Rechtsprechung
| BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24 |
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AO § 130 Abs 2 Nr 2, AO § ... 131 Abs 2 S 1 Nr 3, AO § 228, AO § 229, AO § 229 Abs 1 S 3, EStG § 36 Abs 2 Nr 2, EStG § 45a Abs 3, EStG § 36 Abs 2 Nr 2 S 1, EStG § 45a Abs 3 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung
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Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung
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§ 130 Abs 2 Nr 2 AO, § 131 Abs 2 S 1 Nr 3 AO, § 228 AO, § 229 AO, § 229 Abs 1 S 3 AO vom 16.12.2022
Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 228 der Abgabenordnung (AO), § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, §§ 228, 229 AO, § 130 Abs. 2 AO, § 228 AO, § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 8 Abs. 1 EStG, § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, § 229 Abs. 1 Satz 3 AO, § 45a Abs. 3 Satz 2 EStG, § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO, § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO, § 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO, § 130 Abs. 3 AO, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 130 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 AO, § 45a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 45a Abs. 3 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 3 Alternative 3 EStG, § 45a Abs. 3 EStG, § 45a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 130 Abs. 3 Satz 1 AO, § 130 Abs. 2 Satz 2 AO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
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Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Kurzinformation)
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Warburg Bank erhält 155 Millionen Euro nicht zurück
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Cum-Ex - und der Neubeginn der Zahlungsverjährung
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
- BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Papierfundstellen
- BB 2025, 1878 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (12)
- BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung …
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Rn. 11 aaa) Im BFH-Urteil vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, Rz 15) hat der BFH entschieden: Ändert sich die Steuerfestsetzung, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin gegebenenfalls bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen.Rn. 13 ccc) Schließlich hat der BFH in Rz 16 des Urteils vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) ausgeführt, die in die Anrechnungsverfügung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG aufzunehmenden Abzugsbeträge seien anzupassen, soweit sich diese Abzugsbeträge infolge bei der Veranlagung abweichend erfasster Einkünfte geändert haben.
Rn. 15 (1) Zur Begründung ihrer davon abweichenden Auffassung stützt sich die Klägerin darauf, dass in Rz 16 des BFH-Urteils vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) darauf abgehoben werde, dass die Abzugsbeträge in der Anrechnungsverfügung "infolge" der geänderten zugrunde liegenden Einkünfte geändert werden müssten.
Asmus/Werneburg (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1527 (1531); s.a. Kleutgens, Finanz-Rundschau 2018, 774 (778 f.) unter 4.2) haben zu dieser Frage ausgeführt, dass in Cum-Ex-Fällen die Versagung der Anrechnungsvoraussetzungen gemäß § 130 Abs. 2 AO zur Minderung der Einkünfte aus der Dividendenkompensationszahlung auf die Nettoeinkünfte führe und nicht wie im BFH-Urteil vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) vorausgesetzt die Minderung der Abzugsbeträge durch eine Änderung der in der Steuerfestsetzung erfassten Einkünfte verursacht werde.
Rn. 16 (2) Es ist indes durch die Aussagen in Rz 14 des BFH-Urteils vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) geklärt, dass eine bereits eingetretene Zahlungsverjährung für die Änderung der Anrechnungsverfügung nur dann ein Hindernis darstellt, wenn die Anrechnungsverfügung isoliert geändert wird und nicht zugleich eine sich auf die Anrechnungsverfügung auswirkende geänderte Steuerfestsetzung vorliegt.
Rn. 17 (3) Wie aus Rz 15, 16 des BFH-Urteils vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) weiter hervorgeht, ist jedoch dann, wenn eine geänderte Steuerfestsetzung ergeht, von einer Anpassungsverpflichtung für die Anrechnungsverfügung und einer neu beginnenden Zahlungsverjährung für den gesamten Steueranspruch auszugehen.
Die Aussagen dieser Entscheidung und die Aussagen in Rz 15, 16 des BFH-Urteils vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) sind jedoch auf die hier streitige Konstellation zu übertragen.
Rn. 19 Es ist kein Grund ersichtlich, warum die parallele Änderung der Anrechnungsverfügung wegen eines Rücknahmegrundes gemäß § 130 Abs. 2 AO neben einer solchen Änderung der Steuerfestsetzung zu einer Gleichbehandlung mit den in Rz 14 des BFH-Urteils vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) angesprochenen Fallgestaltungen (s. unter (2)) Anlass geben sollte, in denen eine bereits abgelaufene Zahlungsverjährung der Änderung der Anrechnungsverfügung entgegensteht.
Rn. 25 aa) Die Klägerin sieht in Rz 90 ff. ihrer Beschwerdebegründung vom 12.04.2024 in den tragenden Aussagen der BFH-Urteile vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, Rz 15 f.) und vom 18.09.2018 - VII R 18/18 (…BFH/NV 2019, 107, Rz 9) Divergenzentscheidungen zur Vorentscheidung.
