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Rechtsprechung
   BFH, 27.08.2024 - VIII B 74/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22723
BFH, 27.08.2024 - VIII B 74/23 (https://dejure.org/2024,22723)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2024 - VIII B 74/23 (https://dejure.org/2024,22723)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2024 - VIII B 74/23 (https://dejure.org/2024,22723)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 155 S 1, FGO § 52d, FGO § 52a, FGO § 119 Nr 3, ZPO § 227, GG Art 103 Abs 1
    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zweite Terminverlegungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminverlegungsantrag - nur per beA bzw. beSt?

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Nicht über das beSt eingereichter Verlegungsantrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antrag auf Terminverlegung auch per E-Mail? (IBR 2024, 604)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2024, 2134 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.04.2024 - VIII B 31/23

    Formfreiheit eines Terminaufhebungs- beziehungsweise -verlegungsantrags

    Auszug aus BFH, 27.08.2024 - VIII B 74/23
    NV: Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2024 - VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767).

    Rn. 13 bb) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Antrag auf Terminänderung kein vorbereitender Schriftsatz im Sinne von § 52d Satz 1 FGO, der als elektronisches Dokument zu übermitteln ist (BFH-Beschluss vom 23.04.2024 - VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767, Rz 11).

    Ein solcher Antrag muss daher nicht schriftlich eingereicht werden, sondern kann zum Beispiel auch telefonisch --oder wie im Streitfall per E-Mail-- gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2024 - VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767, Rz 11, m.w.N.).

    Eine Gleichsetzung von "schriftlich einzureichenden" Anträgen mit "schriftlich eingereichten" Anträgen ist im Wege der Auslegung nicht möglich (BFH-Beschluss vom 23.04.2024 - VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767, Rz 14).

    Rn. 14 cc) Die Frage, ob bestimmende Schriftsätze von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO erfasst sind (vgl. hierzu das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 13/23), ist im Streitfall nicht zu klären, da der Terminänderungsantrag auch kein bestimmender Schriftsatz ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2024 - VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767, Rz 13).

  • BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 27.08.2024 - VIII B 74/23
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4).

    Hat das FG einen Terminverlegungsantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt und führt es gleichwohl die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragstellers durch, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7).

  • BFH, 16.06.2020 - VIII B 151/19

    Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung

    Auszug aus BFH, 27.08.2024 - VIII B 74/23
    Allerdings kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH-Beschluss vom 16.06.2020 - VIII B 151/19, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715, Rz 9).
  • BFH, 20.11.2025 - VI R 13/23

    Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem …

    Auszug aus BFH, 27.08.2024 - VIII B 74/23
    Rn. 14 cc) Die Frage, ob bestimmende Schriftsätze von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO erfasst sind (vgl. hierzu das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 13/23), ist im Streitfall nicht zu klären, da der Terminänderungsantrag auch kein bestimmender Schriftsatz ist (…vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2024 - VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767, Rz 13).
  • FG Niedersachsen, 20.11.2024 - 9 K 56/22

    Außergewöhnliche Belastungen; behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale; …

    Allerdings kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VIII B 151/19 -, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715 m.w.N.; vom 27. August 2024 - VIII B 74/23 -, juris).
  • FG Niedersachsen, 20.11.2024 - 9 K 263/21

    Außergewöhnliche Belastung; behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale; …

    Allerdings kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VIII B 151/19 -, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715 m.w.N.; vom 27. August 2024 - VIII B 74/23 -, juris).
  • FG Niedersachsen, 20.11.2024 - 9 K 280/21

    Änderungsantrag; Neue Tatsache; Terminsverlegungsantrag; Verschulden; …

    Allerdings kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VIII B 151/19 -, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715 m.w.N.; vom 27. August 2024 - VIII B 74/23 -, juris).
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