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   BFH, 25.03.2003 - VIII R 95/02   

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https://dejure.org/2003,10483
BFH, 25.03.2003 - VIII R 95/02 (https://dejure.org/2003,10483)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2003 - VIII R 95/02 (https://dejure.org/2003,10483)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2003 - VIII R 95/02 (https://dejure.org/2003,10483)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 31; ; EStG § ... 31 Satz 1; ; EStG § 31 Satz 4; ; EStG § 31 Satz 5; ; EStG § 32; ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 32 Abs. 3; ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 36 Abs. 2; ; EStG §§ 62 ff.; ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld, Zahlung in Österreich, sog. Günstigerrechnung

  • datenbank.nwb.de

    Abzug eines Kinderfreibetrags bei Bezug einer Familienbeihilfe nach österreichischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug des Kinderfreibetrages; Veranlagung zur Einkommensteuer; Dem deutschen Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung ; Familienbeihilfe nach österreichischem Recht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 6 S 1, BGB § 1612 b, EStG § 32 Abs 6 S 3 Nr 1, EStG § 31
    Günstigerprüfung; Kinderfreibetrag; Kindergeld; Österreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/01

    Günstigerrechnung bei Bezug von Kindergeld in Österreich

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 95/02
    Es rügt eine Verletzung der §§ 31 Satz 5, 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1, 36 Abs. 2 Satz 1, 65 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG und eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2002 VIII R 53/01 (BFHE 200, 206, BStBl II 2002, 867).

    Im Streitfall erhält die Mutter des Kindes in Österreich eine Familienbeihilfe, bei der es sich um eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung handelt (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 206, BStBl II 2002, 867, unter 2. a. der Entscheidungsgründe).

  • FG München, 24.10.2002 - 13 K 4529/99

    "Halber" Kinderfreibetrag bei Unterhaltszahlung ins Ausland für Kind aus früherer

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 95/02
    Das Urteil ist in EFG 2003, 231 veröffentlicht.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 95/02
    Dem verfassungsrechtlichen Gebot, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerlich frei zu stellen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413), wird durch die Zahlung des Kindergeldes in Österreich genügt, weil dieses Kindergeld höher ist, als es die Steuerersparnis des Klägers bei Abzug eines Kinderfreibetrages wäre.
  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 110/01

    Sog. Günstigerrechnung; Berücksichtigung von in Dänemark gezahltem Kindergeld

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 95/02
    Der Senat hat mit dem nach Ergehen der Vorentscheidung veröffentlichten Urteil vom 13. August 2002 VIII R 110/01 (BFH/NV 2003, 31) das Urteil des FG Schleswig-Holstein, das das FG zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung gemacht hat, aufgehoben.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 95/02
    Dem verfassungsrechtlichen Gebot, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerlich frei zu stellen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413), wird durch die Zahlung des Kindergeldes in Österreich genügt, weil dieses Kindergeld höher ist, als es die Steuerersparnis des Klägers bei Abzug eines Kinderfreibetrages wäre.
  • FG Schleswig-Holstein, 26.09.2001 - I 1266/98

    Kinderfreibetrag für in Dänemark lebende Kinder eines im Inland lebenden

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 95/02
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Hinweis auf das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 26. September 2001 I 1266/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 102) teilweise statt.
  • BFH, 08.03.2013 - III B 24/12

    Divergenz bei mehreren tragenden Urteilsgründen

    b) Soweit der Kläger behauptet, das FG sei von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 2003 VIII R 95/02 (BFH/NV 2003, 1306) abgewichen, ist ebenfalls keine Divergenz gegeben.

    Der BFH hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1998 keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997 abziehen kann, wenn die in Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das nicht niedriger ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1306).

    Zur Ermittlung dieser Vorteilhaftigkeit wurde jedoch nach der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Rechtslage nicht ein bestehender Kindergeldanspruch einbezogen, sondern das tatsächlich gezahlte Kindergeld, und zwar unabhängig davon, wer Empfänger dieser Zahlungen war (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1306; s. dazu auch Blümich/Selder, § 31 EStG Rz 54).

  • BFH, 28.06.2012 - III R 86/09

    Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung - Änderungsbescheid im

    Dieses Gesetzesverständnis hat der BFH in seiner Rechtsprechung für zutreffend und verfassungsrechtlich bedenkenfrei erachtet (BFH-Urteile in BFHE 200, 206, BStBl II 2002, 867; vom 25. März 2003 VIII R 95/02, BFH/NV 2003, 1306).
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2010 - 12 K 18/07

    Höhe der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Laptops - Abzugsfähigkeit von

    Bei diesen Leistungen handelt es sich aber um eine dem deutschen Kindergeld "vergleichbare Leistung" im Sinne des § 31 Satz 5 EStG a. F., welche nach § 36 Abs. 2 EStG a. F. ebenso zu verrechnen ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. August 2002 VIII R 110/01, BFH/NV 2003, 31 VIII R 53/01, BStBl II 2002, 867; 25. März 2003 VIII R 95/02, BFH/NV 2003, 1306).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 56/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4. 8. 2011 III R 55/08 - Kindergeld

    Das Gesetz stellt vielmehr allein darauf ab, ob die dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen für das betreffende Kind erbracht worden sind, unabhängig davon, wer der Empfänger der Leistung ist (z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2003 VIII R 95/02, BFH/NV 2003, 1306; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 65 Rz 26, 29).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 20 W 463/04

    Ordre public-Vorbehalt: Nichtberücksichtigung der in Österreich gezahlten

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages führt etwa der Umstand, dass ein zum Unterhalt durch Barzahlung verpflichteter deutscher Staatsangehöriger nach österreichischem Recht keinen Anspruch hat, der dem Ausgleichsanspruch nach deutschem Zivilrecht vergleichbar ist, nicht zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BFH, Urteil vom 13.08.2002, Az. VIII R 53/01, Urteil vom 25.03.2003, Az. VIII R 95/02, jeweils veröffentlicht bei Juris).
  • BFH, 03.09.2004 - VIII B 144/04

    Berücksichtigung von in Österreich gezahltem Kindergeld bei sog. Günstigerprüfung

    Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 13. August 2002 VIII R 53/01 (BFHE 200, 206, BStBl II 2002, 867) und vom 25. März 2003 VIII R 95/02 (BFH/NV 2003, 1306) entschieden, dass die in Österreich gezahlte Familienbeihilfe bei der sog. Günstigerprüfung und Steuerfestsetzung nach den §§ 31 und 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unabhängig davon hinzuzurechnen ist, ob nach österreichischem Recht ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, und dass dies verfassungsgemäß ist.
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