Rechtsprechung
| BFH, 19.06.2006 - VIII B 129/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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EStG § 14; ; EStG § 14a; ; EStG § 16; ; EStG § 17; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 3; ; EStG § 52 Abs. 47 Satz 1; ; EStG § 52 Abs. 47 Satz 2; ; EStG § 52 Abs. 47 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Tarifermäßigung für Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen; Fünftelregelung nach § 34 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Begünstigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Verfassungskonforme Auslegung des § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 2001; Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache aus vernünftigen Zweifeln an der ...
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
- BFH, 19.06.2006 - VIII B 129/05
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04
Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG
Auszug aus BFH, 19.06.2006 - VIII B 129/05
Die von den Klägern begehrte (verfassungskonforme) Auslegung ist somit bereits deshalb ausgeschlossen, weil --wie der Senat mit Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04 (BFH/NV 2004, 1650) dargelegt hat-- die Wiedereinführung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz durch das StSenkErgG Gewinne nach § 17 EStG nicht erfasst und dieses Auslegungsergebnis nicht nur nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG n.F. sowie der Anwendungs- und Übergangsbestimmungen in § 52 Abs. 47 Sätze 1 bis 3 EStG 2001, sondern auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keinem Zweifel unterliegt (vgl. hierzu mit beispielhafter Erläuterung auch BTDrucks 14/4547).Der Hinweis darauf, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, da es täglich zu Veräußerungsgeschäften i.S. der §§ 16 und 17 EStG komme (Beschwerdeschrift, S. 9), lässt vor allem außer Acht, dass bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft bereits ein im Veranlagungszeitraum 2002 erzielter Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile dem Halbeinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG) untersteht (§ 52 Abs. 4a EStG 2001, § 34 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes; s. auch hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 1650) und damit die Frage danach, ob die von den Klägern gerügte Ungleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG (Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG 2001) gegenüber solchen nach § 16 EStG (Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG 2001) einen Verfassungsverstoß begründet, auslaufendes Recht betrifft (zum Halbeinkünfteverfahren im Zusammenhang mit Gewinnen nach § 17 EStG, wenn das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft vom Kalenderjahr abweicht vgl. Pung in Dötsch/ Eversberg/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 17 EStG n.F. Tz. 109a, 195d ff.).
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er im Beschluss in BFH/NV 2004, 1650 zur Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes durch das StSenkErgG ausführlich Stellung genommen und ihre Beschränkung auf die in den §§ 14, 14a, 16 und 18 Abs. 3 EStG geregelten Veräußerungstatbestände als verfassungsmäßig erachtet hat.
Der Senat sieht auch nach erneuter Überprüfung seines Rechtsstandpunkts anhand der Beschwerdeschrift keine Veranlassung, von den Erwägungen seines Beschlusses in BFH/NV 2004, 1650 abzurücken.
- BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im …
Auszug aus BFH, 19.06.2006 - VIII B 129/05
Ist ihr Inhalt nach diesen Kriterien hingegen eindeutig zu bestimmen, so sind die Gerichte nicht befugt, eine hiermit verbundene verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu korrigieren (BVerfG-Beschluss vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2230; Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz. 239, m.w.N.). - BFH, 28.09.2005 - VIII B 234/04
Veräußerung von GmbH-Anteilen im Sonderbetriebsvermögen
Auszug aus BFH, 19.06.2006 - VIII B 129/05
Die Zulassung der Revision setzt jedoch --insbesondere dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit auslaufenden Rechts zu beurteilen ist-- auch Ausführungen dazu voraus, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2005 VIII B 234/04, BFH/NV 2006, 519;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 36, jeweils m.w.N.).
- BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der …
Rn. 22 b) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dem Inhaber von qualifizierten Beteiligungen im Streitjahr die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG nicht zugute kommt, er andererseits auch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (…so bereits BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1650, und vom 19. Juni 2006 VIII B 129/05, BFH/NV 2006, 1830). - BFH, 09.03.2010 - VIII R 109/03
Veräußerungsgewinn - Fünftelregelung - Verfassungsgemäßheit
Rn. 21 a) Der Gesetzgeber war insbesondere berechtigt, die bis zum Veranlagungszeitraum 1998 (zur Entstehungsgeschichte vgl. Wendt, Finanz-Rundschau 2000, 1199) geltende Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit dem halben Steuersatz für die Zukunft neu zu gestalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341; vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18;… vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624;… III B 130/02, BFH/NV 2003, 773;… vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777;… vom 9. März 2004 X B 173/03, BFH/NV 2004, 956; vom 19. Juni 2006 VIII B 129/05, BFH/NV 2006, 1830). - FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06
Inländische Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind im Veranlagungszeitraum 2001 …
Hieran hält der BFH auch nach erneuter Überprüfung seines Rechtstandpunkts im Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 129/05, BFH/NV 2006, 1830, ausdrücklich fest.
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