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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,1763
BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23 (https://dejure.org/2025,1763)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2025 - VIII B 124/23 (https://dejure.org/2025,1763)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2025 - VIII B 124/23 (https://dejure.org/2025,1763)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • rechtsinformationen.bund.de

    Zur Auslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50d Abs 1 S 2 EStG 2009, § 50d Abs 2 S 1 EStG 2009, § 50d Abs 3 EStG 2009 vom 07.12.2011
    Zur Auslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Auslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags

  • rechtsportal.de

    Zur Auslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags

  • datenbank.nwb.de

    Zur Auslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (16)

  • BFH, 29.01.2015 - I R 11/13

    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Rn. 16 bb) Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG, die den Steuerentrichtungspflichtigen (hier: die M-GmbH) von der Abzugspflicht befreien würde, zielt nach der Rechtsprechung des BFH innerhalb des "zweigeteilten Systems" darauf ab, eine Abstandnahme vom Steuerabzug zu erreichen, so dass ein späteres Erstattungsverfahren obsolet wird (s. BFH-Urteile vom 25.04.2018 - I R 59/15, BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624, Rz 41 mit Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 11.10.2000 - I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; vom 29.01.2015 - I R 11/13, BFH/NV 2015, 950).

    Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann dann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) außerhalb des in § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Verfahrens erstattet werden, soweit die dem Steuerabzug zugrunde liegenden Kapitalertragsteueranmeldungen noch geändert werden können (BFH-Urteil vom 29.01.2015 - I R 11/13, BFH/NV 2015, 950;… zum Streitzeitraum Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 50d Rz 19, 20).

    Denn ab diesem Zeitpunkt konnte eine nachträglich erteilte Freistellungsbescheinigung nach dem --auch in diesem Zeitraum bekannt gewordenen-- BFH-Urteil vom 29.01.2015 - I R 11/13 (BFH/NV 2015, 950) nur dann zu einer Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO (außerhalb des Verfahrens gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) führen, solange die Festsetzung der Kapitalertragsteuer in Gestalt der Steueranmeldung der M-GmbH vom 29.12.2014 noch gemäß § 164 Abs. 2 AO hätte aufgehoben werden können (s. unter b bb).

  • BFH, 25.04.2018 - I R 59/15

    Behandlung von Gesamtproduktionen im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich …

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Es ist im zweiten Schritt Sache des Steuerpflichtigen, den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Steuerbeträge durch die (zeitnahe) Beantragung eines auf Erstattung gerichteten Freistellungsbescheids zu beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2024 - I R 1/20, BFHE 284, 107, Rz 85 mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 25.04.2018 - I R 59/15, BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624).

    Rn. 16 bb) Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG, die den Steuerentrichtungspflichtigen (hier: die M-GmbH) von der Abzugspflicht befreien würde, zielt nach der Rechtsprechung des BFH innerhalb des "zweigeteilten Systems" darauf ab, eine Abstandnahme vom Steuerabzug zu erreichen, so dass ein späteres Erstattungsverfahren obsolet wird (s. BFH-Urteile vom 25.04.2018 - I R 59/15, BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624, Rz 41 mit Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 11.10.2000 - I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291;… vom 29.01.2015 - I R 11/13, BFH/NV 2015, 950).

    Rn. 17 Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung wird aufgrund dieser Zielrichtung gegenstandslos, wenn einbehaltene und abgeführte Steuern bereits gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG erstattet worden sind oder den einbehaltenen und abgeführten Beträgen nicht mehr änderbare Steueranmeldungen zugrunde liegen oder bei Nichteinbehaltung, Nichtanmeldung und Nichtabführung der Kapitalertragsteuer die Festsetzungsfristen für Nachforderungen und Haftungsinanspruchnahmen ausgeschlossen sind (BFH-Urteil vom 25.04.2018 - I R 59/15, BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624, Rz 36, 37, 43).

  • BFH, 22.01.2025 - VIII B 123/23

    Wiederholungsgefahr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zusammenhang mit …

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 22.01.2025 - VIII B 123/23 als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Senat hat dieses Vorbringen der Klägerin im Beschluss zum Verfahren VIII B 123/23 gewürdigt.

  • BFH, 13.03.2024 - I R 1/20

    Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004 - …

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Rn. 15 aa) Der Senat sieht es als geklärt an, dass das zweigeteilte Verfahren, also die Hinnahme des Kapitalertragsteuerabzugs --ungeachtet objektiv gegebener Steuerfreiheit-- im ersten Schritt und die spätere Erstattung der Quellensteuer in einem zweiten Schritt, unionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, insbesondere werden beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Steuersubjekte hierdurch nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt (vgl. zum Steuerabzug nach § 50a EStG das EuGH-Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - C-290/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; dies auf den Kapitalertragsteuerabzug übertragend BFH-Urteil vom 13.03.2024 - I R 1/20, BFHE 284, 107, Rz 84 mit Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 24.04.2007 - I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318; vom 25.10.2023 - I R 35/21, BStBl II 2024, 343).

    Es ist im zweiten Schritt Sache des Steuerpflichtigen, den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Steuerbeträge durch die (zeitnahe) Beantragung eines auf Erstattung gerichteten Freistellungsbescheids zu beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2024 - I R 1/20, BFHE 284, 107, Rz 85 mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 25.04.2018 - I R 59/15, BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624).