Das FG hat seiner Entscheidung jedoch keinen von den tragenden Rechtssätzen aus den BFH-Urteilen vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, Rz 15, 16) und vom 18.09.2018 - VII R 18/18 (…BFH/NV 2019, 107, Rz 9, 11) abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt.
- BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18
Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Rn. 12 bbb) Im BFH-Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18 (BFH/NV 2019, 107, Rz 9, 11) hat der BFH diese Rechtsprechung bestätigt.Die Aussage im BFH-Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18 (BFH/NV 2019, 107, Rz 11), dass der einheitliche Steueranspruch, wie er sich nach der Anrechnungsverfügung ergibt, nicht teilzahlungsverjährt, bedeutet, dass sich aus einem vorherigen Ablauf der Zahlungsverjährung in Bezug auf die Anpassung der Anrechnungsverfügung an eine geänderte Steuerfestsetzung keine inhaltliche Beschränkung ergibt (so auch Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 228 AO Rz 22; Loose in Tipke/Kruse, § 228 AO Rz 5;… Klein/Werth, AO, 18. Aufl., § 229 Rz 5).
Rn. 18 (4) Zwar ist das BFH-Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18 (BFH/NV 2019, 107) zu einem Fall ergangen, in dem nur die Steuerfestsetzung geändert worden ist --worauf die Klägerin zutreffend hinweist-- und in dem die Anrechnungsverfügung nicht auch auf der Grundlage eines vom Finanzamt angenommenen Rücknahmegrundes gemäß § 130 Abs. 2 AO geändert worden ist.
Rn. 25 aa) Die Klägerin sieht in Rz 90 ff. ihrer Beschwerdebegründung vom 12.04.2024 in den tragenden Aussagen der BFH-Urteile vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, Rz 15 f.) und vom 18.09.2018 - VII R 18/18 (BFH/NV 2019, 107, Rz 9) Divergenzentscheidungen zur Vorentscheidung.
Das FG hat seiner Entscheidung jedoch keinen von den tragenden Rechtssätzen aus den BFH-Urteilen vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, Rz 15, 16) und vom 18.09.2018 - VII R 18/18 (BFH/NV 2019, 107, Rz 9, 11) abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt.
- BFH, 02.02.2022 - I R 22/20
Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Rn. 36 Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben zur Erteilung der Bescheinigung lieferte die Steuerbescheinigung, welche dem Aktienerwerber und Erzieler von Dividendenkompensationszahlungen von seiner Depotbank ausgestellt worden war, keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlungen, da die inländische Depotbank des Erwerbers zu der von ihr bescheinigten Tatsache aus eigener Kenntnis nichts sagen konnte und der Einbehalt der Steuer auf die Kompensationszahlungen auch nicht als typischer Geschehensablauf angesehen werden konnte (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz 64, 65; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 656, Rz 89 bis 91 und ab Rz 99; Schön, Recht der Finanzinstrumente 2015, 115 (124, 126);… Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785 (792 ff., 800).Rn. 42 aa
) Die Klägerin sieht eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20 (BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz 64, 65) darin, dass das FG eine Täuschung des FA über den tatsächlichen Einbehalt der Kapitalertragsteuer für die Dividendenkompensationszahlungen ungeachtet des "Cum-Ex-Vermerks" mit der Vorlage der Steuerbescheinigung für das Streitjahr 2009 angenommen habe, weil diese eine "formelle Richtigkeit" beanspruchen könne.Der BFH habe in Rz 64, 65 des BFH-Urteils vom 02.02.2022 - I R 22/20 (BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324) den von der Depotbank des Erwerbers ausgestellten Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 3 Satz 2 EStG nur eine "formelle Richtigkeit" zugestanden, aber eine Nachweisfunktion für den tatsächlich erfolgten Kapitalertragsteuereinbehalt abgesprochen (s. unter II.3.a bb ccc).
Folglich ist das FG nicht von den tragenden Rechtssätzen in Rz 64, 65 des BFH-Urteils vom 02.02.2022 - I R 22/20 (BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324) abgewichen, in denen formell richtigen Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a Abs. 3 Satz 2 EStG diese Nachweisfunktion abgesprochen worden ist.
- BFH, 12.11.2013 - VII R 28/12
Änderung der Steueranrechnung nach Änderung der Steuerfestsetzung
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Wird die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieser Einkünfte geändert, ist die Anrechnungsverfügung unabhängig von den Voraussetzungen in § 130 Abs. 2 AO gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zu ändern (BFH-Urteil vom 12.11.2013 - VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339, Rz 10, 12;… Klein/Werth, AO, 18. Aufl., § 229 Rz 5).Der gegen den Steuerpflichtigen erlassene Steuerbescheid hat für die Anrechnungsverfügung beziehungsweise einen Abrechnungsbescheid ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung (BFH-Urteil vom 12.11.2013 - VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339, Rz 10;… vgl. auch BFH-Urteil vom 28.06.2022 - VII R 65/18, BFH/NV 2022, 1284, Rz 24).
