hier des Anlagenbetreibers, liegen, muss abweichend von den vorstehenden Grundsätzen der Schuldner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 Rn. 25, NJW 2025, 435;… Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 14 m.w.N., NJW 2018, 2956).
- OLG Hamburg, 15.10.2025 - 4 U 33/25
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Pkw durch das Rolltor einer …
Rn. 65 Soweit die Beklagte auf die angeblichen technischen Besonderheiten des klägerischen Fahrzeugs abstellt, ist unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.11.2024, Az. VII ZR 39/24, NJW 2025, 435) für diese Argumentation kein Raum. - LG Frankenthal, 07.04.2026 - 7 O 160/25
Kratzer in der Waschstraße - wenn der Kunde selbst haftet
Für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung (BGH NJW 2025, 435 Rn. 22;… NJW 2025, 2027 Rn. 16).Eine Ausnahme hiervon ist lediglich dann gegeben, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein im Obhutsund Gefahrenbereich des Schuldners liegen (hierzu BGH, Urteil vom 21.11.2024 - VII ZR 39/24, NJW 2025, 435, 436 Rn. 24 f.) Eben dies ist hier nicht der Fall, da es sich nicht um eine Portalwaschanlage, die vollumfänglich automatisiert und ohne jegliches Zutun des Benutzers nach Abstellen des Fahrzeugs den Waschvorgang durchführt, handelt.
- AG Saarlouis, 29.05.2026 - 43 C 343/26 Bei einem solchen Vertrag besteht die Nebenpflicht des Waschanlagenbetreibers, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug des Kunden in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt wird (BGH NJW 2018, 2956; BGH NJW 2005, 422, BGH, Urteil vom 21.11.2024 - VII ZR 39/24).
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