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Dass der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG auf Erstattung von "einbehaltenen und abgeführten" Abzugsteuern nach Wortlaut, Regelungszweck und Sachzusammenhang eine (vorhergehende) Abführung der Abzugsteuer voraussetzt (…BFH-Urteile vom 24.08.2011 - I R 85/10, BFH/NV 2012, 559, Rz 12; vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz 22, 63) und sich damit auf eine konkrete Ausschüttung beziehen muss, spricht ebenfalls gegen die Auffassung der Klägerin.
  • BFH, 24.08.2011 - I R 85/10

    Freistellungsbescheinigung und Erstattung von Steuerabzugsbeträgen

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Dass der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG auf Erstattung von "einbehaltenen und abgeführten" Abzugsteuern nach Wortlaut, Regelungszweck und Sachzusammenhang eine (vorhergehende) Abführung der Abzugsteuer voraussetzt (BFH-Urteile vom 24.08.2011 - I R 85/10, BFH/NV 2012, 559, Rz 12; vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz 22, 63) und sich damit auf eine konkrete Ausschüttung beziehen muss, spricht ebenfalls gegen die Auffassung der Klägerin.
  • BFH, 15.10.2019 - VIII B 70/19

    Selbstvertretungsbefugnis eines ehemals als Rechtsanwalt und als rumänischer …

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Das FG ist als erstinstanzliches Gericht gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV im Fall unionsrechtlicher Auslegungsfragen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV) zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weshalb grundsätzlich kein Verfahrensmangel anzunehmen ist, wenn es davon absieht (…BFH-Beschlüsse vom 11.08.1999 - VII B 162/99, BFH/NV 2000, 77, m.w.N.; vom 15.10.2019 - VIII B 70/19, BFH/NV 2020, 212, Rz 21).
  • BFH, 11.08.1999 - VII B 162/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Das FG ist als erstinstanzliches Gericht gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV im Fall unionsrechtlicher Auslegungsfragen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV) zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weshalb grundsätzlich kein Verfahrensmangel anzunehmen ist, wenn es davon absieht (BFH-Beschlüsse vom 11.08.1999 - VII B 162/99, BFH/NV 2000, 77, m.w.N.;… vom 15.10.2019 - VIII B 70/19, BFH/NV 2020, 212, Rz 21).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Rn. 5 Auf Nachfrage der Klägerin vom 18.09.2017, wann mit einer Entscheidung über den Einspruch zu rechnen sei, teilte das BZSt der Klägerin am 20.09.2018 --nach Ergehen der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 - C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009; GS vom 14.06.2018 - C-440/17, EU:C:2018:437 und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.04.2018 (BStBl I 2018, 589)-- mit, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer vollumfänglichen Freistellungsbescheinigung nicht mehr bestehe, da diese keine Rechtswirkung zugunsten der Klägerin mehr entfalten könne.
  • EuGH, 14.06.2018 - C-440/17

    GS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus BFH, 22.01.2025 - VIII B 124/23
    Rn. 5 Auf Nachfrage der Klägerin vom 18.09.2017, wann mit einer Entscheidung über den Einspruch zu rechnen sei, teilte das BZSt der Klägerin am 20.09.2018 --nach Ergehen der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 - C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009; GS vom 14.06.2018 - C-440/17, EU:C:2018:437 und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.04.2018 (BStBl I 2018, 589)-- mit, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer vollumfänglichen Freistellungsbescheinigung nicht mehr bestehe, da diese keine Rechtswirkung zugunsten der Klägerin mehr entfalten könne.
  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 …

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der …

  • BFH, 10.11.2021 - I R 27/19

    Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG

  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

  • BFH, 25.10.2023 - I R 35/21

    Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar …

  • BFH, 23.06.2026 - VIII R 38/23

    Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines …

    § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG, welcher die Steuererklärungspflicht und Veranlagung nach den allgemeinen Regeln des § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG (unter Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG) für beschränkt steuerpflichtige Bezieher von Dividendeneinkünften ausschließt, verletzt die Klägerin nicht in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 22.04.2009 - I R 53/07, BFHE 224, 556, unter II.3.b bb und c [Rz 18, 19]; vom 13.03.2024 - I R 1/20, BFHE 284, 107, BStBl II 2025, 193, Rz 50, m.w.N.; vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFHE 288, 242, Rz 41, 42, m.w.N.; BFH-Vorlagebeschluss vom 03.06.2025 - VIII R 21/22, BFHE 289, 343, BStBl II 2025, 685, Rz 43, 79, 99 ff.; BFH-Beschluss vom 22.01.2025 - VIII B 124/23, BFH/NV 2025, 377, Rz 15).
  • BFH, 22.01.2025 - VIII B 123/23

    Wiederholungsgefahr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zusammenhang mit …

    Über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 22.01.2025 - VIII B 124/23 entschieden.

    Diese Fragen betreffen ausschließlich das Erstattungsverfahren wegen der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, die Gegenstand der Vorentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VIII B 124/23 sind.

    Auf diese Weise könnte das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch für eine nach dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer zu erteilende Freistellungsbescheinigung erhalten werden, um einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2015 - I R 11/13, BFH/NV 2015, 950 und die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 22.01.2025 - VIII B 124/23) geltend machen zu können.

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