Das FA hat aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO die Anrechnungsverfügung --ungeachtet dessen, ob sie ursprünglich rechtmäßig oder rechtswidrig war-- zu ändern (BFH-Urteil vom 12.11.2013 - VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339, Rz 10, 12, m.w.N.).
- BFH, 28.06.2022 - VII R 65/18
Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach einer sog. Delta-Korrektur
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Die Abzugsbeträge können in der Anrechnungsverfügung nicht (mehr) berücksichtigt werden, soweit sie Bestandteil derjenigen Einkünfte sind, die in der Steuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2022 - VII R 65/18, BFH/NV 2022, 1284, Rz 24).Der gegen den Steuerpflichtigen erlassene Steuerbescheid hat für die Anrechnungsverfügung beziehungsweise einen Abrechnungsbescheid ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung (…BFH-Urteil vom 12.11.2013 - VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339, Rz 10; vgl. auch BFH-Urteil vom 28.06.2022 - VII R 65/18, BFH/NV 2022, 1284, Rz 24).
- FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.11.2023 - 6 K 228/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 1 Die mit der Beschwerde angefochtene Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 09.11.2023 - 6 K 228/20 betrifft die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 (Streitjahre) sowie die wegen der Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2007 bis 2009 (Streitjahre) ergangenen Abrechnungsbescheide.
- BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten …
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Mittels der Fiktion in § 45a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG wurde es der Depotbank des Erwerbers vom Gesetzgeber aber ermöglicht, ihre Bescheinigungspflicht ohne Kenntnis über den tatsächlichen Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlung zu erfüllen, denn sie wusste und konnte erkennen, dass die ausschüttende Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer auf die originäre Dividende einbehalten hatte (vgl. Desens, Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 142 (152); Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785 (794); Schmid/Mühlhäuser, DStR 2017, 2778 (2782); Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182, Rz 56). - FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Rn. 36 Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben zur Erteilung der Bescheinigung lieferte die Steuerbescheinigung, welche dem Aktienerwerber und Erzieler von Dividendenkompensationszahlungen von seiner Depotbank ausgestellt worden war, keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlungen, da die inländische Depotbank des Erwerbers zu der von ihr bescheinigten Tatsache aus eigener Kenntnis nichts sagen konnte und der Einbehalt der Steuer auf die Kompensationszahlungen auch nicht als typischer Geschehensablauf angesehen werden konnte (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz 64, 65; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 656, Rz 89 bis 91 und ab Rz 99; Schön, Recht der Finanzinstrumente 2015, 115 (124, 126); Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785 (792 ff., 800). - BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93
Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Fehlt es an einer Anrechnungsberechtigung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG, dürfen die Abzugsbeträge in der Körperschaftsteuerfestsetzung nicht als Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG angesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, BFHE 181, 7, unter II.1.b und II.1.b aa [Rz 13, 15] zum umgekehrten Fall). - BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19
Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen …
Auszug aus BFH, 25.07.2025 - VIII B 17/24
Rechtsfragen, die nur entscheidungserheblich sind, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 9; vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289, Rz 16). - BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein …
- BFH, 17.07.2024 - VIII B 48/23
Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen …
- BFH, 27.01.2026 - VIII B 81/24
Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von …
NV: Werden statt zuvor veranlagter Dividenden in einem geänderten Körperschaftsteuerbescheid Dividendenkompensationszahlungen erfasst, die vor Geltung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu den betrieblichen Kapitalerträgen, sondern zu den übrigen Betriebseinnahmen gehören und keinem Steuereinbehalt unterliegen konnten, löst dies eine Anpassungsverpflichtung für die Anrechnungsverfügung gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) und einen Neubeginn der Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 228 AO für den gesamten Steueranspruch aus (Fortentwicklung des Senatsbeschlusses vom 25.07.2025 - VIII B 17/24, BFH/NV 2025, 1273).Rn. 21 a) Der Senat hat mit Beschluss vom 25.07.2025 - VIII B 17/24 (…BFH/NV 2025, 1273) für spätere Streitjahre als im Streitfall und für die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 229 Abs. 1 Satz 3 AO (eingefügt durch das Jahressteuergesetz --JStG-- 2022 vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) geklärt, dass die Zahlungsverjährung für den gesamten Steueranspruch in Cum-Ex-Fallgestaltungen neu beginnt, wenn die Anrechnungsverfügung geändert wird, weil die Abzugsbeträge mangels eines Einbehalts dem Grunde nach nicht mehr anerkannt werden und in einer geänderten Steuerfestsetzung zugleich die Kapitalerträge von den Bruttobeträgen auf die Nettobeträge gemindert werden.
