Rechtsprechung
| BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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ZPO § 139 Abs. 2; ; ZPO § 295 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 92 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155
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Verletzung des rechtlichen Gehörs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 29.01.2003 - V 58/01
- BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93
Fink
Auszug aus BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03
Eine Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2305). - BFH, 27.02.2003 - V R 87/01
Steuererklärungseingang nach Schätzungsbescheid
Auszug aus BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03
Es genügt daher weder der Vortrag, das FG habe zu Unrecht verschiedene Verfahrenshandlungen nicht als gegen die streitigen Einkommensteuerbescheide gerichtete Einsprüche gewertet, noch der Hinweis darauf, nach dem Urteil des BFH vom 27. Februar 2003 V R 87/01 (BFHE 201, 416, BStBl II 2003, 505) sei im Zweifel eine innerhalb der Einspruchsfrist eingereichte Steuererklärung als ein gegen den Schätzungsbescheid gerichteter Einspruch zu werten. - BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01
Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung - …
Auszug aus BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03
Dies ist dann nicht der Fall, wenn dieser Gesichtspunkt zuvor Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten gewesen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2003 X B 77/03, juris, und BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580). - BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80
Rechtsfolgen eines unterbliebenen Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung - …
Auszug aus BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03
Da etwaige Verstöße im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2 FGO zu den Mängeln gehören, auf die gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO verzichtet werden kann (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 18. April 1983 9 B 2337/80, NJW 1984, 251), muss dargelegt werden, ob eine solche Rüge in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung erhoben worden ist oder aus welchem Grund dies nicht möglich war. - BFH, 14.10.2003 - X B 77/03
Darlegung von Verfahrensmängeln; Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen
Auszug aus BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03
Dies ist dann nicht der Fall, wenn dieser Gesichtspunkt zuvor Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten gewesen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2003 X B 77/03, juris, und BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580).
- BFH, 15.02.2012 - IV B 126/10
Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung
Die Klägerin hat den behaupteten Verfahrensmangel bereits nicht schlüssig dargelegt, denn etwaige Verstöße im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2 FGO und § 93 Abs. 1 FGO gehören zu den Mängeln, auf deren Rüge gemäß § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, juris), weshalb in der Beschwerdebegründung darauf eingegangen werden muss, ob eine solche Rüge in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung erhoben worden ist oder aus welchem Grund dies nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 132/07, juris). - BFH, 31.12.2012 - III B 95/12
Rüge von Verfahrensfehlern: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer …
Rn. 17 Da etwaige Verstöße im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2 FGO und § 93 Abs. 1 FGO zu den Mängeln gehören, auf die gemäß § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, nicht veröffentlicht), hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung darauf eingehen müssen, dass er dahin gehende Verstöße gerügt hat oder aus welchem Grund eine Rüge nicht möglich war. - LSG Thüringen, 07.02.2011 - L 6 KR 490/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulassung - Verfahrensmangel - mündliche …
Er kann nach § 202 SGG iVm § 295 ZPO von einem Beteiligten nicht gerügt werden, wenn er auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht rügt, obgleich er erschienen und der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (…vgl BSG vom 29.7.1967 - 4 RJ 197/65 = SozR Nr. 6 zu § 112 SGG; BVerwG vom 18.4.1983 - 9 B 2337/80 = NJW 1984, 251; BFH vom 2.2.2004 - VIII B 59/03).Allerdings kann er nach § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, nicht gerügt werden, wenn der Beteiligte auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn er bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht rügt, obgleich er erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1967 - Az.: 4 RJ 197/65, Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 18. April 1983 - Az.: 9 B 2337/80, Bundesfinanzhof Beschluss vom 2. Februar 2004 - Az.: VIII B 59/03, alle nach juris).
- BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer …
Eine solche Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305), weshalb das FG, wenn es sein Urteil auf einen Gesichtspunkt stützen will, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unwesentlich gehalten hat, diesen nach § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO zuvor auf den Gesichtspunkt hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, juris). - BFH, 01.04.2008 - X B 101/07
Anforderungen an die Rügen eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht, der …
b) Da etwaige Verstöße im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2 FGO zu den Mängeln gehören, auf die gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, n.v.), muss in der Beschwerdebegründung darauf eingegangen werden, ob eine solche Rüge in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung erhoben worden ist oder aus welchem Grund dies nicht möglich war. - BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von Prüferhandakten
Eine solche Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305), weshalb das FG, wenn es sein Urteil auf einen Gesichtspunkt stützen will, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unwesentlich gehalten hat, diesen nach § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO zuvor auf den Gesichtspunkt hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, juris). - BFH, 01.04.2008 - X B 133/07
Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen die Sachaufklärungspflicht …
Da etwaige Verstöße im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2 FGO und § 93 Abs. 1 FGO zu den Mängeln gehören, auf die gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, n.v.), muss in der Beschwerdebegründung darauf eingegangen werden, ob eine solche Rüge in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung erhoben worden ist oder aus welchem Grund dies nicht möglich war. - BFH, 01.04.2008 - X B 135/07
Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen …
Da etwaige Verstöße im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2 FGO und § 93 Abs. 1 FGO zu den Mängeln gehören, auf die gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, n.v.), muss in der Beschwerdebegründung darauf eingegangen werden, ob eine solche Rüge in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung erhoben worden ist oder aus welchem Grund dies nicht möglich war. - BFH, 01.04.2008 - X B 132/07
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß des FG gegen die …
Da etwaige Verstöße im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2 FGO und § 93 Abs. 1 FGO zu den Mängeln gehören, auf die gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, n.v.), muss in der Beschwerdebegründung darauf eingegangen werden, ob eine solche Rüge in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung erhoben worden ist oder aus welchem Grund dies nicht möglich war. - BFH, 01.04.2008 - X B 134/07
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge eines Verstoßes des FG gegen die …
Da etwaige Verstöße im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2 FGO und § 93 Abs. 1 FGO zu den Mängeln gehören, auf die gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, n.v.), muss in der Beschwerdebegründung darauf eingegangen werden, ob eine solche Rüge in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung erhoben worden ist oder aus welchem Grund dies nicht möglich war. - BFH, 25.04.2006 - X B 38/05
NZB: ausländische Zeugen
- BFH, 19.07.2005 - X B 30/05
Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung
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