Rechtsprechung
| BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
AO § 122, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 183 Abs 1, AO § 183 Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 124 Abs 1
Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters
- rechtsinformationen.bund.de
Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 122 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 183 Abs 1 AO, § 183 Abs 3 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 116 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 183 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), § 183 Abs. 1 Satz 1 AO, § 183 Abs. 2 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden an einen bestellten Bevollmächtigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters
- rechtsportal.de
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden an einen bestellten Bevollmächtigten
- datenbank.nwb.de
Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters
Verfahrensgang
- FG München, 19.04.2021 - 8 K 386/20
- BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99
Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21
Es ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 183 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) --und der Rechtsprechung des BFH--, dass im Falle einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht --wie im Streitfall-- die Bekanntgabe (geänderter) Gewinnfeststellungsbescheide an den bestellten Bevollmächtigten auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters (ungeachtet der Regelung in § 183 Abs. 2 AO) wirksam ist, solange der Feststellungsbeteiligte die Empfangsvollmacht --wie im Streitfall-- gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht widerruft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.03.2000 - VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, unter II.2.c; vom 07.02.1995 - IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357, unter 2.). - BFH, 25.08.2020 - VI B 1/20
Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen …
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21
Rn. 6 An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (ständige Rechtsprechung;… vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2016 - X B 91/16, BFH/NV 2017, 287, Rz 11; vom 25.08.2020 - VI B 1/20, BFH/NV 2021, 13, Rz 4;… vom 07.12.2021 - XI B 11/21, BFH/NV 2022, 355, Rz 9). - BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19
Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen …
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21
Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 9; vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289, Rz 16, m.w.N.).
- BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein …
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21
Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 9;… vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289, Rz 16, m.w.N.). - BFH, 07.12.2021 - XI B 11/21
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21
Rn. 6 An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (ständige Rechtsprechung;… vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2016 - X B 91/16, BFH/NV 2017, 287, Rz 11;… vom 25.08.2020 - VI B 1/20, BFH/NV 2021, 13, Rz 4; vom 07.12.2021 - XI B 11/21, BFH/NV 2022, 355, Rz 9). - BFH, 05.12.2016 - X B 91/16
Steuerbarkeit einer Hinterbliebenenrente trotz abstrakter …
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21
Rn. 6 An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2016 - X B 91/16, BFH/NV 2017, 287, Rz 11;… vom 25.08.2020 - VI B 1/20, BFH/NV 2021, 13, Rz 4;… vom 07.12.2021 - XI B 11/21, BFH/NV 2022, 355, Rz 9). - BFH, 07.02.1995 - IX R 3/93
Die Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides an einen Empfangsbevollmächtigten …
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21
Es ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 183 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) --und der Rechtsprechung des BFH--, dass im Falle einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht --wie im Streitfall-- die Bekanntgabe (geänderter) Gewinnfeststellungsbescheide an den bestellten Bevollmächtigten auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters (ungeachtet der Regelung in § 183 Abs. 2 AO) wirksam ist, solange der Feststellungsbeteiligte die Empfangsvollmacht --wie im Streitfall-- gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht widerruft (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.03.2000 - VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, unter II.2.c; vom 07.02.1995 - IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357, unter 2.). - BFH, 11.01.2016 - X B 153/14
Unzulässige Klage bei mangelnder Nachvollziehbarkeit des Gegenstands des …
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21
Maßgeblich ist vielmehr --abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.01.2016 - X B 153/14, BFH/NV 2016, 928, Rz 17).
- BFH, 20.09.2024 - V B 15/23
Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten …
21 5. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10.08.2023 weitere Zulassungsgründe geltend macht, können diese keine Berücksichtigung finden, weil aus § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO folgt, dass die Frage, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt, nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 65/21, BFH/NV 2022, 1281). - BFH, 20.11.2025 - VII B 138/24
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Pfändung einer Internet-Domain
Maßgeblich ist --abgesehen von schlichten Erläuterungen beziehungsweise die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift (BFH-Beschlüsse vom 07.03.2023 - VIII B 9/22, Rz 2; vom 20.09.2022 - VIII B 65/21, Rz 3, und vom 11.01.2016 - X B 153/14, Rz 17). - BFH, 07.03.2023 - VIII B 9/22
Zu den Darlegungsanforderungen bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der 1 …
Maßgeblich ist vielmehr --abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift (ständige Rechtsprechung;… vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.01.2016 - X B 153/14, BFH/NV 2016, 928, Rz 17; vom 20.09.2022 - VIII B 65/21, BFH/NV 2022, 1281, Rz 3). - FG Hessen, 21.03.2023 - 10 V 67/23
Antrag gegen die fehlende Berücksichtigung von Sonderabschreibungen von den …
Zwar kann die Frage, ob ein im Jahr 2023 von einem Steuerberater per Fax gestellter Antrag wirksam ist, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein, sie war hier jedoch insofern nicht für die Entscheidung erheblich, als der Antrag auch unabhängig von der Frage nach der wirksamen Antragstellung als unzulässig abzulehnen war (s. allgemein BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 65/21, BFH/NV 2022, 1281 zur Entscheidungserheblichkeit als Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung).
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