Rechtsprechung
| BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens eines Beweisantrags; Bindung an die tatsächliche Feststellungen; unbeachtliche Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils; Einschränkung der Befugnis zur Änderung eines Verwaltungsakts wegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 12.10.2005 - 7 K 418/04
- BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05
Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).
- BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03
Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05
Das FG hat tatsächlich auch entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911, m.w.N.) geprüft, ob das FA nach Treu und Glauben gehindert gewesen sei, den endgültigen, bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1999 noch zu Lasten der Klägerin gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern. - BFH, 17.09.2003 - I B 18/03
NZB: Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05
Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche Verzichtserklärung, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge endgültig verloren (BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207).
- BFH, 05.12.2005 - X B 17/05
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05
Die bloße Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalles reicht hingegen nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761, unter II.6. der Gründe). - BFH, 27.09.2005 - XI B 184/04
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05
a) Darüber hinaus muss auch dargelegt werden, warum die Klägerin, obwohl sie sachkundig vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine solche Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 2005 XI B 184/04, BFH/NV 2006, 745). - BFH, 21.04.2005 - X B 163/04
Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Rüge eines …
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05
Ein Verzichtswille ist insoweit nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 21. April 2005 X B 163/04, juris). - BFH, 05.10.2004 - X B 40/04
Revisionszulassung wegen Sicherung der einheitlichen Rspr.; Übergehen von …
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05
Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag übergangen habe, so muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiiert dargelegt werden, wo die als übergangen gerügten Beweiserhebungen beantragt wurden (genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2004 X B 40/04, juris).
- BFH, 09.01.2007 - VIII B 180/05
Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug
Ein Verzichtswille ist insoweit nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2006 VIII B 212/05, juris, m.w.N.). - BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
Divergenz
Der Kläger bezeichnet die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch Nichterhebung, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 26. Juni 2006 VIII B 212/05, juris; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751, sowie sinngemäß einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts nicht schlüssig, vgl. dazu die Ausführungen unter II.A.2.a der Gründe dieses Beschlusses; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 803. - BFH, 29.01.2008 - VIII B 223/06
Grundsätzliche Bedeutung - Bilanzänderung und Bilanzberichtigung - …
a) Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag übergangen habe, so muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiiert dargelegt werden, wo die als übergangen gerügten Beweiserhebungen beantragt wurden (genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (…BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 26. Juni 2006 VIII B 212/05, juris; vom 5. Oktober 2004 X B 40/04, juris).
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