Rn. 27 Durch den Senatsbeschluss vom 25.07.2025 - VIII B 17/24 (…BFH/NV 2025, 1273) ist aber geklärt, dass die Änderung einer Anrechnungsverfügung, die zugleich mit einer geänderten Körperschaftsteuerfestsetzung ergeht, auch ausschließlich auf § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gestützt werden kann und es dann nicht darauf ankommt, ob daneben die Voraussetzungen eines Rücknahmegrunds gemäß § 130 Abs. 2 AO gegeben sind.
Der Senat hat der Prüfung der geltend gemachten Zulassungsgründe in der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde diese Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (Senatsbeschluss vom 25.07.2025 - VIII B 17/24, BFH/NV 2025, 1273, Rz 33).
Das FG hat auf Seite 26 des Urteils (unter II.3. der Gründe der Vorentscheidung) nämlich in Einklang mit dem Senatsbeschluss vom 25.07.2025 - VIII B 17/24 (…BFH/NV 2025, 1273) tragend darauf abgestellt, dass unter den maßgeblichen Umständen des Streitfalls die Anpassungsverpflichtung für die Anrechnungsverfügung vom 21.03.2019 auf § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gestützt und die Anpassung in einer neu angelaufenen Zahlungsverjährungsfrist umgesetzt werden kann.
Rn. 29 Durchgreifende Gründe, die dafür sprechen könnten, die im Senatsbeschluss vom 25.07.2025 - VIII B 17/24 (…BFH/NV 2025, 1273) zur Anpassungsverpflichtung der Anrechnungsverfügung gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO und zum Neubeginn der Zahlungsverjährung geklärten Grundsätze für die Rechtslage vor Einführung der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht anzuwenden, sieht der Senat nicht.
Rn. 31 Der Senat hat im Beschluss vom 25.07.2025 - VIII B 17/24 (…BFH/NV 2025, 1273) bereits geklärt, dass selbst dann keine Bedenken gegen die Anpassung der Anrechnungsverfügung und den Neubeginn der Zahlungsverjährung bestehen, wenn die Steuerfestsetzung mit einer Minderung der Einkünfte um die Abzugsbeträge (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag) von der Finanzverwaltung innerhalb der Festsetzungsverjährung mit dem Ziel geändert wird, die Anrechnungsverfügung innerhalb einer neu beginnenden Zahlungsverjährungsfrist ändern zu können, wenn eine isolierte Änderung der Anrechnungsverfügung wegen Eintritts der Zahlungsverjährung nicht mehr zulässig wäre.
Rn. 33 dd) Auch die Rechtsfrage 3 ist für die Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund der zwischenzeitlichen Klärung durch den Senatsbeschluss vom 25.07.2025 - VIII B 17/24 (…BFH/NV 2025, 1273) nicht entscheidungserheblich.
- BFH, 27.01.2026 - VIII B 103/24
Keine Klärungsfähigkeit materieller Rechtsfragen bei unzulässiger Klage
Hinsichtlich der Rechtsfragen 1 und 2 fehlt es nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 25.07.2025 - VIII B 17/24 (…BFH/NV 2025, 1273) an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen.Eine Rechtsfrage ist klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289, Rz 4; vom 25.07.2025 - VIII B 17/24, BFH/NV 2025, 1273, Rz 31 ff.).
Insoweit fehlt es aber nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 25.07.2025 - VIII B 17/24 (…BFH/NV 2025, 1273) an der Klärungsbedürftigkeit.
Rn. 11 aaa) Wie der Senat für die Rechtslage des Streitjahres 2009 und für die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 229 Abs. 1 Satz 3 AO (eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) im Beschluss vom 25.07.2025 - VIII B 17/24 (…BFH/NV 2025, 1273) geklärt hat, beginnt die Zahlungsverjährungsfrist für den gesamten Steueranspruch in Cum-Ex-Fallgestaltungen von neuem, wenn die Anrechnungsverfügung geändert wird, weil die Abzugsbeträge mangels eines Einbehalts dem Grunde nach nicht mehr anerkannt werden und zugleich in einer geänderten Steuerfestsetzung die Kapitalerträge von den Bruttobeträgen auf die Nettobeträge gemindert werden.
Rn. 14 bbb) Der Senat hat der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 25.07.2025 - VIII B 17/24, BFH/NV 2025, 1273, Rz 33).
- LG Hamburg, 05.03.2025 - 330 O 3/21
Gesamtschuldnerausgleich bei steuerlicher Gesamtschuld aus Cum/Ex-Transaktionen
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 17/24) lag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vor.
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