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   BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19   

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https://dejure.org/2020,32754
BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19 (https://dejure.org/2020,32754)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2020 - VIII B 157/19 (https://dejure.org/2020,32754)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - VIII B 157/19 (https://dejure.org/2020,32754)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § ... 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2012, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 3 Nr 26, BGB § 1908i, BGB § 1896
    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2012, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO
    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rewis.io

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1
    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1
    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überbau auf einem vermieteten Grundstück - und die Aufwendungen zu seiner Abwehr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - und seine Rüge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbungskosten bei Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2020, 995
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 95/09

    Grundsätzliche Bedeutung - Bewirtungsaufwand eines Arbeitnehmers als

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    Ebenso ist geklärt, dass die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts (FG) obliegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.01.2010 - VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875).

    Der BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 875).

  • BFH, 06.10.2009 - IX R 50/08

    Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    Derartige Aufwendungen sind indes mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 06.10.2009 - IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622, und vom 11.05.1993 - IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751).

    Ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung lässt sich allein damit nicht begründen (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 622, unter III.2.).

  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    aa) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 19.10.2005 - X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, und vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838).
  • BFH, 19.09.2016 - X B 159/15

    Sachaufklärung - Beweislastentscheidung

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    Eine fehlerhafte Einschätzung der Notwendigkeit weitergehender Ermittlungen begründet im Übrigen keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich einen materiellen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluss vom 19.09.2016 - X B 159/15, BFH/NV 2017, 54).
  • BFH, 13.07.2012 - IX B 3/12

    NZB: Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    aa) Eine Überraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 13.07.2012 - IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635).
  • BFH, 28.01.2002 - VII B 83/01

    NZB; Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das FG habe die Grundsätze der Verteilung der Beweislast verkannt, weil nicht der Kläger dafür nachweispflichtig sei, dass er keine Arbeitgebererstattung erhalten habe, legt er einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dar, da es sich insoweit nach der ständigen Rechtsprechung um einen materiell-rechtlichen Fehler handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.07.1994 - IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, und vom 28.01.2002 - VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934).
  • BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es dabei aber nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.05.2000 - VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235).
  • BFH, 19.10.2005 - X B 86/05

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    aa) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 19.10.2005 - X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, und vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838).
  • BFH, 28.07.1994 - IV S 2/93

    Unbegründetheit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe auf Grund unwahrscheinlichem

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das FG habe die Grundsätze der Verteilung der Beweislast verkannt, weil nicht der Kläger dafür nachweispflichtig sei, dass er keine Arbeitgebererstattung erhalten habe, legt er einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dar, da es sich insoweit nach der ständigen Rechtsprechung um einen materiell-rechtlichen Fehler handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.07.1994 - IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, und vom 28.01.2002 - VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934).
  • BFH, 20.12.2017 - III R 23/15

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19
    Ebenfalls zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das FG mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz sowohl von der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007 - 7 K 3121/05 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1535) als auch von der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20.12.2017 - III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469; vom 20.11.2018 - VIII R 17/16, BFHE 263, 185, BStBl II 2019, 422) abgewichen ist.
  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16

    BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter

  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - 7 K 3121/05

    Verlustabzug durch nebenberuflichen Übungsleiter

  • BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08

    Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten

  • BFH, 11.05.1993 - IX R 25/89

    Schuldzinsen für Darlehen, das zur Erfüllung einer

  • BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06

    VGA; nahe Angehörige; Schwestergesellschaften

  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07

    Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • BFH, 15.02.2012 - IV B 126/10

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 171/88

    Aufwendungen für auf Dienstreise entwendeten Privat-PKW als Werbungskosten

  • BFH, 14.03.2018 - V B 142/17

    Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, Verkauf von Speisen an einer "Heißen Theke"

  • BFH, 12.12.2012 - VI B 50/12

    Schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Nichtaussetzung bzw. Ruhen des

  • BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05

    Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ; Zulässigkeit einer auf

  • BFH, 12.07.2002 - IV B 129/01

    Divergenz; Einzelveräußerung eines WG , Tarifbegünstigung

  • BFH, 07.02.1995 - V B 62/94

    Voraussetzungen des des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

  • BFH, 26.06.2021 - VIII B 46/20

    Überraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht

    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es deshalb im Vorfeld der Entscheidung aber nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.07.2020 - VIII B 157/19, BFH/NV 2021, 10, Rz 17).

    § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist danach z.B. verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (BFH-Beschlüsse vom 06.02.2019 - VIII B 23/18, BFH/NV 2019, 402, Rz 4; in BFH/NV 2021, 10, Rz 15).

    § 96 FGO gebietet es aber nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 10, Rz 15).

    Es musste aus den in der Anlage B4 (und B6) zur Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung ziehen, der Kläger habe ausreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Verluste unternommen, weil die auf S. 34 der Beschwerdebegründung angesprochenen Aktionen im ursprünglichen Business Plan noch nicht vorgesehen waren, um einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten zu vermeiden und den Anforderungen an die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu genügen (zu dieser Verpflichtung BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 10, Rz 15).

  • BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22

    Kostentragung durch den Beigeladenen

    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es hingegen im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.07.2020 - VIII B 157/19, BFH/NV 2021, 10, Rz 17; vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, BFH/NV 2021, 1511, Rz 10; vom 30.06.2023 - VIII B 13/22, BFH/NV 2023, 2175, Rz 22).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Darüber hinaus gebietet es § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO auch nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.07.2020 - VIII B 157/19, Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem

    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es deshalb im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.07.2020 - VIII B 157/19, Rz 17; vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, Rz 10).
  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 82/21

    Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Rahmen der

    Die Entscheidung des FG muss jedoch nach dessen materiell-rechtlichem Standpunkt auf dem Verstoß gegen den klaren Akteninhalt oder der Nichtberücksichtigung einer Tatsache oder des Beteiligtenvortrags beruhen können (BFH-Beschluss vom 23.07.2020 - VIII B 157/19, BFH/NV 2021, 10, Rz 15).
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