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Rechtsprechung
   BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17395
BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10 (https://dejure.org/2011,17395)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2011 - VIII B 187/10 (https://dejure.org/2011,17395)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - VIII B 187/10 (https://dejure.org/2011,17395)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils - Keine Sachaufklärung zur Zulässigkeit bei jedenfalls unbegründeter Klage - Divergenz - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf führt nicht zu Werbungskosten bei Kapitaleinkünften - Keine ...

  • openjur.de

    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils; Keine Sachaufklärung zur Zulässigkeit bei jedenfalls unbegründeter Klage; Divergenz; Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf führt nicht zu Werbungskosten bei Kapitaleinkünften; Keine ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG § 9, EStG § 20, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, FGO § 76 Abs 1
    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils - Keine Sachaufklärung zur Zulässigkeit bei jedenfalls unbegründeter Klage - Divergenz - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf führt nicht zu Werbungskosten bei Kapitaleinkünften - Keine ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils - Keine Sachaufklärung zur Zulässigkeit bei jedenfalls unbegründeter Klage - Divergenz - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf führt nicht zu Werbungskosten bei Kapitaleinkünften - Keine ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 9 EStG 2002, § 20 EStG 2002, § 96 Abs 2 FGO
    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils - Keine Sachaufklärung zur Zulässigkeit bei jedenfalls unbegründeter Klage - Divergenz - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf führt nicht zu Werbungskosten bei Kapitaleinkünften - Keine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
    Begründetheit einer Beschwerde bei fehlender Divergenz des angefochtenen Urteils bzgl. der materiell-rechtlichen Begründung

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils; Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den …

    Auszug aus BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10
    In seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04 (BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) hat der BFH entschieden, dass dann, wenn der Veräußerungsvorgang der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zugewiesen ist, diese Wertentscheidung des Ertragsteuerrechts auch die vom Veräußerer getragenen Vorfälligkeitsentschädigungen erfasst.

    Die dort angestellten Erwägungen des IX. Senats waren, soweit sie eine vergleichbare Rechtsfrage betrafen, nach verfahrensrechtlicher Beurteilung beider Senate nicht tragend und konnten deshalb den VIII. Senat nicht binden (vgl. zur Zustimmung des IX. Senats BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, unter II.3.).

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01

    Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10
    Rn. 7 Zu Unrecht macht der Kläger insoweit eine entscheidungserhebliche Abweichung von zuvor getroffenen Entscheidungen des IX. Senats des BFH geltend (insbesondere von dem Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091).
  • BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03

    Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem zu Grunde liegende Rechtsauffassung von den vom Kläger angeführten Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029, und Urteil des FG München vom 14. April 2003 6 K 3609/01, juris) abweicht, denn auch bei einer Abweichung in diesem Punkt wäre die Entscheidung des FG nicht anders ausgefallen.
  • FG München, 14.04.2003 - 6 K 3609/01

    Auslegung eines gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten …

    Auszug aus BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem zu Grunde liegende Rechtsauffassung von den vom Kläger angeführten Entscheidungen (…BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029, und Urteil des FG München vom 14. April 2003 6 K 3609/01, juris) abweicht, denn auch bei einer Abweichung in diesem Punkt wäre die Entscheidung des FG nicht anders ausgefallen.
  • BFH, 30.05.2025 - V B 60/23

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten …

    Vor diesem Hintergrund scheidet es aus, dass den weiteren Ausführungen des FG Düsseldorf, nach denen weder der Rechtsprechung des Senats noch der des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entnehmen sein soll, dass der Neutralitätsgrundsatz bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu beachten sei, mit hinreichender Deutlichkeit ein --tragender (vgl. BFH-Beschluss vom 26.05.2011 - VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518)-- Rechtssatz zu entnehmen ist, der den Aussagen, die nach dem FA dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sein sollen, widerspricht.
  • BFH, 30.09.2016 - X B 27/16

    Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer …

    Dies gilt auch in dem Fall, in dem das FG die Klage als unzulässig angesehen hat, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen zudem die Begründetheit verneint und --wie hier-- den Urteilstenor entsprechend gefasst hat (so auch BFH-Urteil vom 26. Mai 2011 VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518, Rz 4).
  • BFH, 09.08.2012 - IX B 57/12

    Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung; …

    Es fehlt auch an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Literaturmeinungen und insbesondere mit der zur Problematik vorhandenen ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126; vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; s.a. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, und BFH-Beschluss vom 26. Mai 2011 VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518).
  • BFH, 27.01.2026 - VIII B 81/24

    Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von …

    Diese Anforderung ist auch zu beachten, wenn das FG die Klage als unzulässig angesehen hat, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen zudem die Begründetheit verneint und --wie hier-- den Urteilstenor entsprechend gefasst hat, indem es die Klage ohne nähere Beschreibung des Abweisungsgrunds abgewiesen hat (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.05.2011 - VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518, Rz 4;… vom 30.09.2016 - X B 27/16, BFH/NV 2017, 162, Rz 9).
  • BFH, 27.01.2026 - VIII B 103/24

    Keine Klärungsfähigkeit materieller Rechtsfragen bei unzulässiger Klage

    Diese Anforderung ist auch zu beachten, wenn das FG --wie hier-- die Klage als unzulässig angesehen hat, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen zudem die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat, indem es die Klage ohne nähere Beschreibung des Abweisungsgrunds abgewiesen hat (s. BFH-Beschlüsse vom 26.05.2011 - VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518, Rz 4;… vom 30.09.2016 - X B 27/16, BFH/NV 2017, 162, Rz 9).
  • FG München, 09.11.2011 - 9 K 799/11

    Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Rn. 21 Die Minderung der Vorfälligkeitsentschädigung von etwa 120.000 EUR bei Tilgung zum 1. Januar 2005 auf 81.773 EUR bei Tilgung zum 15. Juli 2005 ist in die Überschussermittlung nicht einzubeziehen, da diese ersparten Aufwendungen weder Einnahmen noch Werbungskosten darstellen (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2011 VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518; Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Tz. 3).
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